1. Die Bebauungsplanänderungen
a.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Sportplatz Langenacker“, Ortsteil Breithardt;
b.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Lanzenstein“, Ortsteil Breithardt,
c.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Ortsmitte“, Ortsteil Breithardt,
d.) 1. Änderung des Bebauungsplanes “Hartgesfeld II“, Ortsteil Burg-Hohenstein.
werden gemäß § 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren durchgeführt.
2.
Der
Beschluss der Gemeindevertretung über die Aufstellung der Bebauungspläne
a- d ist nach § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und
§ 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
4. Es wird unter Anwendung des § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Bei der Beteiligung, gemäß § 3 (2) Nr. 4 BauGB, wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird.
5. Die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit wird in der Form der öffentlichen Auslegung, nach § 3 Abs. 2 BauGB, durchgeführt.
6. Den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.
7. Die abgegebenen Stellungnahmen mit der Abwägungsempfehlung sind der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.