Betreff
Gründungsbeschluss EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs-GmbH + Co KG
Vorlage
GVER/012/2014
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Sachverhalt:

 

Einleitung in das Thema


Die Gemeinden/Städte Aarbergen, Bad Camberg, Bad Schwalbach, Heidenrod, Hohenstein, Hünfelden, Hünstetten, Niedernhausen und Weilrod haben beschlossen, eine gemeinsame Stromnetzeigentumsgesellschaft zu gründen.

 

Diese Netzgesellschaft soll Eigentümerin der Stromversorgungsnetze werden und diese an die Syna GmbH, eine Tochtergesellschaft der Süwag, verpachten.

 

An der Netzgesellschaft sollen die Kommunen über eine Holdinggesellschaft, die EnergieRegionTaunus-Goldener Grund Beteiligungsgesellschaft, mit 51% und die Süwag mit 49% beteiligt sein. An der Holding sollen die Kommunen im Verhältnis des bekannten Verteilerschlüssels (Drittellösung Netzwert/Einwohnerzahl/Stromverbrauch) beteiligt sein.

 

Informationen / Vertraulichkeit


Der damaligen Vorlage zur Grundsatzentscheidung zur Rekommunalisierung des Stromnetzes war eine Informationsbroschüre als Anlage beigefügt, die die bisherigen Verfahrensschritte im Wesentlichen darstellte.

Alle endverhandelten Verträge und sonstige relevante Daten – auch noch mal die vorgenannte Informationsbroschüre - werden allen Mandatsträgern seit 03.03.2014 in einem sogenannten „elektronischen Datenraum“ zur Verfügung gestellt oder liegen zur Einsicht in der Verwaltung der jeweiligen Kommune bereit. Eine Zusammenfassung der komplexen Thematiken enthält der Vortrag von Becker/Büttner/Held im elektronischen Datenraum.

Der Datenraum bleibt solange geöffnet, bis die letzte Stadtverordnetenversammlung/
Gemeindevertretung entschieden hat; dies gilt auch für die Einsichtnahmemöglichkeit in den Verwaltungen.

Aufgrund der hoch sensiblen Daten wird nochmals auf die Vertraulichkeit dieser Unterlagen verwiesen (§ 24 Hessische Gemeindeordnung - HGO).



 

Jetzige Vorlage


Diese Vorlage wurde in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Becker / Büttner / Held (dazu unten mehr) erstellt; sie wird in allen Kommunen gleichlautend verwendet. In dieser Vorlage werden die wesentlichsten Punkte zusammengefasst und es wird ein einheitlicher Beschlussvorschlag für alle Kommunen unterbreitet.



Bisherige Beschlüsse der Gemeindevertretung


Folgende Beschlüsse wurden bisher von allen Kommunen gefasst:

1. Beschluss zur Kenntnisnahme der Stellungnahmen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemäß § 121 Abs. 6 HGO:

Hintergrund:
§ 121 Abs. 6 HGO sieht die Durchführung eines sog. Markterkundungsverfahrens für notwendig an, bei dem Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie Verbände, die durch das Vorhaben berührt sein können, um Stellungnahme gebeten werden. Dies erfolgte federführend für die „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“ durch die Gemeinde Niedernhausen.

 

Der Beschluss dazu erfolgte in der Gemeindevertretung am 01.10.2012 (Top 9).

 

Die Ergebnisse der Stellungnahme werden bei der jetzigen Entscheidung über eine Beteiligung berücksichtigt.

 

2. Grundsatzbeschluss zur Gründung einer Netzeigentumsgesellschaft:

Hintergrund:
Nach zweijähriger intensiver Vorarbeit erarbeiteten Lenkungsgruppe und Plenum dann eine Muster-Beschlussvorlage zur Gründung der „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“, die allen Verwaltungen der interkommunalen Kooperation übermittelt wurde. Diese Vorlage wurde in der Folge – mit geringen auf die jeweilige Kommune bezogenen Ergänzungen – in allen Kommunen in die Entscheidungsgremien eingebracht.

Der Beschluss dazu erfolgte in der Gemeindevertretung Hohenstein am 24.06.2013 (Top 7).



