Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 15, Enthaltungen: 0

Folgende Stellungnahmen in roter Schrift des Rechnungsprüfungsamtes sind künftig zu beachten:

Bericht Seite 5: Nach §112 (9) HGO ist der Jahresbericht innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen

Bericht Seite 6: Die Prüfung verzögerte sich aufgrund der Corona-Pandemie um mehrere Monate, gleichzeitig war es seitens der Gemeinde erforderlich, nicht unwesentliche Korrekturbuchungen gegenüber dem aufgestellten Jahresabschluss durchzuführen, damit der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellt.

Bericht Seite 21:

Prüfungsfeststellung

Wir stellen fest, dass die Ansätze im Haushaltsplan zumindest in Teilen nicht den Vorgaben aus §10 und §12 GemHVO folgend geplant waren und das sowohl Erträge als auch Auszahlungen nicht in der Höhe veranschlagt waren, wie sie voraussichtlich zu erwarten gewesen wären.

 

Prüfungsempfehlung

Wir empfehlen, die Vorgaben der §§10 und 12 GemHVO einzuhalten.

Bei der Planung von Erträgen und Aufwendungen sollte den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgerichtet, vorsichtig geplant werden, um den Haushaltsausgleich nicht „nur“ im Plan sondern auch im Vollzug erreichen zu können. An die Einnahmebeschaffungsgrundsätze aus §93 HGO sei an dieser Stelle nochmals verwiesen.

Bei der Planung investiver Auszahlungen ist insbesondere §12 GemHVO zu beachten.

 

Bericht Seite 23:

Prüfungsfeststellung

Die vorgelegten Berichte erfüllen den gesetzlich vorgegeben Zweck nach unserer Einschätzung bislang nicht. Es war für die Gemeindevertreter nicht zu erkennen, dass der für das Jahr 2018 geplante Haushaltsausgleich nicht erreicht werden wird.

Prüfungsempfehlung

Wir empfehlen, sowohl das interne als auch das externe Berichtswesen zweckgerichtet weiter zu entwickeln und somit früher notwendige Kompensationsmaßnahmen ergreifen zu können.

 

Bericht Seite 7: Mit dem Beschluss vom 17.2.2020 ist dem Gemeindevorstand gemäß §114 (HGO) Entlastung erteilt worden. Ausweislich der uns vorliegenden Beratungsvorlage ist der Gemeindevertretung lediglich der Schlussbericht zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt worden. Dies entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe nach §§ 113, 114 HGO, nach der der Jahreabschluss mit dem Schlussbericht vorzulegen ist.

 

Wir empfehlen, bei der anstehenden Beratung und Beschlussfassung zur Entlastung nach § 114 HGO für das Haushaltsjahr 2018 die Beratungsunterlagen den Gremien vollständig vorzulegen.