Sitzung: 02.09.2019 Gemeindevertretung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: AN/003/2019
Die Fällung von
Bäumen innerhalb der geschlossenen Ortslagen im gemeindeeigenen Bereich stellt
eine Ausnahme dar. Vor einer Fällung ist zu prüfen, ob durch einen Baumschnitt
nicht eine vergleichbare Wirkung erzielt werden kann (z.B. Festigung der
Standsicherheit, Beseitigung kritischer Äste oder eine notwendige Auflichtung),
wie durch das Wegnehmen des ganzen Altbaumes.
Die Gemeinde
Hohenstein pflanzt für jeden gefällten, abgestorbenen oder durch sonstige
Umstände abgängigen Baum im Innenbereich (geschlossene Ortslage) innerhalb
einer Vegetationsperiode einen neuen, nach Möglichkeit gleichwertigen Baum an
gleicher Stelle. Sollte dies durch besondere Umstände nicht möglich sein, ist
im gleichen Ortsteil an anderer Stelle ein entsprechender Ersatzbaum nach
Abstimmung mit dem Ortsbeirat zu pflanzen. Widerrechtlich durch Anwohner oder
andere nicht Berechtigte gefällte oder geschädigte Bäume sind durch die
Gemeinde kostenpflichtig zu Lasten der Schädiger ebenfalls zu ersetzen.
Als „gleichwertig“ gilt eine Nachpflanzung, wenn ein junger einheimischer Baum gesetzt wird, der als Hochstamm mindestens 3m hoch ist oder einen Stammdurchmesser von mindestens 7cm hat.