Beauftragung von Becker / Büttner / Held (München)

 

Diese Kanzlei für Energie- und Infrastrukturwirtschaft wurde beauftragt, die Wirtschaftlichkeit des Projektes zu prüfen und die Vertreter der neun Kommunen in ihren Vertragsverhandlungen mit Süwag/Syna zu unterstützen. Unten erfolgen weitere Informationen zu den erzielten Verhandlungsergebnissen und zur Wirtschaftlichkeit.

 

Das Honorar der Kanzlei, das in die in die jeweiligen Haushalte eingestellt wurde, zählt zu den Gründungskosten. Dieser Betrag wird von der Süwag übernommen.

 

 

Kommunale Holding
„EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs-GmbH & Co.KG (BERT)“

 



Quelle:
Becker / Büttner / Held

 

EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co. KG (BERT)

- Personenzahl im Aufsichtsrat -

 

Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Zahl der stimmberechtigten Mitglieder im Aufsichtsrat der BERT von 27 Mitgliedern vor, wobei die Mitgliederzahl zu gleichen Anteilen auf alle neun Kommunen verteilt wird – jede Kommune entsendet also drei Mitglieder in den Aufsichtsrat.

Kernargument für die Anzahl von drei Aufsichtsrats-Mitgliedern je Kommune ist die Handlungsfähigkeit des Gremiums: Ein Aufsichtsrat mit 27 Mitgliedern ist groß genug, um die politischen Verhältnisse in der jeweiligen Kommune grob widerzuspiegeln, aber klein genug, um noch handlungs- und beschlussfähig zu sein. Dies war einvernehmliche Ansicht im Lenkungskreis und im Plenum der „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“.

Prinzipiell wäre es aus grundsatzdemokratischen Gründen wünschenswert, die gesamte Vielfalt der Fraktionen in den jeweiligen Gremien abbilden zu können.

Da jedoch in den Kommunen teilweise 5, 6 oder 7 Fraktionen existieren, die sich dann im Aufsichtsrat entsprechend ihrem Wahlproporz wiederfinden sollten, ergäbe dies in jeder Kommune eine zu entsendende Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern im zweistelligen Bereich.

Bei neun Kommunen würde dies zu einem Aufsichtsrat mit einer Mitgliederzahl im dreistelligen Bereich führen. Hier besteht sicherlich Einvernehmen, dass ein Gremium dieser Größe kaum noch handlungs- und beschlussfähig wäre.

Bei der „gerechten“ Besetzung von Gremien handelt es sich um eine bekannte Problemstellung – z. B. tritt bei der Besetzung der Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlungen/Gemeindevertretungen das gleiche Problem in abgeschwächter Form auf: Auch diese Ausschüsse können nicht exakt gemäß dem Wahlproporz besetzt werden.

Deshalb werden für den BERT- Aufsichtsrat (zunächst) drei Mitglieder pro Kommune empfohlen.

Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der BERT- Aufsichtsrat rein kommunal beherrscht ist. Sollte sich im Lauf der praktischen Arbeit herausstellen, dass ein größeres (oder kleineres) Gremium die kommunalen Bedürfnisse besser abbildet, kann dies die kommunale Gemeinschaft jederzeit selbst beschließen.

Kommunalrechtliche Aspekte stehen einer derartigen Vorgehensweise nicht entgegen. § 122 Abs. 1 Nr.3 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) sieht vor, dass die Gemeinde sich einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhalten muss. Der angemessene Einfluss orientiert sich hier in erster Linie an der Beteiligungsquote der Kommune. Die konkrete Ausgestaltung des Einfluss steht jedoch im Ermessen jeder Kommune. Bei eine relativen geringen Variationsbreite der Beteiligungsquoten zwischen ca. 7 und 15 % liegt eine gleichmäßige Verteilungsquote im Aufsichtsrat nicht außerhalb der Vorgabe der Einhaltung eines angemessenen Einflusses.

 

 

Geschäftsführung auf der kommunalen Seite


Zum Geschäftsführer soll eine externe Fachkraft aus der Energiewirtschaft bestellt werden um mit dem Partner aus der Energieversorgung „auf Augenhöhe“ verhandeln zu können.

Die Geschäftsführung wird die in der kommunalen Holding (=EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co. KG – BERT) gebündelten kommunalen Interessen in der Gesellschafterversammlung der Netzgesellschaft wahrnehmen.

