Mit der Erhebung der
beitragspflichtigen Grundstücke nach der WStrBS sind Grundstücke identifiziert,
welche durch fehlende Erschließungsmerkmale nach dem Erschließungsbeitragsrecht
[Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen §2 (2), a)-d] in der
Ermittlung des wiederkehrenden Straßenbeitrages
unberücksichtigt bleiben. Die jetzigen bekannten Grundstücke genießen
Bestandsschutz und können nur über Bauleitplanverfahren mit einhergehender
Erschließung einbezogen werden. Der Sachverhalt wurde mit dem Rechtsanwaltsbüro
Klaus-Dieter Rösch erörtert. Hierzu gab es folgendes Kommentar:
Wenn ein Grundstück über eine Wegeparzelle, als eigenständiger Weg,
angeschlossen werden soll und dieser derzeit nur ein Wirtschaftsweg ist und
keine endgültig hergestellte Erschließungsanlage aufweist und nur mit einer
provisorischen Zufahrt hergestellt wird, die es dem Grundstückseigentümer
ermöglicht, sein Grundstück über diesen Weg zu erreichen, kann das neue
Grundstück nicht in die Verteilung bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen
einbezogen werden und bleibt außen vor. Es sei denn, die Wegeparzelle ist ein
Stichweg und ist ein unselbstständiges Anhängsel einer ordentlichen
Straßenparzelle.
Ein
Grundstück muss über eine bestehende Straße mit den geltenden
Erschließungskriterien erschlossen und physisch zu betreten sein. Das Baurecht
nach §34 BauGB erfordert eine Sicherung der Erschließung. Die Gemeinde
Hohenstein hat für die unterstützung der Bauwilligen
"Erschließungsverträge" in der Vergangenheit geschlossen, welche
gegenüber der Genehmigungsbehörde des RTK den Sachverhalt der
"Erschließung" hinsichtlich einer Zuwegung ohne Ausbaukriterien
sicherte. Diese Verträge sprechen den Bauherren als auch die Gemeinde von
jedweden Ansprüchen einer klassischen Erschließung frei. Somit auch zu der
heranzieung von WStrBS. Eine Bebauung im Innenbereich nach § 34 BauGB soll
künftig nur mit einer nach dem Erschließungsbeitragsrecht ordentlichen
Erschließung einhergehen um diese Grundstücke in der Verteilung berücksichtigen
zu können. Ist dies nicht gesichert muss eine Ablehnung erfolgen. In diesen
Fällen wird um Beschlusslage gebeten dass die Bauverwaltung über das
Einvernehmen der Gemeinde entscheidet. Es sei denn die Gemeindevertretung
veranlasst einen Aufstellungsbeschluss für eine Bausatzung welche hinsichtlich
der nachfolgenden Erschließung das Baurecht als auch die Beitragspflicht sichert.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein
ermächtigt die Bauverwaltung zukünftig über die Ablehnung der Bebauung in den
Fällen, in denen die ordentliche Erschließung bei einer Bebauung im
Innenbereich nach § 34 BauGB nach Eschließungsbeitragsrecht nicht gesichert
ist, zu entscheiden.
Es sei denn die Gemeindevertretung veranlasst einen
Aufstellungsbeschluss für eine Bausatzung welche hinsichtlich der nachfolgenden
Erschließung das Baurecht als auch die Beitragspflicht sichert.
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13.04.2015 |
Gemeindevorstand |
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Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der
Gemeindevertretung der Vorlage A3/016/2015 (Baurecht im Zusammenhang der
wiederkehrenden Straßenbeiträge) in der vorgelegten Form zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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04.05.2015 |
Ausschuss für
Landwirtschaft, Wirtschaft, Umwelt und Fremdenverkehr |
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Wird mündlich vorgetragen |
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05.05.2015 |
Haupt- und Finanzausschuss |
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Wird mündlich vorgetragen |
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