Der folgende, vom HMdF in Zusammenarbeit mit dem HMdI vorgeschlagene Beschluss, soll möglichst einheitlich von allen Beteiligten in den entsprechenden Gremien gefasst werden:
Die Gemeinde
Hohenstein beschließt, das Angebot des Landes zur Kassenkreditentschuldung nach
dem Ersten Teil des HESSENKASSEgesetzes anzunehmen.
Die Gemeinde
Hohenstein verpflichtet sich, den Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und
Rechnung ab dem Jahr 2019 nach § 92 Abs. 4 bis 6 HGO auszugleichen sowie die
Vorgaben zu den Liquiditätskrediten nach § 105 HGO zu beachten. Ab dem
Haushaltsjahr 2019 werden die Zahlungen der ordentlichen Tilgung und der
Beitrag zum Sondervermögen HESSENKASSE grundsätzlich aus Mitteln der laufenden
Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet und somit eine Fremdfinanzierung vermieden.
Die Gemeinde
Hohenstein verpflichtet sich des Weiteren, nach Maßgabe des HESSENKASSEgesetzes
einen jährlichen Beitrag von 25 Euro je Einwohner an das Sondervermögen
HESSENKASSE zu leisten.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Hohenstein beauftragt den Gemeindevorstand, nach Maßgabe des Vorgenannten bis
zum 30. April 2018 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Teilnahme an dem
Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE an das Finanzministerium zu richten, die
hierfür erforderlichen Verpflichtungserklärungen unverzüglich zu übersenden
(Vorlage der beglaubigten Abschrift der Beschlüsse der Gemeindevertretung bis
spätestens 31. Mai 2018) und die Bestandskraft eines entsprechenden
Bewilligungsbescheides durch Erklärung des Rechtsbehelfsverzichts unmittelbar
herbeizuführen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein
beauftragt den Gemeindevorstand des Weiteren, die zur Umsetzung der
Kassenkreditentschuldung erforderliche Ablösungsvereinbarung mit der
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu schließen, in der
insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen Kassenkredite aufgeführt sowie die
Ablösungszeitpunkte und die Ablösungsmodalitäten geregelt und für den Fall,
dass Zinsdienst- und Entschuldungshilfen beantragt und gewährt wurden, die
Kassenkredite aufgeführt und die Zahlungen festgelegt sind.
Für eine zielführende Beschlussfassung und Antragstellung sind folgende Informationen zu den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen unerlässlich:
Der Gesetzentwurf zur HESSENKASSE ist
zwischenzeitlich dem Hessischen Landtag zugeleitet worden und wird dort als
Drucksache 19/5957 geführt (abrufbar im Landtagsinformationssystem unter http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/7/05957.pdf ).
Die Beschlussfassung kann vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgen.
Mit Schreiben vom 15.
Dezember 2017 (siehe Anlage) wurde der Gemeinde Hohenstein mitgeteilt, dass
sich nach derzeitigem Sachstand ein voraussichtlicher Ablösungsbetrag in Höhe
von rd. 2,9 Mio. Euro ergibt. Dieser Betrag wurde aus einer Abfrage der WIBank
zur Kassenkreditverschuldung ermittelt. Die tatsächliche Höhe des Kassenkredits
zum Stichtag 30.06.2017 betrug 3.961.113 Euro. Darin enthalten sind
1.021.628,48 Euro zur Vorfinanzierung von öffentlich-rechtlichen Forderungen
und 23.632,68 Euro für die Gewerbesteuerumlage. Diese Beträge werden nicht über
das Entschuldungsprogramm (Abteilung II) der HESSENKASSE abgelöst.
Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2017
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt das Angebot des Landes zur Kassenkreditentschuldung nach dem ersten Teil des HESSENKASSEgesetzes anzunehmen und beauftragt den Gemeindevorstand die notwendigen Schritte zu veranlassen.
14.02.2018 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/012/2018
(Teilnahme an der Kassenkreditentschuldung der HESSENKASSE) in der vorgelegten Form zu zustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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28.02.2018 |
Haupt- und Finanzausschuss |
Wird mündlich vorgetragen |