Sitzung: 01.03.2021 Gemeindevertretung
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 15, Enthaltungen: 0
Folgende Stellungnahmen in roter Schrift des Rechnungsprüfungsamtes sind künftig zu beachten:
Bericht
Seite 5: Nach §112 (9) HGO ist der
Jahresbericht innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres
aufzustellen
Bericht
Seite 6: Die Prüfung verzögerte sich
aufgrund der Corona-Pandemie um mehrere Monate, gleichzeitig war es seitens der
Gemeinde erforderlich, nicht unwesentliche Korrekturbuchungen gegenüber dem
aufgestellten Jahresabschluss durchzuführen, damit der Jahresabschluss ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde darstellt.
Bericht
Seite 21:
Prüfungsfeststellung
Wir
stellen fest, dass die Ansätze im Haushaltsplan zumindest in Teilen nicht den
Vorgaben aus §10 und §12 GemHVO folgend geplant waren und das sowohl Erträge
als auch Auszahlungen nicht in der Höhe veranschlagt waren, wie sie
voraussichtlich zu erwarten gewesen wären.
Prüfungsempfehlung
Wir empfehlen, die Vorgaben der
§§10 und 12 GemHVO einzuhalten.
Bei
der Planung von Erträgen und Aufwendungen sollte den Grundsätzen einer
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgerichtet, vorsichtig
geplant werden, um den Haushaltsausgleich nicht „nur“ im Plan sondern auch im
Vollzug erreichen zu können. An die Einnahmebeschaffungsgrundsätze aus §93 HGO
sei an dieser Stelle nochmals verwiesen.
Bei der Planung investiver
Auszahlungen ist insbesondere §12 GemHVO zu beachten.
Bericht Seite 23:
Prüfungsfeststellung
Die
vorgelegten Berichte erfüllen den gesetzlich vorgegeben Zweck nach unserer
Einschätzung bislang nicht. Es war für die Gemeindevertreter nicht zu erkennen,
dass der für das Jahr 2018 geplante Haushaltsausgleich nicht erreicht werden
wird.
Prüfungsempfehlung
Wir
empfehlen, sowohl das interne als auch das externe Berichtswesen zweckgerichtet
weiter zu entwickeln und somit früher notwendige Kompensationsmaßnahmen
ergreifen zu können.
Bericht
Seite 7: Mit dem Beschluss vom
17.2.2020 ist dem Gemeindevorstand gemäß §114 (HGO) Entlastung erteilt worden.
Ausweislich der uns vorliegenden Beratungsvorlage ist der Gemeindevertretung
lediglich der Schlussbericht zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt
worden. Dies entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe nach §§ 113, 114 HGO,
nach der der Jahreabschluss mit dem Schlussbericht vorzulegen ist.
Wir empfehlen, bei der anstehenden Beratung und
Beschlussfassung zur Entlastung nach § 114 HGO für das Haushaltsjahr 2018 die
Beratungsunterlagen den Gremien vollständig vorzulegen.