Inhalt
und Umfang dieses Schlussberichtes spiegeln den umfassenden Prüfauftrag des
Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Taunusstein wider. Wir berichten zunächst über
die Prüfung des sechsten doppischen Jahresabschlusses der Gemeinde Hohenstein.
Im
Vordergrund der Prüftätigkeit steht nicht die Feststellung einzelner Mängel,
sondern der Versuch, die Ursachen der Mängel innerhalb eines Verfahrensablaufes
aufzudecken und korrigierend einzuwirken. Daraus ergibt sich auch die
Notwendigkeit der zeitnahen Darstellung im Bericht zur Prüfung des
Jahresabschlusses, um noch einen zeitlichen Bezug zwischen Beschluss und Realisierung
von Maßnahmen aufzeigen zu können. Dieses Ziel der zeitnahen Prüfung konnte
wegen der späten Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2013 nicht
erreicht werden. Dies gilt es in den kommenden Jahren kontinuierlich zu
verbessern.
Für
die Prüfung und den Schlussbericht gilt die Weisungsfreiheit (§ 130 (1) HGO).
Er ist ein innerdienstlicher Bericht, für den auch nicht die für die
Außenvertretung bestimmten Formvorschriften des § 71 HGO gelten.
Der vorliegende Schlussbericht
über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 wurde vom Rechnungsprüfungsamt
eigenverantwortlich und unabhängig erstellt.
Prüfungsvermerk der
Revision
Die
nach §§ 44-52 GemHVO vorgeschriebenen Unterlagen des Jahresabschlusses 2013
waren – soweit erforderlich – vorhanden. Sie konnten im Sinne des § 128 HGO
durch die Abteilung Revision und Controlling (dem Rechnungsprüfungsamt) der
Stadt Taunusstein geprüft werden.
Trotz
der Prüfungsfeststellungen zu den haushaltswirtschaftlichen Prozessen
(insbesondere zum fehlerhaften Aufstellungsverfahren und dem
Liquiditätsmanagement) können wir in der Gesamtbetrachtung feststellen, dass
die Haushaltsführung insgesamt ordnungsgemäß war.
Die
für den Einzelfall, aber auch darüber hinaus bedeutsamen Prüfungsfeststellungen
waren hervorzuheben und sollten zum Anlass genommen werden, Beanstandungen
auszuräumen bzw. Vorkehr gegen Wiederholungen von fehlerhaftem
Verwaltungshandeln zu treffen. Mit diesem Prüfungsvermerk ist die Erwartung zu
verbinden, dass die notwendigen Korrekturen und Ergänzungen mit den künftigen
Abschlüssen vorgenommen werden.
Dieser
Bericht wurde der Verwaltung am 11.12.2015 zur Stellungnahme zugeleitet. In
einem Abschlussgespräch wurde vereinbart, dass die Gemeinde Hohenstein im
Entlastungsverfahren Stellung nehmen wird.
Es bestehen unter diesen
einschränkenden Prämissen keine Bedenken, dem Gemeindevorstand die Entlastung
für das Haushaltsjahr 2013 gem. § 114 HGO auszusprechen.
(im
Ratsinformationssystem SessionNet)
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
Anlage zum Schlussbericht 2013
Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses erhalten jeweils eine schriftliche Ausfertigung.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein nimmt den Bericht sowie die Anlagen zur Jahresrechnung 2013 zur Kenntnis und erteilt dem Gemeindevorstand die Entlastung gemäß § 114 HGO.
15.02.2016 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der
Gemeindevertretung der Vorlage A1/009/2016 (Jahresrechnung 2013) in der
vorgelegten Form zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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24.02.2016 |
Haupt- und Finanzausschuss |
Wird mündlich vorgetragen |
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