1.         Die Bebauungsplanänderungen

 

a.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Sportplatz Langenacker“, Ortsteil Breithardt;

b.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Lanzenstein“, Ortsteil Breithardt,

c.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Ortsmitte“, Ortsteil Breithardt,

d.) 1. Änderung des Bebauungsplanes “Hartgesfeld II“, Ortsteil Burg-Hohenstein.

 

werden gemäß § 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren durchgeführt.

 

2.         Der Beschluss der Gemeindevertretung über die Aufstellung der Bebauungspläne
a- d ist nach § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

3.         Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und
§ 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

 

4.         Es wird unter Anwendung des § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Bei der Beteiligung, gemäß § 3 (2) Nr. 4 BauGB, wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird.

 

5.         Die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit wird in der Form der öffentlichen Auslegung, nach  § 3 Abs. 2 BauGB, durchgeführt.

 

6.         Den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.

 

7.         Die abgegebenen Stellungnahmen mit der Abwägungsempfehlung sind der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.