§ 1 Punkt 1wird wie folgt geändert:

 

Satz 2 lautet neu: „Grundlage soll eine gezielte Baulandpolitik sein, die als Basis eine stabile bis leicht steigende Bevölkerungsentwicklung für Hohenstein hat und möglichen negativen demographischen Entwicklungen entgegenwirkt.

 

HFA: Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0

WA  : Ja 6  Nein 0  Enthaltung 0

 

 

§ 1 Punkt 3 wird wie folgt ergänzt:

 

Danach beginnt die weitere Bauleitplanung

 

HFA: Ja 2  Nein 4  Enthaltung 1

WA  : Ja 1  Nein 4  Enthaltung 1

 

 

§ 1 Punkt 3 lautet neu:

 

Vor Vergabe der Planungsleistungen ab Leistungsphase 2 und dem Abschluss von Grunderwerbsverträgen ist ein Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung zur Entwicklung des betreffenden Baugebietes erforderlich. Ein Aufstellungsbeschluss wird erst dann gefasst, wenn alle Kaufverträge abgeschlossen sind.

 

HFA: Ja 4  Nein 0  Enthaltung 2

WA  : Ja 5  Nein 0  Enthaltung 2

 

 

§ 1 Punkt 4 lautet neu:

 

Der Gemeindevorstand prüft regelmäßig – mindestens alle fünf Jahre – gemeinsam mit den Ortsbeiräten, in welchem Ortsteil Bedarf an Bauplätzen besteht. Der Gemeindevorstand wertet die Bedarfssituation der Ortsteile aus und legt der Gemeindevertretung einen Beschlussvorschlag mit Priorisierung vor. Dieser soll aufzeigen, welche Bauplätze in den kommenden fünf Jahren entwickelt werden sollen.

 

HFA: Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0

WA  : Ja 6  Nein 0  Enthaltung 0

 

§ 1 Punkt 5 lautet neu:

 

Vor dem Grundsatzbeschluss zur Entwicklung eines Baugebietes prüft der Gemeindevorstand, ob durch den erwarteten Zuzug von Neubürgern die Kapazität in den gemeindlichen Kinderbetreuungsstätten sowie der Verkehrs- und Ver- bzw. Entsorgungsinfrastruktur ausreichend ist.

 

HFA: Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0

WA  : Ja 6  Nein 0  Enthaltung 0

 

§ 3 lautet neu:

 

§ 3 Erwerb von zukünftigem Bauland

 

Der Gemeindevorstand wird beauftragt zukünftiges Bauland im Rahmen der von der Gemeindevertretung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel anzukaufen, sofern die Voraussetzungen des § 1 Punkt 3 gegeben sind.

 

HFA: Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0

WA  : Ja 6  Nein 0  Enthaltung 0

 

 

§ 4 Punkt 1 zweiter Satz lautet neu:

 

Der Verkaufspreis verringert sich je Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres um 5% bis maximal 20%.

 

HFA: Ja 3  Nein 3  Enthaltung 1

WA  : Ja 2  Nein 4  Enthaltung 0

 

 

$ 4 Punkt 1 letzter Satz lautet neu:

 

Es wird geprüft, ob für besonders attraktive Lagen von Einzelgrundstücken ein Zuschlag erhoben wird.

 

HFA: Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0

WA  : Ja 6  Nein 0  Enthaltung 0

 

 

§ 4 Punkt 2 lautet neu:

 

Die abgebenden Grundstückseigentümer haben bis zum Beginn der Verkaufsphase ein Vorkaufsrecht auf ein Baugrundstück zu dem von der Gemeindevertretung gemäß Punkt 1 festgelegten Preis. Dies gilt für alle Grundstücke des neuen Baugebietes. Sofern es mehrere Anwärter für ein Baugrundstück aus dem Kreis der Alteigentümer geben sollte, erhält derjenige den Vorzug, der sein ehemaliges Grundstück erwerben möchte.

 

HFA: Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0

WA  : Ja 6  Nein 0  Enthaltung 0

 

 

§ 3 Punkt 2 wird wie folgt ergänzt:

 

Bei bebauten Flächen ist der Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln und zusätzlich auszugleichen.

 

HFA: Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0

WA  : Ja 6  Nein 0  Enthaltung 0

 

 

§ 4 Punkt 4 lautet neu:

 

Von der Verwaltung wird nach den vorgegebenen Kriterien eine Eingangsliste geführt.

 

1.   Die Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke an die jeweiligen Bewerbungen erfolgt durch den Gemeindevorstand, sofern nicht durch dessen Mitglieder oder durch die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses oder den/die jeweilige Ortsvorsteher/in eine Vergabe durch die Grundstückskommission beantragt wird.

 

2.   Als Grundlage für die Vergabeentscheidung kommen stets nur diejenigen Bewerbungen in Frage, die zum Zeitpunkt einer planmäßigen Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. einer Sitzung der Grundstückskommission vorliegen.

 

3.   Die Grundstückskommission besteht aus dem Gemeindevorstand und dem Haupt- und Finanzausschuss. Dabei fassen die jeweiligen Gremien eigenständige Beschlüsse, unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschrift. In die Beratungen der Grundstückskommission ist der/die jeweilige Ortsvorsteher/in einzubeziehen.

 

4.   Ist kein Einvernehmen innerhalb der Grundstückskommission herzustellen, entscheidet die Gemeindevertretung in nicht-öffentlicher Abstimmung über die Vergabe.

 

5.   Eine Vergabe der Baugrundstücke vor Beginn der Erschließungsarbeiten ist zur Vermeidung oder Reduzierung der Zinsbelastung der Gemeinde Hohenstein anzustreben.

 

HFA: Ja 3  Nein 4  Enthaltung 0

WA  : Ja 2  Nein 4  Enthaltung 0

 

 

§ 4 Punkt 5 bis 11 werden gestrichen

 

HFA: Ja 3  Nein 4  Enthaltung 0

WA  : Ja 2  Nein 4  Enthaltung 0

 

 

§ 6 Punkt 2 wird wie folgt ergänzt:

 

Über weitere Änderungen entscheidet die Gemeindevertretung in nicht-öffentlicher Sitzung.

 

HFA: Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0

WA  : Ja 6  Nein 0  Enthaltung 0

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen der Gemeindevertretung die Grundsätze und Richtlinien zur Baulandentwicklung in der Gemeinde Hohenstein in der vorgelegten Form mit den zuvor beschlossenen Änderungen.

 

HFA: Ja 4  Nein 3  Enthaltung 0

WA  : Ja 3  Nein 2  Enthaltung 1