Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt:

 

1.   Die als Anlage beigefügten Abwägungsempfehlungen zu den während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 (2) BauGB i.V.m. § 4 a  BauGB)

 

und der öffentlichen Auslegung, gemäß § 3 (2) BauGB, zum Bebauungsplanentwurf “Bremser Steckenroth“ (in der Zeit vom 10.03.2014 bis einschließlich 11.04.2014) werden mit folgendem Ergebnis beschlossen.

 

  Liste TÖB-Beteiligung:

- Abwägung Träger öffentlicher Belange  Blatt 1 – 22

- Abwägung zur Stellungnahme der Öffentlichkeit entfällt (keine Beteiligung)

 

2.  Lärmschutzauflagen:

   Die Ausarbeitung Bebauungsplanentwurf “Bremser Steckenroth“, ist in der Begründung und den textlichen Festsetzungen bezüglich des Immissionsschutzes zu ergänzen.

 

3.  Die Beschlussempfehlungen der eingegangenen Anregungen, die als Anlage

     beigefügt sind, wurden in der vorgelegten Form eingearbeitet.

 

4.   Die Verwaltung wird beauftragt, die Träger öffentlicher Belange und Sonstige, die

  Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis unter Angabe von Gründen 

  schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

5.    Der Bebauungsplanentwurf “Bremser Steckenroth“, im Ortsteil Steckenroth, bestehend aus dem Planteil, den textlichen Festsetzungen mit Begründung, wird mit den unter Punkt 1 beschlossenen Änderungen im Rahmen der Abwägung als Satzung beschlossen.

 

6.    Die zum Bebauungsplan gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 HBO enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden, gemäß § 5 HGO, als kommunale Satzung beschlossen.

 

7.   Der Bebauungsplanentwurf “Bremser Steckenroth“, im Ortsteil Steckenroth, ist gem. § 10 (3) BauGB, ortsüblich bekannt zu machen.

 

8.   Gemäß § 10 Abs. 4 ist für den Bebauungsplanentwurf eine zusammenfassende

              Erklärung zu erstellen und den Planungsunterlagen zu jedermanns Einsicht

              hinzuzufügen.

 

9.    Der Gemeindevorstand wird angewiesen die entsprechenden Schritte zu veranlassen.