Betreff
Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (SPRT)
Vorlage
GVER/018/2015
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Interkommunale Kooperation erforderlich

 

Die in Deutschland erforderliche Energiewende ist wesentlich von der Umsetzung regionaler Projekte abhängig. Dies ist keine neue Erkenntnis, sondern das Ergebnis vieler Studien und Veröffentlichungen - so auch im RTK. Das vom Zweckverband Rheingau beim Institut für Wohnen und Umwelt (IWU) in Auftrag gegebene Integrierte Klimaschutzkonzept hat die Potentiale für erneuerbare Energien im Rheingau untersucht. Gleiches gilt für den Masterplan Energie des RTK, erstellt durch die Transferstelle Bingen.

Die Hessische Landesregierung hat bereits Ende 2011 durch die Änderungen im § 121 in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Grundstein für eine aktive Beteiligung der Kommunen an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gelegt. Gerade die wirtschaftliche Beteiligung auf dem Gebiet der Erzeugung und Einspeisung erneuerbarer Energien wird durch die HGO explizit befürwortet. Die Beteiligung der Bürger an diesen Vorhaben ist ebenfalls ein zu verfolgendes Ziel.

 

Der Ausbau erneuerbarer Energien beinhaltet komplexe Energieprojekte, die in ihren Auswirkungen und in ihrem Nutzen nicht lokal begrenzt sind. Eine nachhaltige Energiestrategie ist demnach nur dann erfolgreich zu entwickeln und umzusetzen, wenn es gelingt, in enger, vertrauensvoller und zielgerichteter interkommunaler Zusammenarbeit daran zu arbeiten.

 

Die interkommunale Zusammenarbeit hat dabei den Vorteil, dass eine gebietsübergreifende Zusammenarbeit ermöglicht wird. Dies ist insbesondere bei Projekten zur Erzeugung von erneuerbaren Energien von Vorteil, da hier häufig Gemarkungsgrenzen überschritten werden. Außerdem können bei Erzeugungsprojekten regionale Standortvorteile berücksichtigt und gleichzeitig eine breite Basis an Erzeugungsarten abgedeckt werden. Durch Portfolioeffekte können fluktuierende Erzeugungsmengen innerhalb der interkommunalen Erzeugungsgesellschaft ausgeglichen werden. Dies wiederrum hat Einfluss auf die wirtschaftliche Attraktivität des Modells. Nicht zuletzt bieten Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit eine solide Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger. Dies fördert nicht nur die Akzeptanz der erneuerbaren Energien in der Bevölkerung, sondern stärkt die Partnerschaft einer ganzen Region.

 

 

SPRT als gemeinsame unternehmerische Plattform zur Umsetzung von regionalen Energieprojekten

 

Zur Vermeidung von „Wildwuchs“ bei der Gründung von regionalen Energiegesellschaften sowie zur Bündelung der Aktivitäten von Kreis und Kommunen auf diesem Gebiet wird der Beitritt zur bestehenden Energiegesellschaft SPRT empfohlen.

 

Aktuelle Gesellschafter der SPRT sind der Rheingau-Taunus Kreis und die Süwag Grüne Energien und Wasser GmbH, zu jeweils 50 %. Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt derzeit einem Vertreter des Kreises und einem Vertreter der Süwag. Die Geschäftsführung erfolgt derzeit unentgeltlich. Heutiger Gesellschaftszweck der SPRT ist die Planung, Finanzierung, der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen auf kreiseigenen Liegenschaften. Derzeit betreibt die SPRT 14 PV-Anlagen auf Schuldächern im Kreisgebiet. Im Zuge der Beteiligung von Kommunen an der SPRT ist vorgesehen, den Gesellschaftszweck der SPRT auf weitere Geschäftsfelder der dezentralen und/oder regenerativen Energieerzeugung sowie Energieeffizienz auszudehnen, um zukünftig die gesamte Palette an regionalen Energieprojekten anbieten und umsetzen zu können. Insbesondere die Erweiterung des Gesellschaftszwecks um den Bereich Energieeffizienz würde sich mit der vom Zweckverband Rheingau verfolgten Zielstellung eines kommunalen Klimaschutzmanagements sowie der geplanten Einstellung eines Klimaschutzmanagers decken. Zudem wird die SPRT im Zuge der Neuausrichtung ihre aus dem Investitionsprogramm des Bundes und der Länder erhaltenen Zuschüsse bilanziell abgrenzen und zukünftig als Sondervermögen führen.