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft in allen Belangen und übernimmt die operative Führung der Gesellschaft. Durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag wird die Geschäftsführung dabei an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates gebunden sein.

Ferner wird ein Geschäftsführer der Holding zugleich als Vertreter der kommunalen Interessen einer der beiden Geschäftsführer der Netzgesellschaft „EnergieRegion Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT)“ sein; den zweiten Geschäftsführer in der ERT stellt die Süwag/Syna.
Die Vergütung für den Geschäftsführer wird als Verwaltungsaufwand als Bestandteil des Pachtzinses erstattet.

Der zeitliche Aufwand wird während der Aufbauphase der Netzgesellschaft höher als im späteren Betrieb sein, insgesamt jedoch keine vollzeitige Beschäftigung.

 Die Abrechnung kann nach Stundennachweis erfolgen; die aktuell erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen gehen von ca. 55.000 € jährlich aus.

Über die konkrete Stellenbesetzung entscheiden die Gremien der kommunalen Holding.

 

Pachtmodell

 

Siehe Anlage 1



 

Finanzierungsübersichten

 

Siehe Anlage 2

 

 


Leistungen der Kommunen


                Festkapital für die EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs-
                GmbH & Co. KG – BERT
                insgesamt 10.000 € (Anteil der Gemeinde Hohenstein 660 €)

                Festkapital für die EnergieRegion Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG
                (ERT)
                insgesamt 12.750 € (Anteil der Gemeinde Hohenstein 838,20 €)

                Festkapital für die EnergieRegion Taunus-Goldener Beteiligung
                Verwaltungsgesellschaft mbH
                insgesamt 25.000 € (Anteil der Gemeinde Hohenstein 1.650 €)

                Bürgschaften zur Absicherung der Darlehen, die die BERT aufnimmt
                (Gesamtsumme 14.266.000 € *)  x 80 % = 11.412.800 €, Anteil der
                Gemeinde Hohenstein 753.244,80 €.

               
*) derzeitiger Stand


Wirtschaftlichkeit:


Die Wirtschaftlichkeit wurde durch Becker/Büttner/Held geprüft.

Die Kanzlei kommt für die Vertragslaufzeit zu folgendem Ergebnis:

 

·         Nach 20 Jahren wird in der Gesellschaft ca. € 5,3 Mio. an Eigenkapital aufgebaut

 

·         Das Kapital baut sich durch die Thesaurierung der Gewinne in
der Gesellschaft auf

 

·         Nach 20 Jahren beträgt das Fremdkapital € 9,6 Mio.

              
€ 7,3 Mio. aufgrund des Gesellschafterdarlehens
              
               Wird von der ERT nach 20 Jahren vollständig zurückgezahlt und steht
               damit zur Tilgung zur Verfügung

                               € 2,3 Mio. als Zwischenfinanzierung

                               Wird bei einer Beendigung durch den Veräußerungserlös

                               der Netze (Marktwert ca. T€ 7.678,5) getilgt oder bei

                               einer Fortführung des Netzbetriebes durch zukünftige

                               Gewinne

 

Ausführliche Darstellungen sind als Anlage beigefügt. Vorstehendes von Becker/ Büttner/ Held erarbeitete Datenmaterial steht ferner im Datenraum zur Einsicht bereit. Die Ergebnisse dienen auch zur Vorlage beim finanzierenden Bankenkonsortium und dem Regierungspräsidium Darmstadt.

 

 

Gewerbesteuer

 

Bisher:
Süwag zahlt bisher Gewerbesteuer für das gesamte Unternehmensergebnis.
Die den einzelnen Kommunen zustehenden Anteile am Gewerbesteuermessbetrag werden nach festgelegten Zerlegungskriterien (u. a. Lohnsummen) vom Finanzamt festgestellt.

Künftig:
Nach Gründung der Netzeigentumsgesellschaft verringert sich das Unternehmensergebnis der Süwag um die Ergebnisse aus dem Netzbetrieb in der EnergieRegion Taunus-Goldener Grund und entsprechend auch die Anteile der einzelnen Kommunen.

