Betreff
Teilnahme an der Kassenkreditentschuldung der HESSENKASSE
Vorlage
GVER/007/2018
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Der folgende, vom HMdF in Zusammenarbeit mit dem HMdI vorgeschlagene Beschluss, soll möglichst einheitlich von allen Beteiligten in den entsprechenden Gremien gefasst werden:

 

Die Gemeinde Hohenstein beschließt, das Angebot des Landes zur Kassenkreditentschuldung nach dem Ersten Teil des HESSENKASSEgesetzes anzunehmen.

Die Gemeinde Hohenstein verpflichtet sich, den Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und Rechnung ab dem Jahr 2019 nach § 92 Abs. 4 bis 6 HGO auszugleichen sowie die Vorgaben zu den Liquiditätskrediten nach § 105 HGO zu beachten. Ab dem Haushaltsjahr 2019 werden die Zahlungen der ordentlichen Tilgung und der Beitrag zum Sondervermögen HESSENKASSE grundsätzlich aus Mitteln der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet und somit eine Fremdfinanzierung vermieden.

Die Gemeinde Hohenstein verpflichtet sich des Weiteren, nach Maßgabe des HESSENKASSEgesetzes einen jährlichen Beitrag von 25 Euro je Einwohner an das Sondervermögen HESSENKASSE zu leisten.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beauftragt den Gemeindevorstand, nach Maßgabe des Vorgenannten bis zum 30. April 2018 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE an das Finanzministerium zu richten, die hierfür erforderlichen Verpflichtungserklärungen unverzüglich zu übersenden (Vorlage der beglaubigten Abschrift der Beschlüsse der Gemeindevertretung bis spätestens 31. Mai 2018) und die Bestandskraft eines entsprechenden Bewilligungsbescheides durch Erklärung des Rechtsbehelfsverzichts unmittelbar herbeizuführen.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beauftragt den Gemeindevorstand des Weiteren, die zur Umsetzung der Kassenkreditentschuldung erforderliche Ablösungsvereinbarung mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu schließen, in der insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen Kassenkredite aufgeführt sowie die Ablösungszeitpunkte und die Ablösungsmodalitäten geregelt und für den Fall, dass Zinsdienst- und Entschuldungshilfen beantragt und gewährt wurden, die Kassenkredite aufgeführt und die Zahlungen festgelegt sind.

 

 

Für eine zielführende Beschlussfassung und Antragstellung sind folgende Informationen zu den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen unerlässlich:

 

Der Gesetzentwurf zur HESSENKASSE ist zwischenzeitlich dem Hessischen Landtag zugeleitet worden und wird dort als Drucksache 19/5957 geführt (abrufbar im Landtagsinformationssystem unter http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/7/05957.pdf ).

 

Die Beschlussfassung kann vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgen.

 

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (siehe Anlage) wurde der Gemeinde Hohenstein mitgeteilt, dass sich nach derzeitigem Sachstand ein voraussichtlicher Ablösungsbetrag in Höhe von rd. 2,9 Mio. Euro ergibt. Dieser Betrag wurde aus einer Abfrage der WIBank zur Kassenkreditverschuldung ermittelt. Die tatsächliche Höhe des Kassenkredits zum Stichtag 30.06.2017 betrug 3.961.113 Euro. Darin enthalten sind 1.021.628,48 Euro zur Vorfinanzierung von öffentlich-rechtlichen Forderungen und 23.632,68 Euro für die Gewerbesteuerumlage. Diese Beträge werden nicht über das Entschuldungsprogramm (Abteilung II) der HESSENKASSE abgelöst.

 


Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2017

 


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt das Angebot des Landes zur Kassenkreditentschuldung nach dem ersten Teil des HESSENKASSEgesetzes anzunehmen und beauftragt den Gemeindevorstand die notwendigen Schritte zu veranlassen.


14.02.2018

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/012/2018 (Teilnahme an der Kassenkreditentschuldung der HESSENKASSE)  in der vorgelegten Form zu zustimmen.

einstimmig beschlossen

 

28.02.2018

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen