1.    Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein nimmt die Plausibilitätsprüfung der Abwasserstudie durch das Ingenieurbüro Leonhard und die Gebührenberechnung zur Kenntnis.

 

2.    Die Gemeindevertretung beschließt grundsätzlich eine Zentralkläranlage in Hohenstein zu errichten. Mögliche Standorte sind in den Ortsteilen Strinz-Margarethä und Breithardt.

 

3.    Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand

 

a) eine Leitfaden Immissionsbetrachtung erstellen zu lassen, für die Errichtung von RÜBs an den Standorten in Holzhausen über Aar (Michelbach), Strinz-Margarethä (Aubach), Hennethal (Aubach) und Breithardt (Breithardter Bach) mit der Zielrichtung für den Bau einer Zentralkläranlage die genehmigungsrechtlich erforderliche Datengrundlage (Einleitpunktebetrachtung entsprechend der jeweils gültigen Regelungen des Leitfadens Immissionsbetrachtung zu ermitteln,

b) eine Leitfaden Immissionsbetrachtung jeweils für den neuen Standort der Zentralkläranlage (fakultativ) in Breithardt und Strinz-Margarethä erstellen zu lassen,

c) für jede Ortslage und jeden Betrachtungsfall eine Schmutzfrachtsimulationsberechnung in Auftrag zu geben, um die hydromorphologischen Bemessungsdaten in der vorgenannten Leitfaden Immissionsbetrachtung zu ermitteln,

 

d) ein artenschutzrechtliches Gutachten für den Standort der Zentralkläranlage (fakultativ) in Breithardt und Strinz-Margarethä mit zusätzlicher Biotopwertstrukturkartierung im Hinblick auf gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 13 HAGBNatSchG erstellen zu lassen.

 

4.    Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand, alle Möglichkeiten zur Beantragung von Fördermitteln auszuschöpfen und ermächtigt den Gemeindevorstand entsprechende Anträge zu stellen.

 

5.    Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand die vorstehend benannten Untersuchungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auszuschreiben und genehmigt schon heute die Vergabe der Dienstleistungen, sofern sie zielführend einer zügigen Bearbeitung des vorstehend genannten Themenkomplexes dienen (Befreiung von § 1 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenstein).