Bei der Beschlusskontrolle ist eine Formulierungsungenauigkeit aufgefallen.
Der Beschluss zum Beitritt der Gemeinde Hohenstein zur Anstalt des öffentlichen Rechts, Forst- und Holzkontor ist deshalb wie folgt neu zu fassen:
1. Die Gemeinde Hohenstein gründet gemeinsam mit den Kommunen des Rheingau Taunus
Kreises die Holzverkaufsorganisation (HVO) „Forst- und Holzkontor Rheingau
Taunus“ in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit dem
vordringlichen Ziel einer gebündelten, marktkonformen und partnerschaftlichen
Holzvermarktung aus den betroffenen Kommunalwäldern.
Die
Geschäftsanteile an der kommunalen Beteiligungsgesellschaft sind dabei auf alle
Gesellschafter nach Schlüsselung des Satzungsentwurfs zu verteilen. Der
Gemeindevorstand wird ermächtigt die erforderlichen Mittel in Höhe von 2941,18
€ auszuzahlen.
2. Der Gemeindevorstand wird
beauftragt, die für die Gründung der AöR erforderlichen weiteren
Verfahrensschritte vorzubereiten und die bereits mit der Kommunalaufsicht
vorabgestimmte Satzung zum Abschluss zu bringen.
3.
Der Bürgermeister als Vertreter im Verwaltungsrat der AöR
wird im Rahmen der dortigen Abstimmungsprozesse insbesondere ermächtigt:
-
den Sitz und die Standorte der HVO festzulegen;
-
den Entschädigungssatz je verkauften Festmeter festzulegen, wobei aus Gründen
der Haushaltsneutralität darauf zu achten ist, dass dieser keinesfalls höher
als der entsprechende Richtsatz von Hessen Forst ist;
-
beim eventuellen Abschluss von Einzelverträgen für weitere Dienstleistungen der
AöR, sicher zu stellen, dass die nicht diese Option ziehenden Gemeinden dadurch
finanziell nicht belastet werden:
-
den Geschäftsplan zu erarbeiten und den Aufbau der Team- und
Organisationsstrukturen zu begleiten.
4. Fördermöglichkeiten sind zu prüfen und auszuschöpfen.
keine
1. Die Gemeinde Hohenstein gründet gemeinsam mit den Kommunen des Rheingau Taunus
Kreises die Holzverkaufsorganisation (HVO) „Forst- und Holzkontor Rheingau
Taunus“ in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit dem
vordringlichen Ziel einer gebündelten, marktkonformen und partnerschaftlichen
Holzvermarktung aus den betroffenen Kommunalwäldern.
Die Geschäftsanteile
an der kommunalen Beteiligungsgesellschaft sind dabei auf alle Gesellschafter
nach Schlüsselung des Satzungsentwurfs zu verteilen. Der Gemeindevorstand wird
ermächtigt die erforderlichen Mittel in Höhe von 2941,18 € auszuzahlen.
2. Der Gemeindevorstand wird
beauftragt, die für die Gründung der AöR erforderlichen weiteren
Verfahrensschritte vorzubereiten und die bereits mit der Kommunalaufsicht
vorabgestimmte Satzung zum Abschluss zu bringen.
3.
Der Bürgermeister als Vertreter im Verwaltungsrat der AöR
wird im Rahmen der dortigen Abstimmungsprozesse insbesondere ermächtigt:
-
den Sitz und die Standorte der HVO festzulegen;
-
den Entschädigungssatz je verkauften Festmeter festzulegen, wobei aus Gründen
der Haushaltsneutralität darauf zu achten ist, dass dieser keinesfalls höher
als der entsprechende Richtsatz von Hessen Forst ist;
-
beim eventuellen Abschluss von Einzelverträgen für weitere Dienstleistungen der
AöR, sicher zu stellen, dass die nicht diese Option ziehenden Gemeinden dadurch
finanziell nicht belastet werden:
-
den Geschäftsplan zu erarbeiten und den Aufbau der Team- und
Organisationsstrukturen zu begleiten.
4. Fördermöglichkeiten sind zu prüfen und auszuschöpfen.
03.04.2019
(vorab per Rundruf) |
Gemeindevorstand |
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Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/021/2019 (Beitritt zum Forst- und Holzkontor) in der vorgelegten Form zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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01.0.2019 |
Wirtschaftsausschuss |
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Wird mündlich
vorgetragen |
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03.04.2019 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
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Wird mündlich
vorgetragen |
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