 Die zukünftige Netzeigentumsgesellschaft wird natürlich auch im operativen Geschäft gewerbesteuerpflichtig sein. Damit nicht nur die Gemeinde oder Stadt, in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet, von der Gewerbesteuer profitiert, soll eine Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung abgeschlossen werden (siehe Datenraum).

Der für die Netzeigentumsgesellschaft ermittelte Gewerbesteuermessbetrag, der für die Festsetzung der Gewerbesteuer maßgebend ist, wird nach dem bekannten Verteilerschlüssel auf die beteiligten Kommunen so zerlegt, dass die Kommunen hier unmittelbare Nutznießer der in Ihrem Konzessionsgebiet anfallenden Gewerbesteuer (entsprechend dem Verteilungsschlüssel) sind.

Nach dem vorliegenden Wirtschaftsplan wird für die Netzeigentumsgesellschaft ein Gewerbesteueraufkommen pro Jahr von durchschnittlich insgesamt 204.500 € (Anteil Gemeinde 13.497 €) prognostiziert.

 

 

Verhandlungsergebnis:
Einbringungslösung


Statt des Verkaufes des Netzes von der Süwag an die EnergieRegion Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT) konnte erreicht werden, dass die Süwag das Netz in die ERT einbringt.

Dieses Vorgehen der Einbringung der Netze statt des unmittelbaren Kaufs hat gewerbesteuerliche Vorteile für die Kommunen. Steuersubjekt aus gewerbesteuerlicher Sicht ist nämlich dann nicht die Süwag, sondern die ERT.

Gewerbesteuererträge verteilen sich somit nicht auf alle Kommunen, die an den Netzen der Süwag beteiligt sind, sondern lediglich auf die neun Kommunen, die an der ERT beteiligt sind.
Für die Kommunen ergibt sich hieraus letztlich ein Gewerbesteuervorteil von insgesamt ca. € 1.000.000,00.

Dieser Gewerbesteuervorteil soll in die Gesellschaften eingebracht werden – siehe Beschlussvorschlag.


Verhandlungsergebnis:
Rechte der Kommunen


Dreh- und Angelpunkt der Investitionstätigkeit der EnergieRegion Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT) ist der Wirtschaftsplan.

Dazu konnte folgende Regelung erzielt werden:

·         Süwag schlägt der ERT Investitionen und Wirtschaftsplan vor

·         ERT überarbeitet den Investitions- und Wirtschaftsplan nach den eigenen Vorstellungen (über ihren Geschäftsführer)

·         In der Gesellschafterversammlung der ERT beschließt die kommunale Holding „EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co. KG BERT“ mit einfacher Mehrheit über den Wirtschaftsplan!!!

·         Pflicht der Süwag, beschlossene Investitionen umzusetzen, sofern diese technisch, wirtschaftlich und netzentgeltkalkulatorisch sinnvoll sind.

 

Zustimmungs- und umsetzungspflichtig seitens der Süwag sind jedenfalls Entflechtungsmaßnahmen und von der Süwag selbst vorgeschlagenen Investitionen. Etwaigen „Luxusinvestitionen“ muss die Süwag dann zustimmen, wenn sich die ERT zum Nachteilsausgleich verpflichtet.

Landeszuschuss für die Interkommunale Zusammenarbeit

 

Da es sich bei der „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“ um ein Projekt der interkommunalen Zusammenarbeit handelt und hierfür Zuschussmittel des Landes Hessen zur Verfügung stehen, wurde seitens der neun beteiligten Kommunen mit Schreiben vom 05.06.2013 ein entsprechender Förderantrag beim Hessischen Innenministerium gestellt. Rechtsgrundlage ist die „Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit vom 02.12.2011“.

 

Der Zuschuss wurde in Aussicht gestellt, wenn die Gesellschaft gegründet ist.

Nach einvernehmlicher Ansicht im Lenkungskreis und im Plenum der „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“ soll ein eventuell bewilligter Zuschuss an die teilnehmende Kommunen verteilt werden, also nicht in die Gesellschaften einfließen – siehe Beschlussvorschlag.

 

Zum Beschlussvorschlag


Im Beschlussvorschlag sind neben den zu den Verträgen und zur Finanzierung zu treffenden Entscheidungen auch die zu den verschiedenen Genehmigungen erforderlichen Schritte und Tätigkeiten genannt.

Die unter den Ziffern 4. und 5. der Beschlussvorschläge genannten Zahlen basieren auf dem Angebot der Süwag „Wert des Netzes zum 31.12.2012“. Es erfolgt noch eine Fortschreibung des Wertes zum Gründungstermin der Netzeigentumsgesellschaft. Dieser Wert wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC (PricewaterhouseCoopers) ermittelt.



 

Kommunalrechtliche Vorgaben für eine Beteiligung

 

Nach § 122 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) darf sich eine Gemeinde nur an einer Gesellschaft beteiligen oder diese gründen, wenn die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 HGO eingehalten sind, die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Betrag beschränkt ist, die Gemeinde einen angemessenen Einfluss innerhalb der Gesellschaft ausüben kann und schließlich bestimmte Vorgaben für einen Jahresabschluss und einen Lagebericht eingehalten werden. Diese Vorgaben sind durch die vorliegende gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung erfüllt. Durch die Wahl der Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG in der Ausgestaltungsvariante der Einheits-GmbH & Co. KG ist die Haftung jeder Stadt/Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung sieht zudem angemessene Einflussnahmemöglichkeiten – bezogen auf die jeweilige Beteiligungsquote – und Vorgaben für den Jahresabschluss/Lagebericht vor. Diese Vorgaben gelten entsprechend, wenn die Gemeinden mit mehr als 50 % mittelbar an einer Gesellschaft beteiligt sind – wie vorliegend an der EnergieRegion Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT). Auch die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist gesellschaftsvertraglich berücksichtigt.

Nach § 121 Abs. 1 HGO darf sich eine Gemeinde nur wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt (Nr. 1), die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf der Gemeinde steht (Nr. 2) und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (Nr. 3). Auch diese Vorgaben sind vorliegend eingehalten. Zweck der Beteiligung ist eine wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Energieversorgung, insbesondere Netzbetrieb, und somit ein öffentlicher Zweck. Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit ist dadurch gewährleistet, dass sich jede Kommune nur mit der vorgesehenen Beteiligungsquote an der EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co. KG (BERT) und damit mittelbar an der ERT beteiligt.

Unabhängig von der aktuellen Diskussion über eine Lockerung des sog. Subsidiaritätsprinzips im energiewirtschaftlichen Bereich kann diese Vorgabe dahinstehen, wenn das Verhältnis zwischen gemeindlicher Wirtschaftsbetätigung und Privatwirtschaft auf bundesrechtlicher Ebene bereits abschließend geregelt ist. Dies wird für den Fall des Netzbetriebes (§ 46 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) angenommen (vgl. Rauber, in: Rauber/Rupp/Stein u. a., HGO, § 121 Ziff. 4.3.1).

Eine Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist nur dann zulässig, wenn die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind, § 121 Abs. 5 HGO. Da die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls an der Holding (BERT) bzw. mittelbar an der Netzeigentumsgesellschaft (ERT) beteiligt sind, ist diesem Erfordernis genüge getan.

Ein nach § 121 Abs. 6 HGO notwendiges Markterkundungsverfahren wurde durchgeführt, die Stadtverordnetenversammlungen bzw. die Gemeindevertretungen über die Ergebnisse unterrichtet und diese werden bei der Entscheidung über eine Beteiligung berücksichtigt.

 

Quelle: BBH

 


 

 

Rechtliche Vorgaben für die Übernahme einer Bürgschaft

 

Nach § 104 Abs. 2 S. 1 HGO darf eine Gemeinde Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Energieversorgung/der Netzbetrieb zählt zu den originären Aufgaben kommunaler Daseinsvorsorge. Für die Übernahme einer Bürgschaft ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Hierbei hat die Gemeinde unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten das übernommene Risiko so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund schreibt Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 104 HGO vor, dass die Gemeinde nur eine Ausfallbürgschaft übernehmen soll.

Da es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft grundsätzlich um eine – notifizierungspflichtige – Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, kann eine derartige nur ohne Durchführung eines Notifizierungsverfahrens übernommen werden, wenn die Voraussetzungen der Bürgschaftsmitteilung der Europäischen Kommission vom 20.6.2008 (2008/C 155/02) eingehalten sind. Dies bedeutet unter anderem die Einhaltung eines festen Höchstbetrages (Höchstbetragsbürgschaft), einer Deckelung auf 80 % des ausstehenden Kreditbetrages sowie die Vereinbarung einer marktüblichen Avalprovision.

Mit Übernahme einer 80-%-igen Höchstbetragsausfallbürgschaft wird diesen Kriterien genüge getan. Eine marktübliche Avalprovision für die Übernahme des Risikos wird der Kommune gewährt.

 

Quelle: BBH

 

Wirtschaftlichkeit:

 

A.        Plangewinn- und Verlustrechnung der EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co. KG (BERT)

 

Die BERT erzielt neben dem anteiligen Beteiligungsergebnis von durchschnittlich 623.700 € pro Jahr auch ein positives Zinsergebnis durch die Hingabe des Gesellschafterdarlehens in Höhe von 340.700 € pro Jahr.

Die Erträge werden ergebniswirksam phasengleich vereinnahmt, jedoch erfolgt der Liquiditätszufluss erst im Folgejahr.

Laufende Aufwendungen fallen in der BERT (nicht bei den Kommunen!) wie folgt an:

 

1.      Avalprovision

Es wird unterstellt, dass bei der anstehenden Finanzierung eine 80-prozentige Absicherung der Darlehenssumme als kommunale Ausfallbürgschaft gefordert wird. Für die Übernahme der Ausfallbürgschaft durch die Kommanditisten der BERT zur Besicherung des Finanzierungsdarlehens und der Anschlussfinanzierungen ist vorsichtig und konservativ nach derzeitiger Markteinschätzung eine Avalprovision in Höhe von 0,50 von Hundert (v. H.) angesetzt und beträgt durchschnittlich ca. 53.600 € pro Jahr (p.a.).

 

2.      Haftungsvergütung

Die Verwaltungs-GmbH erhält, unabhängig vom Jahresergebnis der BERT, als Haftungsentschädigung eine Vorabvergütung in Höhe von 5 v. H. (€ 1.250 p. a.) ihres eingezahlten Stammkapitals (§ 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag).

 

3.      Aufwendungsersatz

Neben der Haftungsvergütung erhält die Verwaltungs-GmbH von der BERT sämtliche marktangemessene Aufwendungen erstattet. Diese Aufwendungen wurden mit € 55.000 unterstellt und beinhalten im Wesentlichen die Vergütung der Geschäftsführung. (vgl. oben „Geschäftsführung auf kommunaler Seite“)

 

4.      Operative Kosten

Die operativen Kosten beinhalten Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Beratung in Höhe von € 10.000 sowie Gründungkosten in Höhe von € 15.000, die jedoch nur im ersten Planjahr anfallen.

 

5.      Zinsaufwendungen

Die Zinsaufwendungen betragen durchschnittlich über dem Planungszeitraum von 20 Jahren ca. € 460.000.

 

 

B.        Planliquiditätsrechnung der BERT

Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlung des Kaufpreises für die Anteilsübertragung zum 01.07.2014 erfolgt und ab diesem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Fremdkapitalgebern entstehen.

Der in der EnergieRegion Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT) überschießende Finanzierungssaldo wird an die Kommanditisten ausgekehrt, was auf Ebene der BERT zu einer liquiditätswirksamen, jedoch erfolgsneutralen Minderung der Anschaffungskosten der Kommanditbeteiligung führt.

Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der ERT werden die Ergebnisse aus der ERT auf Ebene der BERT erst im Folgejahr ergebniswirksam vereinnahmt.

Die Körperschaftsteuer für das gesamte steuerliche Ergebnis der vorliegenden Gesellschaftsstruktur fällt auf Ebene der Kommunen an. Dazu soll in Höhe der Körperschaftsteuer und der anfallenden Kapitalertragsteuer jeweils eine Ausschüttung in Höhe von durchschnittlich 100.700 € an die Kommunen vorgenommen werden.

 

C.        Planbilanz der BERT

Der Kaufpreis der Anteile an der ERT beträgt ausweislich im Kauf- und Abtretungsvertrag € 6.940.100. Der Ansatz der Beteiligung in der Bilanz erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Neben der Beteiligung an der ERT werden die Anschaffungskosten in Höhe von € 25.000 für die Anteile an der Verwaltungs-GmbH bilanziert (sog. Einheits-GmbH & Co. KG).

Ein revolvierendes Darlehen (d.h. ein Darlehen, das während eines bestimmten Zeitraums dem wirtschaftlichen Rhythmus des Kreditnehmers entsprechend getilgt und wieder in Anspruch genommen werden kann, ohne dass es eines neuen Kredit- Vertrages bedürfte) wird in Höhe von max. € 2.300.000 unterstellt, das im Zeitablauf auf diesen Betrag anwächst.

Die Kapitalanteile der Kommanditisten betragen € 10.000 (Kapitalkonto I).

Die Finanzierung des Erwerbs der Anteile an der ERT sowie die Refinanzierung des Gesellschafterdarlehens erfolgen ausschließlich mit Fremdkapital in Höhe von € 14.291.400. Dabei wird das Kaufpreisdarlehen in den ersten 10 Jahren mit 3,10 v. H. und anschließend mit 3,75 v. H. verzinst und die Tilgung des Darlehens annuitätisch über eine Laufzeit von 20 Jahren unterstellt. Das Darlehen für die Refinanzierung des Gesellschafterdarlehens wird mit einem Zinssatz in Höhe von 3,95 v. H. verzinst und endfällig nach 20 Jahren getilgt. Die Zinsbelastungen wurden im Modell konservativ unter Berücksichtigung von Reserven angenommen. Es wird unterstellt, dass das Fremdkapital zu 80 v. H. über Ausfallbürgschaften der Kommanditisten besichert wird. Für die Übernahme der Ausfallbürgschaft erhalten die Kommunen eine Avalprovision in Höhe von 0,50 v. H., die nach derzeitiger Markteinschätzung konservativ angesetzt ist.

Das Kontokorrentkonto wird konservativ mit einem Sollzinssatz in Höhe von 3,95 v. H. verzinst.

 

D.        Zufluss an die Gesellschafter der BERT

Der Kapitalzufluss an die Gemeinden welche bei der BERT beteiligt sind kann aus Anlage 3 entnommen werden.

 


Grafik Pachtmodell

Finanzierungsübersicht

Kapitalzufluss

 


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt

 

1.   Die Gemeinde Hohenstein gründet gemeinsam mit den Kommunen Bad Camberg, Bad Schwalbach, Aarbergen, Heidenrod, Hünfelden, Hünstetten, Niedernhausen und Weilrod die zu 100% kommunale Beteiligungsgesellschaft „EnergieRegion Taunus- Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co.KG “ (Arbeitstitel „BERT“) in der Rechtsform der GmbH & Co. KG unter gleichzeitiger Gründung der Energie Region Taunus Goldener Grund Beteiligung Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Ziel , dass diese kommunale Beteiligungsgesellschaft sich mit 51% an einer von einem strategischen Partner-Energieversorgungsunternehmen zu gründenden Netzeigentumsgesellschaft „EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co.KG“ (Arbeitstitel „ERT“) in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligt.

Die Geschäftsanteile an der kommunalen Beteiligungsgesellschaft sind dabei auf alle Gesellschafter nach bereits ausgehandelter Schlüsselung zu verteilen.

 

2.  Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die für die Gründung der kommunalen Beteiligungsgesellschaft erforderlichen weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten und die bereits mit den übrigen Kommunen, die einen zu Ziff. 1 inhaltsgleichen Beschluss gefasst haben, vorverhandelte Satzung zum Abschluss zu bringen.

 

3.  Der Betrieb des örtlichen Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung im Gebiet der Gemeinde Hohenstein  wird nach Auslaufen des bestehenden Stromkonzessionsvertrages mit der Süwag Energie AG in einer gesellschaftsrechtlichen Kooperationslösung mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung unter Einbindung der Süwag Energie AG als strategischem Partner und 49%iger Minderheitsgesellschafterin einer gemeinsamen Netzeigen-tumsgesellschaft („EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG“) erfolgen. Der Gemeindevorstand wird insoweit ermächtigt, das Kooperationsangebot der Süwag Energie AG anzunehmen. Die EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG verpachtet das Netz dann an die Süwag/die Syna als Netzbetreiber (Pachtmodell) und kann die dazu unmittelbar und mittelbar notwendigen Verträge:

     - Konsortialvertrag mit Süwag

     - Kaufmännischer Betriebsführungsvertrag mit Süwag

     - Einbringungsvertrag mit Süwag

     - Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung mit BERT und den einzelnen Kommunen

     - Kauf- und Abtretungsvereinbarung mit der Süwag

     - Pachtvertrag zwischen der Netzeigentumsgesellschaft und der Süwag

     - Stromkonzessionsvertrag mit der jeweiligen Kommune


(siehe Datenraum) schließen.