 

 

Weitere Maßnahmen und Vorgehensweise zur Gründung der AöR

 

Wie im o.a. Beschlussvorschlag erwähnt, soll die Beteiligung der beitrittswilligen Kommunen des Rheingau-Taunus Kreises an der SPRT über eine Vorschaltgesellschaft in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) erfolgen. Die Beantragung von IKZ-Fördermitteln für eine AöR ist dabei grundsätzlich möglich und wird weiter verfolgt. Die Rechtsgrundlagen zur Gründung einer AöR ergeben sich aus den §§ 19 Abs. 2 und 126 a HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.20013 und §§ 29 a und 29 b KGG vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.20012.

 

Die Vorteile einer AöR liegen in der hohen Flexibilität und dem großen Gestaltungsspielraum, der den Kommunen gegenüber anderen Rechtsformen eingeräumt wird. Gleichzeitig wird den Kommunen eine gute Steuerungsmöglichkeit durch die klaren Gremienstrukturen ermöglicht. Sie können darüber hinaus die kommunalen Vorzüge bei Finanzierungsanfragen in Punkto Haftbarkeit ideal nutzen. Außerdem sind bei der AöR keine Einlagen zu tätigen.

 

Alle beitrittswilligen Kommunen können sich zum Stichtag xx.xx.2015 entsprechend des Einwohnerschlüssels an der AöR beteiligen (vgl. Anlage 1). Hierzu sind keine Einlagen zu tätigen. Sollten sich zum Gründungsdatum der AöR nicht alle Kommunen des RTK an dieser beteiligen, verteilen sich die Anteile auf die beitrittswilligen Städte und Gemeinden. Bei einem nachträglichen Beitritt weiterer Kommunen reduzieren die Bestandskommunen der AöR ihre Anteile entsprechend. Dies wird in der Satzung der AöR geregelt (vgl. Anlage 3).

 

Weitere Maßnahmen und Vorgehensweise zur Beteiligung an der SPRT

 

Der Kreistag und die Süwag haben zur Neuausrichtung der SPRT alle notwendigen Beschlüsse gefasst. Eine Neuausrichtung des Geschäftszwecks der SPRT ist auch aus Kreis-Sicht ohnehin notwendig, da sich der bisherige Geschäftszweck auf die Energieerzeugung aus Photovoltaik beschränkte. Angesichts der für neue PV-Projekte im Vergleich zu den bereits realisierten PV-Projekten deutlich gesunkenen Einspeisevergütungen ist eine Ausweitung des Geschäftszwecks auf dezentrale / regenerative Energieerzeugung im Allgemeinen zuzüglich Energie-Effizienz-Maßnahmen auch im Sinne der bisherigen Gesellschafter.

 

Die AöR erwirbt nach ihrer Gründung 25,1% der Anteile an der SPRT. Hierzu treten sowohl die SGEW, als auch der RTK jeweils Teilgeschäftsanteile zu 3.137,50 € an der SPRT mit allen Rechten und Pflichten an die AöR ab. Die AöR hat als Gegenleistung außerdem einen Kaufpreis i.H.v. 50.000,00 € zu bezahlen. Die Aufteilung des Stammkapitals und des Kaufpreises richtet sich nach dem Einwohnerschlüssel der sich beteiligenden Kommunen.

 

 

Folgendes Schaubild verdeutlicht die zeitnah beabsichtigte Gesellschaftsstruktur:

 

 

Zur Sicherstellung, dass keine „Blockbildung“ beim Abstimmungsverhalten entstehen kann (AöR + Süwag gegen RTK, RTK + Süwag gegen AöR oder AöR + RTK gegen Süwag), bedarf es vertraglicher Regelungen, über welche Rechtgeschäfte mit qualifizierten Mehrheiten zu entscheiden ist. Ein entsprechender Vorschlag ist in Anlage 2 aufgeführt und wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.

 

 

Perspektivisch soll eine Bürgerbeteiligung i.H.v. 24,7 % umgesetzt werden. Diese soll zeitversetzt nach der Beteiligung der AöR erfolgen, da die Einbindung der Bürger erst zum Zeitpunkt konkreter Projekte sinnvoll erscheint. Dabei können sowohl bestehende Genossenschaften als auch neu zu gründende Bürgerinitiativen beteiligt werden. Hierüber entscheiden zum gegebenen Zeitpunkt die Gesellschafter der Energie-Erzeugungsgesellschaft.

Folgendes Schaubild verdeutlicht die perspektivisch beabsichtigte Gesellschaftsstruktur:

 

 

Die Gesellschafter räumen einer Bürgerbeteiligung die Option ein, sich mit einer Stammkapitaleinlage von bis zu 6.175 € (entspricht 24,7%) an der Erzeugungsgesellschaft zu beteiligen. Hierzu verringern sich die Anteile der aktuellen Gesellschafter RTK und SGEW um jeweils 12,35%. Darüber hinaus ist ein Kaufpreis i.H.v. insgesamt 50.000,00 € zu entrichten.

 

Die Beteiligung von Bürgern in Form einer Bürgergenossenschaft wird durch die Auslegung der BaFin vom 09.03.2015 zum Anwendungsbereich des KAGB erleichtert. Bisher fielen Energiegenossenschaften in den Anwendungsbereich des KAGB, mit dem ein hoher bürokratischer Aufwand einherging. Im Kern besagt die aktuelle Auslegung, dass (Energie)Genossenschaften, die einen genossenschaftlichen Förderzweck verfolgen, nicht mehr dem KAGB unterliegen. Damit müssen Bürgergenossenschaften zukünftig nicht mehr die hohen Hürden der Finanzaufsicht erfüllen. Das Risiko, dass sich derartige Projekte aufgrund des bürokratischen, finanziellen und organisatorischen Aufwands in Zusammenhang mit dem KAGB nicht lohnen könnten, besteht zukünftig nicht mehr.

 

Voraussetzung ist jedoch, dass die Genossenschaften keine Anlagenstrategie i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB verfolgen, d.h. nicht primär Investmentzwecke verfolgen. Die geplante Bürgergenossenschaft hat keine fondstypischen reinen Gewinnerzielungsabsichten und fällt somit grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des KAGB.

 

Das Konzept ist gesamthaft in der Anlage 4 erläutert.

 

 

Zeitnahe Umsetzung erster gemeinsamer Energieprojekte

 

In einer ersten Analyse wurden bereits diverse regionale Projektvorhaben beispielhaft identifiziert, die kurzfristig gemeinsam innerhalb der SPRT umgesetzt werden könnten:

 

1.    BHKW Kläranlage Grünau

2.    Ökologisches Wärmekonzept Neubaugebiet „Alter Sportplatz“, Eltville-Erbach

3.    Energieeffizienzmaßnahmen für öffentliche Gebäude (Einsatz „Smart Home“ Technologie)

4.    Photovoltaik auf allen kommunalen Liegenschaften

 

Weitere Zielprojekte sind den Bereichen Windkraft (WP Lorch), soweit technisch/wirtschaftlich umsetzbar Energiegewinnung aus Wasserkraft sowie Energieeffizienz/Klimaschutz zuzuordnen.

 

Die Erzeugungsgesellschaft ist als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB zu qualifizieren und deshalb ist das sog. „Kartellvergaberecht“ (EU-Vergaberecht) anzuwenden. Trotz der bestehenden EU-weiten Ausschreibungsverpflichtung hat es sich bei ähnlichen Kooperationsprojekten in der Vergangenheit erwiesen, dass dies kein Hindernis für die erfolgreiche Umsetzung von Energieprojekten darstellt (vgl. Windpark Heidenrod).

 

Die Erzeugungsgesellschaft soll bedarfsweise und bei entsprechend umfangreichen Projekten diese in Form von Projektgesellschaften umsetzen. Hier können sich einzelne Kommunen, in deren Gemarkungen Erzeugungsprojekte umgesetzt werden sollen, mit größerem Anteil beteiligen als dies über ihre Beteiligung an der AöR möglich wäre (z.B. bei Grundstückseinbringungen). Dies bietet eine größtmögliche Flexibilität in Bezug auf die Anteile der einzelnen Gemeinden an den Projekten. Dabei soll die Finanzierung der Projekte weitestgehend durch die Aufnahme von Fremdkapital (ca. 80%) erfolgen.

 

 


Gesellschaftsvertrag SPRT final

AÖR Satzung Entwurf final

Fragen und Antworten Katalog

Infoveranstaltung SPRT

 


 

Die Energiewende und die ihr zu Grunde liegende Energiepolitik ist eine zentrale Zukunftsfrage, deren Lösung für die Entwicklung der Region von größter Bedeutung ist und die nur in enger, vertrauensvoller und zielgerichteter interkommunaler Zusammenarbeit erfolgreich gelingen kann. Daher spricht sich die Gemeindevertretung dafür aus, die Umsetzung der Energiewende im Rheingau-Taunus Kreis (RTK) im Rahmen einer gemeinsamen Energie-Erzeugungsgesellschaft anzugehen.

 

Hierzu sind folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.    Gründung und Beteiligung an einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR):

 

Die Gemeinde Hohenstein organisiert sich zur Bündelung der kommunalen Gesellschafteranteile und -interessen mit weiteren beitrittswilligen Kommunen des Rheingau-Taunus Kreises in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) mit dem Ziel, einen Anteil in Höhe von 25,1 % an der SolarProjekt Rheingau-Taunus GmbH zu erwerben und zu halten.

 

Die Gemeinde Hohenstein beteiligt sich an der AöR auf Basis ihrer Einwohnerzahl im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Gesamtheit aller beitrittswilligen Kommunen im Rheingau-Taunus Kreis. Sofern alle Kommunen des RK in die AöR eintreten, beträgt der Geschäftsanteil an der AöR xxxx %. Für den Fall, dass zu Beginn nicht alle Kommunen des RTK in die AöR eintreten, ergibt sich ein hiervon abweichender Geschäftsanteil.

 

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, nach erfolgter Beschlussfassung in allen Parlamenten, die Gründung der AöRzu vollziehen.

 

 

2.    Erwerb von Anteilen an der SolarProjekt Rheingau-Taunus GmbH (SPRT):

 

Die AöR erwirbt nach ihrer Gründung 25,1% der Anteile an der SPRT. Hierfür veräußern die heutigen Anteilseigner der SPRT (je z 50% der RTK sowie die Süwag Grüne Energien und Wasser GmbH) zunächst jeweils 12,55 % ihrer Anteile. In der finalen Zielstruktur der Gesellschaft sind nachfolgende Beteiligungsverhältnisse geplant:

AöR: 25,1 %

RTK: 25,1 %

Süwag Grüne Energien und Wasser GmbH: 25,1 %

Bürgerbeteiligung: 24,7 %

 

Die AöR beteiligt sich mit insgesamt 6.275,00 € am Stammkapital der SPRT. Darüber hinaus hat die AöR für bereits in der SPRT enthaltenes Anlagengeschäft einen festgelegten Kaufpreis von insgesamt 50.000,00 € an die bisherigen Gesellschafter zu zahlen.

 

Die Gemeinde Hohenstein hat für den Fall, dass sich alle Kommunen des RTK an der AöR beteiligen, einen Anteil von 208,95 € am Stammkapital und 1.664,91 € am Kaufpreis aufzubringen (vgl. Anlage 1). Zur Finanzierung der Geschäftsanteile an der AöR werden Mittel im Haushalt bereitgestellt.

 

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, nach erfolgter Beschlussfassung in allen Parlamenten, die abschließenden Beitrittsverhandlungen mit den aktuellen Anteilseignern der SPRT zu führen.

 

Die Gesellschaft ist bestrebt, eine Bürgerbeteiligung mit bis zu 24,7% zu realisieren. Hierzu reduzieren die Altgesellschafter Süwag und RTK perspektivisch ihre Anteile nochmals. Die Umsetzung einer Bürgerbeteiligung in Form von Bürgergenossenschaften wurde durch das aktuelle Auslegungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Anwendungsbereich des Kapitalanlagengesetzbuchs (KAGB) deutlich erleichtert. Bürgergenossenschaften müssen demnach nicht mehr die hohen Anforderungen des KAGB erfüllen. Damit wurde eine erhebliche Hürde beseitigt, die den Genossenschaften den Einsatz für die Energiewende erleichtert.

 

 

 

 


22.06.2015

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/040/2015 (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (SPRT)) in der vorgelegten Form zu zustimmen.

mehrheitlich beschlossen

 

29.06.2015

Ausschuss für Landwirtschaft, Wirtschaft, Umwelt und Fremdenverkehr

Wird mündlich vorgetragen

 

01.07.2015

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen