Inhalt
und Umfang des Schlussberichtes spiegeln den umfassenden Prüfauftrag des
Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Taunusstein wider. Wir berichten zunächst über
die Prüfung des sechsten doppischen Jahresabschlusses der Gemeinde Hohenstein.
Im
Vordergrund der Prüftätigkeit steht nicht die Feststellung einzelner Mängel,
sondern der Versuch, die Ursachen der Mängel innerhalb eines Verfahrensablaufes
aufzudecken und korrigierend einzuwirken. Daraus ergibt sich auch die
Notwendigkeit der zeitnahen Darstellung im Bericht zur Prüfung des
Jahresabschlusses, um noch einen zeitlichen Bezug zwischen Beschluss und Realisierung
von Maßnahmen aufzeigen zu können.
Für
die Prüfung und den Schlussbericht gilt die Weisungsfreiheit (§ 130 (1) HGO).
Er ist ein innerdienstlicher Bericht, für den auch nicht die für die
Außenvertretung bestimmten Formvorschriften des § 71 HGO gelten.
Der vorliegende Schlussbericht
über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 wurde vom Rechnungsprüfungsamt
eigenverantwortlich und unabhängig erstellt.
Prüfungsvermerk der
Revision
„Die
nach §§ 44-52 GemHVO vorgeschriebenen Unterlagen des Jahresabschlusses 2014
waren – soweit erforderlich – vorhanden. Sie konnten im Sinne des § 128 HGO
durch die Abteilung Revision und Controlling (dem Rechnungsprüfungsamt) der
Stadt Taunusstein geprüft werden.
Wir
können in der Gesamtbetrachtung feststellen, dass die Haushaltsführung
insgesamt ordnungsgemäß war.
Die
für den Einzelfall, aber auch darüber hinaus bedeutsamen Prüfungsfeststellungen
waren hervorzuheben und sollten zum Anlass genommen werden, Beanstandungen
auszuräumen bzw. Vorkehr gegen Wiederholungen von fehlerhaftem
Verwaltungshandeln zu treffen. Mit diesem Prüfungsvermerk ist die Erwartung zu
verbinden, dass die notwendigen Korrekturen und Ergänzungen mit den künftigen
Abschlüssen vorgenommen werden.
Dieser
Bericht wurde der Verwaltung am 04.11.2016 zur zugeleitet. Auf ein
Abschlussgespräch wurde verzichtet.
Es bestehen unter diesen
einschränkenden Prämissen keine Bedenken, dem Gemeindevorstand die Entlastung
für das Haushaltsjahr 2014 gem. § 114 HGO auszusprechen.“
Anlagen
· Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Hohenstein zum 31.12.2014
· Anlage zum Schlussbericht 2014
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein nimmt den Bericht sowie die Anlagen zur Jahresrechnung 2014 zur Kenntnis und erteilt dem Gemeindevorstand die Entlastung gemäß § 114 HGO.
21.11.2016 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/074/2016
(Jahresrechnung 2014) in der vorgelegten Form zuzustimmen und ihm Entlastung
zu erteilen. |
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einstimmig beschlossen |
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30.11.2016 |
Haupt- und Finanzausschuss |
Wird mündlich vorgetragen |