Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Abfallwirtschaft im Kreisteil Untertaunus
Vorlage
GVER/039/2018
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz sind kreisfreie Städte und Gemeinden öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ihnen obliegt die Pflicht, die Abfälle einzusammeln, während den Landkreisen und kreisfreien Städte die Verwertung und Beseitigung der Abfälle zukommt.

Dem Rheingau-Taunus-Kreis – dieser vertreten durch den EAW - haben die kreisangehörigen Gemeinden des ehemaligen Untertaunus mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Aufgabe des Einsammelns von Abfällen einschließlich der Satzungshoheit übertragen. Eine Änderung aus dem Jahr 2012 sieht vor, dass die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen am 31.12.2020 enden.

Eine Änderung der Vereinbarung bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist ausfolgenden Gründen angezeigt:

Der Einsammlungsvertrag mit der Firma Remondis endet ebenfalls am 31.12.2020. Einem neuen Einsammlungsvertrag mit einer Laufzeit von acht Jahren muss eine europaweite Ausschreibung vorausgehen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu Beginn der zweiten Jahreshälfte 2018 starten muss. Hierfür sind die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den sammlungspflichtigen Gemeinden als rechtliche Grundlage zu verlängern.

Nach dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 01.01.2019 sind die Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises für die Abstimmung nach § 22 VerpackG zuständig. Näheres ist dem beigefügten Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14. November 2017 (Anlage 2) zu entnehmen.

Dort heißt es auf Seite 2, 3. Absatz: „Insofern wäre es aus meiner Sicht zu begrüßen, wenn die Landkreise als zentrale Verhandlungsführer für die erforderlichen Abstimmungsverhandlungen ihrer kreisangehörigen Kommunen mit den dualen Systemen fungierten“. Begründet wird diese Auffassung auch damit, „weil die kreisangehörigen Gemeinden angesichts der komplexen Regelungen ggf. nicht über die administrative Ausstattung verfügen, um den bundesweit agierenden Systembetreibern auf Augenhöhe begegnen zu können“.

In Abstimmung mit dem Büro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. ist die Erteilung des Mandats in § 1 der Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorgesehen.

Durch die knappe Regelung wird festgelegt, dass der Kreis die nach § 22 VerpackG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zustehenden Aufgaben wahrnimmt.

Aufgrund des so einmal erteilten Mandats kann der EAW erst die Abstimmungsverhandlungen für die Gemeinden des ehemaligen Untertaunus führen.

Die Verlängerung der Laufzeit wurde so gewählt, dass drei Ausschreibungsperioden der dualen Systeme (2020-2022, 2023-2025, 2026-2028) abgedeckt werden.

Für die Gemeinden des Rheingaus führt der Abfallverband Rheingau die Abstimmungsverhandlungen.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen die 4. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Regelung der Abfallwirtschaft im Kreisteil Untertaunus – siehe Anlage – zu beschließen.

 

 

 


Muster örV

Protokoll

Verpackungsgesetz 

 


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Abfallwirtschaft im Kreisteil Untertaunus in der vorgelegten Form. 

 


06.06.2018

Gemeindevorstand

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein beschließt die Vorlage A3/026/2018 (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Abfallwirtschaft im Kreisteil Untertaunus) in der vorgelegten Form und unterzeichnet die Vereinbarung. 

 

 

einstimmig beschlossen

 

 

 

03.12.2018

Wirtschaftsausschuss

 

Wird mündlich vorgetragen

 

 

 

05.12.2018

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen