Betreff
Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Forst- und Holzkontor Rheingau-Taunus" zur gemeinsamen Holzvermarktung der Rheingau-Taunus Kommunen und Nachbarn
Vorlage
GVER/033/2018
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Wegen eines Kartellverfahrens bzw. gerichtlichen Kartellentscheidung haben sich Änderungen im Holzverkauf und der Betreuung in Kommunalwäldern ergeben. Bisher sind alle kommunalen Forstbetriebe der Region von Hessen Forst als Dienstleister beförstert. Mit diesem rundum Sorglos-Paket sind die meisten auch sehr zufrieden.

 

Durch ein Urteil des BGH vom 12.6.18 und durch Erlass der Forstabteilung des Hess. Umweltministeriums vom 15.6. sowie 24.8.18 wird die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt. Demnach wird ab dem 1.1.2019 das kommunale Holz nicht mehr von Hessen Forst verkauft werden dürfen.

 

Die forstliche Dienstleistung bis zum Holzverkauf kann dem Vernehmen nach bei Hessen Forst bleiben. Hier werden allerdings erhebliche Schnittstellenprobleme prognostiziert.

 

Als Ergebnis der Sachlage bleibt festzuhalten, dass es erheblichen Handlungsbedarf, zumindest in Bezug auf den Holzverkauf gibt, um nicht Gefahr zu laufen ab Beginn des nächsten Jahres unser Holz nicht mehr verkaufen zu können und damit erhebliche Einnahmeverluste in unseren Haushalten zu verzeichnen.

Die Bürgermeister haben sich mit der Thematik intensiv beschäftigt.

Es fanden Beratungen und Abstimmungen mit der Forstabteilung des Umweltministeriums, mit dem Hess. Waldbesitzerverband und dem Hess. Städte- und Gemeindebund statt.

 

In Abstimmung zwischen den Bürgermeisterkollegen ist für den Rheingau Taunus und, auf Wunsch aus dem Idsteiner Land, auch für unsere drei „Anrainer“ (siehe Anlage 2) der Beschlussvorschlag und der Satzungsentwurf für ein evtl. weiteres, gemeinsames Vorgehen entstanden, der nachfolgend nochmals dargestellt wird:

 

-          Gründung einer forstlichen Organisation zur Holzvermarktung, diese muss zum einen so groß sein, dass eine ausreichende Holzmenge gebündelt wird, um als Marktpartner wahrgenommen zu werden, muss auf der anderen Seite aber noch handhabbar sein auch für uns kommunalpolitisch, es wird von einer Mindestmenge von 150.000 Festmeter (fm) ausgegangen, dies wäre laut unseren Erhebungen (siehe anhängende Tabelle) im RTK leicht erreichbar, eine vom Land Hessen vorgeschlagene Einheit würde 84 Kommunen umfassen und erscheint uns nicht handhabbar, bzw. würden die Beschlussfassungen wahrscheinlich nicht bis Ende des Jahre zu erwarten sein;

 

-          Konkret wird die Gründung einer Holzverkaufsorganisation mit der Option auch forstliche Dienstleistungen anzubieten in der Rechtsform einer AöR vorgeschlagen, siehe dazu den beigefügte Satzungsentwurf.

Eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) auf Grundlage des Bundeswaldgesetzes i.V.m. dem Hess. Waldgesetz wäre wünschenswert gewesen, da es hierfür klare forstrechtliche Rahmen und Festlegungen gibt. Diese Option scheidet aber aus, da das Gebot, dass mit einer FBG kleinstrukturierte Besitzverhältnisse zu überwinden sind, durch die großen kommunalen Forstbetriebe unserer Region nicht zu erfüllen sind.

Ebenfalls nicht umsetzbar ist die Gründung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung auf Grundlage des Bundeswaldgesetzes, da hier zwingend die Beteiligung von Privatwaldbesitzern vorgesehen ist, was zu vergaberechtlichen Problemen führt, die z.B. den HSGB veranlassen von einer Zusammenarbeit mit Privatwaldbesitzern aus rechtlichen Gründen dringend abzuraten.

Eine GmbH erschien den Bürgermeistern nicht ausreichend dem öffentlich rechtlichen Auftrag, der der Bewirtschaftung und Pflege öffentlicher Wälder zugrunde liegt, zu entsprechen. Des Weiteren wird, auch seitens des HSGB, ein Konflikt mit dem Verbot wirtschaftlicher Betätigung (§ 121 HGO) gesehen.

Dies trifft in Ansätzen auch auf die Genossenschaft zu.

 

 

-          Die vorgeschlagene AöR-Satzung ermöglicht durch ihre Zweckbeschreibung ein modulhaftes Angebot, einmal nur Holzverkauf (zum Beispiel für die, die bei Hessen Forst bleiben wollen, oder eigene kommunale Förster beschäftigen wollen), zum anderen zum Holzverkauf auch die Dienstleistung für die Beförsterung. Der Satzungsentwurf folgt rechtlich weitgehend der gültigen Satzung der „Erneuerbaren Energien Rheingau-Taunus AöR“, da diese vielen RTK-Kommunen geläufig ist, rechtlich durchgeprüft und in einem intensiven Abstimmungsprozess zustande gekommen ist, inhaltlich folgt der Entwurf der Satzung der FBG Rhein Main/Rüsselsheim, die aktuelle im Einvernehmen mit der Oberen Forstbehörde/RP fachlich korrekt abgestimmt wurde.

 

-          Das Forst- und Holzkontor AöR würde eigenes Personal beschäftigen oder Dienstleistungen ausschreiben, Büroräume und Fahrzeuge und entsprechende Ausstattung vorhalten. Es wird von einem/einer bevollmächtigten Geschäftsführer/in, zwei forstlich oder holzwirtschaftlich ausgebildeten Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen und zwei Verwaltungsmitarbeitern bzw. -mitarbeiterinnen ausgegangen. Die Kosten für solch ein Vorgehen werden auf ca. 375.000,00 € je Jahr geschätzt. Finanziert wird diese Aufwendung durch Beiträge der beteiligten Kommunen je verkauften Festmeter, der derzeit in Höhe von 2,50 €/fm an HESSEN FORST zu entrichten ist und ab 1.1.2019 entfällt, so dass nach derzeitigen Planungsstand für die Kommunen keine Mehrkosten entstehen.

In der Gründungsphase sollen vom Land angekündigte Fördermöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

 

Es wird festgestellt:

 

Durch kartellrechtliche Entscheidungen ist dem bisherigen Dienstleister HESSEN FORST ab 01.01.2019 nicht mehr erlaubt Holz aus kommunalen Forstbetrieben zu vermarkten, die Kommunen sind gezwungen eigene Strukturen aufzubauen.

 

Für die Lösung dieser neuen Aufgabe und die sachgerechten Betreuung der großen kommunalen Forstbetriebe der Region, sowie den wirtschaftlichen Erfolg ist von größter Bedeutung, dass min. ca. 150.000 Festmeter zu vermarktendes Holz gebündelt werden und in enger, vertrauensvoller und zielgerichteter interkommunaler Zusammenarbeit Synergien zwingend herbei zu führen sind.

Daher spricht sich die Gemeindevertretung dafür aus, sich für die Sicherstellung der Holzvermarktung und Schaffung von Betreuungsoptionen in der Region Rheingau-Taunus im Rahmen einer gemeinsamen Organisation auszusprechen und diese anzugehen.

 

 


Kopie von Walddaten RTK

Satzung AöR nach HSGB

Tabelle des HSGBs zur Übersicht der Rechtsformen 

 


Die Gemeindevertretung Hohenstein beschließt:

 

1.)    Gründung und Beteiligung an einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR):

         Die Gemeinde Hohenstein organisiert sich zur Bündelung der kommunalen Holzvermarktung mit weiteren beitrittswilligen Kommunen des Rheingau-Taunus Kreises in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) mit dem Ziel, eine Holzmenge von ca. 150.000 Festmetern (fm) zu bündeln und mit dieser Menge und eigener Organisation als relevanter Marktpartner auftreten zu können.

       Die Gemeinde Hohenstein beteiligt sich an der AöR auf Basis der Anzahl der beitrittswilligen Kommunen der Region Rheingau-Taunus auf Grundlage des als Anlage beigefügten Satzungsentwurfs der AöR „Forst- und Holzkontor Rheingau Taunus“.

         Nach erfolgter Beschlussfassung in allen Parlamenten und dem damit bekannten Feststehen welche Kommunen sich beteiligen, wird die Gründung der AöR durch Satzungsbeschluss endgültig vorbereitend festgestellt.

 

2.)      Fördermöglichkeiten sind zu eruieren und stringent auszuschöpfen.


19.11.2018

Gemeindevorstand

 

Der Gemeindevorstand empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A2/022/2018 (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Forst- und Holzkontor Rheingau-Taunus" zur gemeinsamen Holzvermarktung der Rheingau-Taunus Kommunen und Nachbarn) in der vorgelegten Form zuzustimmen.

 

einstimmig beschlossen

 

 

 

03.12.2018

Wirtschaftsausschuss

 

Wird mündlich vorgetragen

 

 

 

05.12.2018

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen