Sachverhalt: |
Einleitung in das Thema
Die
Gemeinden/Städte Aarbergen, Bad Camberg, Bad Schwalbach, Heidenrod, Hohenstein,
Hünfelden, Hünstetten, Niedernhausen und Weilrod haben beschlossen, eine
gemeinsame Stromnetzeigentumsgesellschaft zu gründen.
Diese Netzgesellschaft soll Eigentümerin der
Stromversorgungsnetze werden und diese an die Syna GmbH, eine
Tochtergesellschaft der Süwag, verpachten.
An der Netzgesellschaft sollen die Kommunen über eine
Holdinggesellschaft, die EnergieRegionTaunus-Goldener Grund
Beteiligungsgesellschaft, mit 51% und die Süwag mit 49% beteiligt sein. An der
Holding sollen die Kommunen im Verhältnis des bekannten Verteilerschlüssels
(Drittellösung Netzwert/Einwohnerzahl/Stromverbrauch) beteiligt sein.
Informationen / Vertraulichkeit
Der damaligen Vorlage zur Grundsatzentscheidung zur Rekommunalisierung des
Stromnetzes war eine Informationsbroschüre als Anlage beigefügt, die die
bisherigen Verfahrensschritte im Wesentlichen darstellte.
Alle endverhandelten Verträge und sonstige relevante
Daten – auch noch mal die vorgenannte Informationsbroschüre - werden allen
Mandatsträgern seit 03.03.2014 in einem sogenannten „elektronischen Datenraum“
zur Verfügung gestellt oder liegen zur Einsicht in der Verwaltung der
jeweiligen Kommune bereit. Eine Zusammenfassung der komplexen Thematiken
enthält der Vortrag von Becker/Büttner/Held im elektronischen Datenraum.
Der Datenraum bleibt solange geöffnet, bis die letzte
Stadtverordnetenversammlung/
Gemeindevertretung entschieden hat; dies gilt auch für die
Einsichtnahmemöglichkeit in den Verwaltungen.
Aufgrund der hoch sensiblen Daten wird nochmals auf die Vertraulichkeit dieser
Unterlagen verwiesen (§ 24 Hessische Gemeindeordnung - HGO).
Jetzige Vorlage
Diese Vorlage wurde in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Becker / Büttner / Held
(dazu unten mehr) erstellt; sie wird in allen Kommunen gleichlautend verwendet.
In dieser Vorlage werden die wesentlichsten Punkte zusammengefasst und es wird
ein einheitlicher Beschlussvorschlag für alle Kommunen unterbreitet.
Bisherige Beschlüsse der Gemeindevertretung
Folgende Beschlüsse wurden bisher von allen Kommunen gefasst:
1. Beschluss zur
Kenntnisnahme der Stellungnahmen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemäß
§ 121 Abs. 6 HGO:
Hintergrund:
§ 121 Abs. 6 HGO sieht die Durchführung eines sog. Markterkundungsverfahrens
für notwendig an, bei dem Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie
Verbände, die durch das Vorhaben berührt sein können, um Stellungnahme gebeten
werden. Dies erfolgte federführend für die „EnergieRegion Taunus/Goldener
Grund“ durch die Gemeinde Niedernhausen.
Der Beschluss dazu erfolgte
in der Gemeindevertretung am 01.10.2012 (Top 9).
Die Ergebnisse der
Stellungnahme werden bei der jetzigen Entscheidung über eine Beteiligung
berücksichtigt.
2. Grundsatzbeschluss zur
Gründung einer Netzeigentumsgesellschaft:
Hintergrund:
Nach zweijähriger intensiver Vorarbeit erarbeiteten Lenkungsgruppe und
Plenum dann eine Muster-Beschlussvorlage zur Gründung der „EnergieRegion
Taunus/Goldener Grund“, die allen Verwaltungen der interkommunalen Kooperation
übermittelt wurde. Diese Vorlage wurde in der Folge – mit geringen auf die
jeweilige Kommune bezogenen Ergänzungen – in allen Kommunen in die
Entscheidungsgremien eingebracht.
Der Beschluss dazu erfolgte in der
Gemeindevertretung Hohenstein am 24.06.2013 (Top 7).
Beauftragung von Becker / Büttner / Held (München)
Diese Kanzlei für Energie- und Infrastrukturwirtschaft
wurde beauftragt, die Wirtschaftlichkeit des Projektes zu prüfen und die
Vertreter der neun Kommunen in ihren Vertragsverhandlungen mit Süwag/Syna zu
unterstützen. Unten erfolgen weitere Informationen zu den erzielten
Verhandlungsergebnissen und zur Wirtschaftlichkeit.
Das Honorar der Kanzlei, das in die in die jeweiligen
Haushalte eingestellt wurde, zählt zu den Gründungskosten. Dieser Betrag wird
von der Süwag übernommen.
Kommunale Holding
„EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs-GmbH & Co.KG (BERT)“
Quelle:
Becker / Büttner / Held
EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH
& Co. KG (BERT)
- Personenzahl im Aufsichtsrat -
Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder im Aufsichtsrat der BERT von 27 Mitgliedern vor,
wobei die Mitgliederzahl zu gleichen Anteilen auf alle neun Kommunen verteilt
wird – jede Kommune entsendet also drei Mitglieder in den Aufsichtsrat.
Kernargument für die Anzahl von drei
Aufsichtsrats-Mitgliedern je Kommune ist die Handlungsfähigkeit des Gremiums:
Ein Aufsichtsrat mit 27 Mitgliedern ist groß genug, um die politischen
Verhältnisse in der jeweiligen Kommune grob widerzuspiegeln, aber klein genug,
um noch handlungs- und beschlussfähig zu sein. Dies war einvernehmliche Ansicht
im Lenkungskreis und im Plenum der „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“.
Prinzipiell wäre es aus grundsatzdemokratischen
Gründen wünschenswert, die gesamte Vielfalt der Fraktionen in den jeweiligen
Gremien abbilden zu können.
Da jedoch in den Kommunen teilweise 5, 6 oder 7
Fraktionen existieren, die sich dann im Aufsichtsrat entsprechend ihrem
Wahlproporz wiederfinden sollten, ergäbe dies in jeder Kommune eine zu
entsendende Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern im zweistelligen Bereich.
Bei neun Kommunen würde dies zu einem Aufsichtsrat mit
einer Mitgliederzahl im dreistelligen Bereich führen. Hier besteht sicherlich
Einvernehmen, dass ein Gremium dieser Größe kaum noch handlungs- und
beschlussfähig wäre.
Bei der „gerechten“ Besetzung von Gremien handelt es
sich um eine bekannte Problemstellung – z. B. tritt bei der Besetzung der
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlungen/Gemeindevertretungen das
gleiche Problem in abgeschwächter Form auf: Auch diese Ausschüsse können nicht
exakt gemäß dem Wahlproporz besetzt werden.
Deshalb werden für den BERT- Aufsichtsrat (zunächst)
drei Mitglieder pro Kommune empfohlen.
Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass
der BERT- Aufsichtsrat rein kommunal beherrscht ist. Sollte sich im Lauf der
praktischen Arbeit herausstellen, dass ein größeres (oder kleineres) Gremium
die kommunalen Bedürfnisse besser abbildet, kann dies die kommunale
Gemeinschaft jederzeit selbst beschließen.
Kommunalrechtliche Aspekte stehen einer derartigen Vorgehensweise
nicht entgegen. § 122 Abs. 1 Nr.3 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) sieht
vor, dass die Gemeinde sich einen angemessenen Einfluss, insbesondere im
Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhalten muss. Der
angemessene Einfluss orientiert sich hier in erster Linie an der
Beteiligungsquote der Kommune. Die konkrete Ausgestaltung des Einfluss steht
jedoch im Ermessen jeder Kommune. Bei eine relativen geringen Variationsbreite
der Beteiligungsquoten zwischen ca. 7 und 15 % liegt eine gleichmäßige
Verteilungsquote im Aufsichtsrat nicht außerhalb der Vorgabe der Einhaltung
eines angemessenen Einflusses.
Geschäftsführung auf der kommunalen Seite
Zum Geschäftsführer soll eine externe Fachkraft aus der Energiewirtschaft
bestellt werden um mit dem Partner aus der Energieversorgung „auf Augenhöhe“
verhandeln zu können.
Die Geschäftsführung wird die in der kommunalen
Holding (=EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co. KG –
BERT) gebündelten kommunalen Interessen in der Gesellschafterversammlung der
Netzgesellschaft wahrnehmen.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft in allen
Belangen und übernimmt die operative Führung der Gesellschaft. Durch
entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag wird die Geschäftsführung
dabei an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates
gebunden sein.
Ferner wird ein Geschäftsführer der Holding zugleich
als Vertreter der kommunalen Interessen einer der beiden Geschäftsführer der
Netzgesellschaft „EnergieRegion Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT)“
sein; den zweiten Geschäftsführer in der ERT stellt die Süwag/Syna.
Die Vergütung für den Geschäftsführer wird als Verwaltungsaufwand als
Bestandteil des Pachtzinses erstattet.
Der zeitliche Aufwand wird während der Aufbauphase der
Netzgesellschaft höher als im späteren Betrieb sein, insgesamt jedoch keine
vollzeitige Beschäftigung.
Die Abrechnung
kann nach Stundennachweis erfolgen; die aktuell erstellten
Wirtschaftlichkeitsberechnungen gehen von ca. 55.000 € jährlich aus.
Über die konkrete Stellenbesetzung entscheiden die
Gremien der kommunalen Holding.
Pachtmodell
Siehe Anlage 1
Finanzierungsübersichten
Siehe
Anlage 2
Leistungen der Kommunen
Festkapital
für die EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs-
GmbH
& Co. KG – BERT
insgesamt
10.000 € (Anteil der Gemeinde Hohenstein 660 €)
Festkapital
für die EnergieRegion Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG
(ERT)
insgesamt
12.750 € (Anteil der Gemeinde Hohenstein 838,20 €)
Festkapital
für die EnergieRegion Taunus-Goldener Beteiligung
Verwaltungsgesellschaft
mbH
insgesamt
25.000 € (Anteil der Gemeinde Hohenstein 1.650 €)
Bürgschaften
zur Absicherung der Darlehen, die die BERT aufnimmt
(Gesamtsumme
14.266.000 € *) x 80 % = 11.412.800 €,
Anteil der
Gemeinde
Hohenstein 753.244,80 €.
*)
derzeitiger Stand
Wirtschaftlichkeit:
Die Wirtschaftlichkeit wurde durch Becker/Büttner/Held geprüft.
Die Kanzlei kommt für die Vertragslaufzeit zu folgendem Ergebnis:
·
Nach 20 Jahren wird in der Gesellschaft
ca. € 5,3 Mio. an Eigenkapital aufgebaut
·
Das Kapital baut sich durch die
Thesaurierung der Gewinne in
der Gesellschaft auf
·
Nach 20 Jahren beträgt das Fremdkapital
€ 9,6 Mio.
€ 7,3
Mio. aufgrund des Gesellschafterdarlehens
Wird
von der ERT nach 20 Jahren vollständig zurückgezahlt und steht
damit
zur Tilgung zur Verfügung
€ 2,3 Mio. als
Zwischenfinanzierung
Wird
bei einer Beendigung durch den Veräußerungserlös
der Netze
(Marktwert ca. T€ 7.678,5) getilgt oder bei
einer Fortführung
des Netzbetriebes durch zukünftige
Gewinne
Ausführliche Darstellungen
sind als Anlage beigefügt. Vorstehendes von Becker/ Büttner/ Held erarbeitete
Datenmaterial steht ferner im Datenraum zur Einsicht bereit. Die Ergebnisse
dienen auch zur Vorlage beim finanzierenden Bankenkonsortium und dem
Regierungspräsidium Darmstadt.
Gewerbesteuer
Bisher:
Süwag zahlt bisher Gewerbesteuer für das gesamte Unternehmensergebnis.
Die den einzelnen Kommunen zustehenden Anteile am Gewerbesteuermessbetrag
werden nach festgelegten Zerlegungskriterien (u. a. Lohnsummen) vom Finanzamt
festgestellt.
Künftig:
Nach Gründung der Netzeigentumsgesellschaft verringert sich das Unternehmensergebnis
der Süwag um die Ergebnisse aus dem Netzbetrieb in der EnergieRegion
Taunus-Goldener Grund und entsprechend auch die Anteile der einzelnen Kommunen.
Die zukünftige
Netzeigentumsgesellschaft wird natürlich auch im operativen Geschäft
gewerbesteuerpflichtig sein. Damit nicht nur die Gemeinde oder Stadt, in der
sich der Sitz der Gesellschaft befindet, von der Gewerbesteuer profitiert, soll
eine Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung abgeschlossen werden (siehe
Datenraum).
Der für die Netzeigentumsgesellschaft ermittelte
Gewerbesteuermessbetrag, der für die Festsetzung der Gewerbesteuer maßgebend
ist, wird nach dem bekannten Verteilerschlüssel auf die beteiligten Kommunen so
zerlegt, dass die Kommunen hier unmittelbare Nutznießer der in Ihrem
Konzessionsgebiet anfallenden Gewerbesteuer (entsprechend dem
Verteilungsschlüssel) sind.
Nach dem vorliegenden Wirtschaftsplan wird für die
Netzeigentumsgesellschaft ein Gewerbesteueraufkommen pro Jahr von
durchschnittlich insgesamt 204.500 € (Anteil Gemeinde 13.497 €) prognostiziert.
Verhandlungsergebnis:
Einbringungslösung
Statt des Verkaufes des Netzes von der Süwag an die EnergieRegion
Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT) konnte erreicht werden, dass die
Süwag das Netz in die ERT einbringt.
Dieses Vorgehen der Einbringung der Netze statt des
unmittelbaren Kaufs hat gewerbesteuerliche Vorteile für die Kommunen.
Steuersubjekt aus gewerbesteuerlicher Sicht ist nämlich dann nicht die Süwag,
sondern die ERT.
Gewerbesteuererträge verteilen sich somit nicht auf
alle Kommunen, die an den Netzen der Süwag beteiligt sind, sondern lediglich
auf die neun Kommunen, die an der ERT beteiligt sind.
Für die Kommunen ergibt sich hieraus letztlich ein Gewerbesteuervorteil von
insgesamt ca. € 1.000.000,00.
Dieser Gewerbesteuervorteil soll in die Gesellschaften
eingebracht werden – siehe Beschlussvorschlag.
Verhandlungsergebnis:
Rechte der Kommunen
Dreh- und Angelpunkt der Investitionstätigkeit der EnergieRegion
Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT) ist der Wirtschaftsplan.
Dazu
konnte folgende Regelung erzielt werden:
·
Süwag
schlägt der ERT Investitionen und Wirtschaftsplan vor
·
ERT
überarbeitet den Investitions- und Wirtschaftsplan nach den eigenen
Vorstellungen (über ihren Geschäftsführer)
·
In
der Gesellschafterversammlung der ERT beschließt die kommunale Holding „EnergieRegion Taunus-Goldener Grund
Beteiligungs- GmbH & Co. KG BERT“
mit einfacher Mehrheit über den Wirtschaftsplan!!!
·
Pflicht
der Süwag, beschlossene Investitionen umzusetzen, sofern diese technisch,
wirtschaftlich und netzentgeltkalkulatorisch sinnvoll sind.
Zustimmungs- und umsetzungspflichtig seitens der Süwag
sind jedenfalls Entflechtungsmaßnahmen und von der Süwag selbst vorgeschlagenen
Investitionen. Etwaigen „Luxusinvestitionen“ muss die Süwag dann zustimmen,
wenn sich die ERT zum Nachteilsausgleich verpflichtet.
Landeszuschuss für die Interkommunale Zusammenarbeit
Da es sich bei der „EnergieRegion Taunus/Goldener
Grund“ um ein Projekt der interkommunalen Zusammenarbeit handelt und hierfür
Zuschussmittel des Landes Hessen zur Verfügung stehen, wurde seitens der neun
beteiligten Kommunen mit Schreiben vom 05.06.2013 ein entsprechender
Förderantrag beim Hessischen Innenministerium gestellt. Rechtsgrundlage ist die
„Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit vom
02.12.2011“.
Der
Zuschuss wurde in Aussicht gestellt, wenn die Gesellschaft gegründet ist.
Nach einvernehmlicher Ansicht im Lenkungskreis und im
Plenum der „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“ soll ein eventuell bewilligter
Zuschuss an die teilnehmende Kommunen verteilt werden, also nicht in die
Gesellschaften einfließen – siehe Beschlussvorschlag.
Zum Beschlussvorschlag
Im Beschlussvorschlag sind neben den zu den Verträgen und zur Finanzierung zu
treffenden Entscheidungen auch die zu den verschiedenen Genehmigungen
erforderlichen Schritte und Tätigkeiten genannt.
Die unter den Ziffern 4. und 5. der
Beschlussvorschläge genannten Zahlen basieren auf dem Angebot der Süwag
„Wert des Netzes zum 31.12.2012“. Es erfolgt noch eine Fortschreibung des
Wertes zum Gründungstermin der Netzeigentumsgesellschaft. Dieser Wert wird von
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC (PricewaterhouseCoopers) ermittelt.
Kommunalrechtliche Vorgaben für eine Beteiligung
Nach § 122 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) darf
sich eine Gemeinde nur an einer Gesellschaft beteiligen oder diese gründen,
wenn die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 HGO eingehalten sind, die Haftung der
Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Betrag beschränkt
ist, die Gemeinde einen angemessenen Einfluss innerhalb der Gesellschaft
ausüben kann und schließlich bestimmte Vorgaben für einen Jahresabschluss und
einen Lagebericht eingehalten werden. Diese Vorgaben sind durch die vorliegende
gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung erfüllt. Durch die Wahl der
Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG in der Ausgestaltungsvariante der
Einheits-GmbH & Co. KG ist die Haftung jeder Stadt/Gemeinde auf einen
bestimmten Betrag begrenzt. Die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung sieht
zudem angemessene Einflussnahmemöglichkeiten – bezogen auf die jeweilige
Beteiligungsquote – und Vorgaben für den Jahresabschluss/Lagebericht vor. Diese
Vorgaben gelten entsprechend, wenn die Gemeinden mit mehr als 50 % mittelbar an
einer Gesellschaft beteiligt sind – wie vorliegend an der EnergieRegion
Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT). Auch die Einhaltung dieser
Voraussetzungen ist gesellschaftsvertraglich berücksichtigt.
Nach § 121 Abs. 1 HGO darf sich eine Gemeinde nur
wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche
Zweck die Betätigung rechtfertigt (Nr. 1), die Betätigung nach Art und
Umfang in einem angemessenen Verhältnis
zur Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf der Gemeinde steht
(Nr. 2) und der Zweck nicht ebenso gut
und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt
werden kann (Nr. 3). Auch diese Vorgaben sind vorliegend eingehalten. Zweck der
Beteiligung ist eine wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der
Energieversorgung, insbesondere Netzbetrieb, und somit ein öffentlicher Zweck.
Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit ist dadurch gewährleistet,
dass sich jede Kommune nur mit der vorgesehenen Beteiligungsquote an der
EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co. KG (BERT) und
damit mittelbar an der ERT beteiligt.
Unabhängig von der aktuellen Diskussion über eine
Lockerung des sog. Subsidiaritätsprinzips im energiewirtschaftlichen Bereich
kann diese Vorgabe dahinstehen, wenn das Verhältnis zwischen gemeindlicher
Wirtschaftsbetätigung und Privatwirtschaft auf bundesrechtlicher Ebene bereits
abschließend geregelt ist. Dies wird für den Fall des Netzbetriebes (§ 46
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) angenommen (vgl. Rauber, in: Rauber/Rupp/Stein
u. a., HGO, § 121 Ziff. 4.3.1).
Eine
Betätigung außerhalb des
Gemeindegebietes ist nur dann zulässig, wenn die berechtigten Interessen der
betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind, § 121 Abs. 5 HGO. Da
die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls an der Holding
(BERT) bzw. mittelbar an der Netzeigentumsgesellschaft (ERT) beteiligt sind,
ist diesem Erfordernis genüge getan.
Ein
nach § 121 Abs. 6 HGO notwendiges Markterkundungsverfahren wurde durchgeführt,
die Stadtverordnetenversammlungen bzw. die Gemeindevertretungen über die
Ergebnisse unterrichtet und diese werden bei der Entscheidung über eine
Beteiligung berücksichtigt.
Quelle:
BBH
Rechtliche Vorgaben für die Übernahme einer Bürgschaft
Nach § 104 Abs. 2 S. 1 HGO darf eine Gemeinde
Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die
Energieversorgung/der Netzbetrieb zählt zu den originären Aufgaben kommunaler
Daseinsvorsorge. Für die Übernahme einer Bürgschaft ist eine Genehmigung der
Aufsichtsbehörde einzuholen. Hierbei hat die Gemeinde unter
haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten das übernommene Risiko so gering wie
möglich zu halten. Aus diesem Grund schreibt Ziffer 2.3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 104 HGO vor, dass die Gemeinde nur eine
Ausfallbürgschaft übernehmen soll.
Da es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft
grundsätzlich um eine – notifizierungspflichtige – Beihilfe nach Art. 107 Abs.
1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt,
kann eine derartige nur ohne Durchführung eines Notifizierungsverfahrens
übernommen werden, wenn die Voraussetzungen der Bürgschaftsmitteilung der
Europäischen Kommission vom 20.6.2008 (2008/C 155/02) eingehalten sind. Dies
bedeutet unter anderem die Einhaltung eines festen Höchstbetrages
(Höchstbetragsbürgschaft), einer Deckelung auf 80 % des ausstehenden
Kreditbetrages sowie die Vereinbarung einer marktüblichen Avalprovision.
Mit
Übernahme einer 80-%-igen Höchstbetragsausfallbürgschaft wird diesen Kriterien
genüge getan. Eine marktübliche Avalprovision für die Übernahme des Risikos
wird der Kommune gewährt.
Quelle:
BBH
Wirtschaftlichkeit:
A.
Plangewinn- und Verlustrechnung der
EnergieRegion Taunus-Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co. KG (BERT)
Die BERT
erzielt neben dem anteiligen Beteiligungsergebnis von durchschnittlich 623.700
€ pro Jahr auch ein positives
Zinsergebnis durch die Hingabe des Gesellschafterdarlehens in Höhe von 340.700 € pro Jahr.
Die Erträge werden ergebniswirksam phasengleich
vereinnahmt, jedoch erfolgt der Liquiditätszufluss erst im Folgejahr.
Laufende Aufwendungen fallen in der BERT (nicht bei den Kommunen!) wie folgt an:
1. Avalprovision
Es wird unterstellt, dass bei der anstehenden Finanzierung eine 80-prozentige Absicherung der Darlehenssumme als kommunale Ausfallbürgschaft gefordert wird. Für die Übernahme der Ausfallbürgschaft durch die Kommanditisten der BERT zur Besicherung des Finanzierungsdarlehens und der Anschlussfinanzierungen ist vorsichtig und konservativ nach derzeitiger Markteinschätzung eine Avalprovision in Höhe von 0,50 von Hundert (v. H.) angesetzt und beträgt durchschnittlich ca. 53.600 € pro Jahr (p.a.).
2.
Haftungsvergütung
Die Verwaltungs-GmbH erhält, unabhängig vom Jahresergebnis der BERT, als Haftungsentschädigung eine Vorabvergütung in Höhe von 5 v. H. (€ 1.250 p. a.) ihres eingezahlten Stammkapitals (§ 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag).
3.
Aufwendungsersatz
Neben der Haftungsvergütung erhält die Verwaltungs-GmbH von der BERT sämtliche marktangemessene Aufwendungen erstattet. Diese Aufwendungen wurden mit € 55.000 unterstellt und beinhalten im Wesentlichen die Vergütung der Geschäftsführung. (vgl. oben „Geschäftsführung auf kommunaler Seite“)
4.
Operative
Kosten
Die operativen Kosten beinhalten Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Beratung in Höhe von € 10.000 sowie Gründungkosten in Höhe von € 15.000, die jedoch nur im ersten Planjahr anfallen.
5.
Zinsaufwendungen
Die Zinsaufwendungen betragen durchschnittlich über dem Planungszeitraum von 20 Jahren ca. € 460.000.
B.
Planliquiditätsrechnung der BERT
Es wird davon ausgegangen,
dass die Zahlung des Kaufpreises für die Anteilsübertragung zum 01.07.2014
erfolgt und ab diesem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den
Fremdkapitalgebern entstehen.
Der in der EnergieRegion
Taunus-Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT) überschießende Finanzierungssaldo
wird an die Kommanditisten ausgekehrt, was auf Ebene der BERT zu einer
liquiditätswirksamen, jedoch erfolgsneutralen Minderung der Anschaffungskosten
der Kommanditbeteiligung führt.
Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der ERT werden
die Ergebnisse aus der ERT auf Ebene der BERT erst im Folgejahr ergebniswirksam
vereinnahmt.
Die Körperschaftsteuer für
das gesamte steuerliche Ergebnis der vorliegenden Gesellschaftsstruktur fällt
auf Ebene der Kommunen an. Dazu soll in Höhe der Körperschaftsteuer und der
anfallenden Kapitalertragsteuer jeweils eine Ausschüttung in Höhe von durchschnittlich
100.700 € an die Kommunen vorgenommen werden.
C.
Planbilanz der BERT
Der Kaufpreis der Anteile an der ERT beträgt
ausweislich im Kauf- und Abtretungsvertrag € 6.940.100. Der Ansatz der
Beteiligung in der Bilanz erfolgt mit den Anschaffungskosten.
Neben der Beteiligung an der ERT werden die
Anschaffungskosten in Höhe von € 25.000 für die Anteile an der
Verwaltungs-GmbH bilanziert (sog. Einheits-GmbH & Co. KG).
Ein
revolvierendes Darlehen (d.h. ein Darlehen, das während eines bestimmten
Zeitraums dem wirtschaftlichen Rhythmus des Kreditnehmers entsprechend getilgt
und wieder in Anspruch genommen werden kann, ohne dass es eines neuen Kredit-
Vertrages bedürfte) wird in Höhe von max. € 2.300.000 unterstellt, das im
Zeitablauf auf diesen Betrag anwächst.
Die Kapitalanteile der
Kommanditisten betragen € 10.000 (Kapitalkonto I).
Die Finanzierung des
Erwerbs der Anteile an der ERT sowie die Refinanzierung des Gesellschafterdarlehens
erfolgen ausschließlich mit Fremdkapital in Höhe von € 14.291.400. Dabei
wird das Kaufpreisdarlehen in den ersten 10 Jahren mit 3,10 v. H. und anschließend
mit 3,75 v. H. verzinst und die Tilgung des Darlehens
annuitätisch über eine Laufzeit von 20 Jahren unterstellt. Das Darlehen
für die Refinanzierung des Gesellschafterdarlehens wird mit einem Zinssatz in
Höhe von 3,95 v. H. verzinst und endfällig nach 20 Jahren getilgt. Die
Zinsbelastungen wurden im Modell konservativ unter Berücksichtigung von
Reserven angenommen. Es wird unterstellt, dass das Fremdkapital zu 80 v. H.
über Ausfallbürgschaften der Kommanditisten besichert wird. Für die Übernahme
der Ausfallbürgschaft erhalten die Kommunen eine Avalprovision in Höhe von
0,50 v. H.,
die nach derzeitiger Markteinschätzung konservativ angesetzt ist.
Das Kontokorrentkonto wird
konservativ mit einem Sollzinssatz in Höhe von 3,95 v. H.
verzinst.
D.
Zufluss an die Gesellschafter der BERT
Der Kapitalzufluss an die
Gemeinden welche bei der BERT beteiligt sind kann aus Anlage 3 entnommen
werden.
Grafik Pachtmodell
Finanzierungsübersicht
Kapitalzufluss
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt
1.
Die Gemeinde Hohenstein gründet gemeinsam mit den Kommunen
Bad Camberg, Bad Schwalbach, Aarbergen, Heidenrod, Hünfelden, Hünstetten,
Niedernhausen und Weilrod die zu 100% kommunale Beteiligungsgesellschaft
„EnergieRegion Taunus- Goldener Grund Beteiligungs- GmbH & Co.KG “
(Arbeitstitel „BERT“) in der Rechtsform der GmbH & Co. KG unter
gleichzeitiger Gründung der Energie Region Taunus Goldener Grund Beteiligung
Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Ziel , dass diese kommunale
Beteiligungsgesellschaft sich mit 51% an einer von einem strategischen
Partner-Energieversorgungsunternehmen zu gründenden Netzeigentumsgesellschaft
„EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co.KG“ (Arbeitstitel „ERT“) in
der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligt.
Die
Geschäftsanteile an der kommunalen Beteiligungsgesellschaft sind dabei auf alle
Gesellschafter nach bereits ausgehandelter Schlüsselung zu verteilen.
2. Der
Gemeindevorstand wird beauftragt, die für die Gründung der kommunalen
Beteiligungsgesellschaft erforderlichen weiteren Verfahrensschritte
vorzubereiten und die bereits mit den übrigen Kommunen, die einen zu Ziff. 1
inhaltsgleichen Beschluss gefasst haben, vorverhandelte Satzung zum Abschluss
zu bringen.
3. Der
Betrieb des örtlichen Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung im Gebiet
der Gemeinde Hohenstein
wird nach Auslaufen des bestehenden Stromkonzessionsvertrages mit
der Süwag Energie AG in einer gesellschaftsrechtlichen Kooperationslösung mit
kommunaler Mehrheitsbeteiligung unter Einbindung der Süwag Energie AG als
strategischem Partner und 49%iger Minderheitsgesellschafterin einer gemeinsamen
Netzeigen-tumsgesellschaft („EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co.
KG“) erfolgen. Der Gemeindevorstand wird insoweit ermächtigt, das
Kooperationsangebot der Süwag Energie AG anzunehmen. Die EnergieRegion Taunus
Goldener Grund GmbH & Co. KG verpachtet das Netz dann an die Süwag/die Syna
als Netzbetreiber (Pachtmodell) und kann die dazu unmittelbar und mittelbar
notwendigen Verträge:
-
Konsortialvertrag mit Süwag
- Kaufmännischer Betriebsführungsvertrag
mit Süwag
- Einbringungsvertrag mit Süwag
- Gewerbesteuerzerlegungsvereinbarung mit
BERT und den einzelnen Kommunen
- Kauf- und Abtretungsvereinbarung mit der
Süwag
- Pachtvertrag zwischen der
Netzeigentumsgesellschaft und der Süwag
- Stromkonzessionsvertrag mit der
jeweiligen Kommune
(siehe Datenraum) schließen.
4. Weiterhin
wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Finanzierung des Kaufs und der
Gründung der Gesellschaften abschließend abzuwickeln. Der Kaufpreis (14,266
Mio. € - derzeitiger Stand) und die Gründungskosten (47.750 €) für die Kommunen
betragen insgesamt
14,314 Mio. €. Auf die Gemeinde Hohenstein
entfällt ein Anteil von 944.724 €
5. Die
Gemeindevertretung beschließt, als Sicherheit für die Zahlungsverpflichtungen
aus dem Kaufpreis und den erbringenden Einlagen mit einer
Höchstbetragsausfallbürgschaft von höchstens 80% zur Verfügung zu stellen
(vorauss. Anteil der Gemeinde nach derzeitigem Stand 755.780 €). Es ist im
Gegenzug eine Avalprovision von ca. 0,5% zu vereinbaren. Die Einnahmen sind zukünftig
im gemeindlichen Haushalt zu veranschlagen.
6. Der
Gemeindevorstand wird beauftragt alle erforderlichen Genehmigungen der
Aufsichtsbehörden und kartellrechtlichen Genehmigungen einzuholen.
7. Die
Konzession zum Stromversorgungsnetzbetrieb der allgemeinen Versorgung im Gebiet
der Gemeinde Hohenstein wird für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 bis zum
31.12.2034 an die im Rahmen einer Netzkooperation neu zu gründende
Netzeigentumsgesellschaft „EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co.
KG“ (ERT), an der die Gemeinde Hohenstein gemeinsam mit den weiteren Kommunen
aus dem Kreis der Kommunen Bad Camberg, Bad Schwalbach, Aarbergen, Heidenrod,
Hünfelden, Hünstetten, Niedernhausen und Weilrod mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, vergeben. Wegen der Einzelheiten zum Konzessionsverfahren wird
auf die Beschlussvorlage 33/2013 vom 12. Juni 2013 verwiesen.
8. Der
Gemeindevorstand wird beauftragt, die im Falle der Gründung der „EnergieRegion
Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG“ (ERT) zum Abschluss des Konzessionsvertrages
erforderlichen Verfahrensschritte vorzubereiten.
9. Soweit
dem Antrag auf Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit durch das Hessische
Innenministerium stattgegeben wird, wird die bewilligte Fördersumme an die
Gemeinde Niedernhausen ausgezahlt und von dieser entsprechend dem bei allen
finanziellen Fragen angewandten Verteilerschlüssel auf die Kommunen verteilt.
Der Zuschuss wird zweckentsprechend zum (teilweisen) Ausgleich der Aufwendungen
verwandt, die den neun Kommunen bisher entstanden sind.
10. Der
Gemeindevorstand wird ermächtigt, zur Zerlegung der Gewerbesteuer aus dem
operativen Geschäft der „EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG
entstehenden Gewerbesteuer mit den anderen teilnehmenden Kommunen eine
Zerlegungsvereinbarung abzuschließen.
11. Der
sich ergebende Anteil an der Gewerbesteuer für die Einbringung des Netzes von
der Süwag in die EnergieRegion Taunus Goldener Grund GmbH & Co. KG (ERT)
wird nach Eingang bei der Gemeinde Hohenstein abzüglich der künftig dafür zu
leistenden Zahlungen im Finanzausgleich der kommunalen Holding (EnergieRegion
Taunus- Goldener Grund Beteiligungs – GmbH & Co.KG - BERT) zugeführt, die
über eine weitere Verwendung dieser Mittel entscheiden kann.
12. Soweit
sich an den Rahmenbedingungen - insbesondere an der Wirtschaftlichkeit - nichts
ändert, gelten die vorgenannten Beschlüsse auch für den Fall, dass eine andere
Gemeinde/Stadt der „EnergieRegion Taunus/Goldener Grund“ diese Beschlussfassung
nicht mit trägt.
07.05.2014 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein stimmt der Vorlage
A1/024/2014 (Gründungsbeschluss EnergieRegion Taunus-Goldener Grund
Beteiligungs-GmbH & Co KG) in der vorgelegten Form zu. |
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Einstimmig beschlossen |
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21.05.2014 |
Haupt- und Finanzausschuss |
Wird mündlich vorgetragen |