 

4.   Weiterhin wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Finanzierung des Kaufs und der Gründung der Gesellschaften abschließend abzuwickeln. Der Kaufpreis (14,266 Mio. € - derzeitiger Stand) und die Gründungskosten (47.750 €) für die Kommunen betragen insgesamt 14,314 Mio. €. Auf die Gemeinde Hohenstein entfällt ein Anteil von 944.724

5.  Die Gemeindevertretung beschließt, als Sicherheit für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufpreis und den erbringenden Einlagen mit einer Höchstbetragsausfallbürgschaft von höchstens 80% zur Verfügung zu stellen (vorauss. Anteil der Gemeinde nach derzeitigem Stand 755.780 €). Es ist im Gegenzug eine Avalprovision von ca. 0,5% zu vereinbaren. Die Einnahmen sind zukünftig im gemeindlichen Haushalt zu veranschlagen.

 

6.  Der Gemeindevorstand wird beauftragt alle erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörden und kartellrechtlichen Genehmigungen einzuholen.

 

7.   Die Konzession zum Stromversorgungsnetzbetrieb der allgemeinen Versorgung im Gebiet der Gemeinde Hohenstein wird für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 bis zum 31.12.2034 an die im Rahmen einer Netzkooperation neu zu gründende Netzeigentumsgesellschaft „EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG“ (ERT), an der die Gemeinde Hohenstein gemeinsam mit den weiteren Kommunen aus dem Kreis der Kommunen Bad Camberg, Bad Schwalbach, Aarbergen, Heidenrod, Hünfelden, Hünstetten, Niedernhausen und Weilrod mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, vergeben. Wegen der Einzelheiten zum Konzessionsverfahren wird auf die Beschlussvorlage 33/2013 vom 12. Juni 2013 verwiesen.

 

8.   Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die im Falle der Gründung der „EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG“ (ERT) zum Abschluss des Konzessionsvertrages erforderlichen Verfahrensschritte vorzubereiten.

 

9.   Soweit dem Antrag auf Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit durch das Hessische Innenministerium stattgegeben wird, wird die bewilligte Fördersumme an die Gemeinde Niedernhausen ausgezahlt und von dieser entsprechend dem bei allen finanziellen Fragen angewandten Verteilerschlüssel auf die Kommunen verteilt. Der Zuschuss wird zweckentsprechend zum (teilweisen) Ausgleich der Aufwendungen verwandt, die den neun Kommunen bisher entstanden sind.

 

10.  Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, zur Zerlegung der Gewerbesteuer aus dem operativen Geschäft der „EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG entstehenden Gewerbesteuer mit den anderen teilnehmenden Kommunen eine Zerlegungsvereinbarung abzuschließen.

 

11.  Der sich ergebende Anteil an der Gewerbesteuer für die Einbringung des Netzes von der Süwag in die EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT) wird nach Eingang bei der Gemeinde Hohenstein abzüglich der künftig dafür zu leistenden Zahlungen im Finanzausgleich der kommunalen Holding (EnergieRegion Taunus- Goldener Grund Beteiligungs – GmbH & Co.KG - BERT) zugeführt, die über eine weitere Verwendung dieser Mittel entscheiden kann.

 

12.  Soweit sich an den Rahmenbedingungen - insbesondere an der Wirtschaftlichkeit - nichts ändert, gelten die vorgenannten Beschlüsse auch für den Fall, dass eine andere Gemeinde/Stadt der „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“ diese Beschlussfassung nicht mit trägt.

 


07.05.2014

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein stimmt der Vorlage A1/024/2014 (Gründungsbeschluss EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs-GmbH & Co KG) in der vorgelegten Form zu.

 

Einstimmig beschlossen

 

 

21.05.2014

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen