Gemäß § 42 Abs. 3 HGO ist die
Wahl des Bürgermeisters / Wahl der Bürgermeisterin frühestens sechs und spätestens
drei Monate vor Freiwerden der Stelle nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
durchzuführen. Bei Bestimmung des Wahltages kann nach § 42 KWG von dem jeweils geltenden Zeitrahmen bis zu drei
Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des
Bürgermeisters mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.
Bürgermeister Daniel Bauer hat die Amtsgeschäfte als Bürgermeister der Gemeinde Hohenstein zum 01. Mai 2013 angetreten
Im entsprechenden Zeitraum stehen keine weiteren Wahlen oder
Abstimmungen an, mit der die Wahl des Bürgermeisters zusammengelegt werden
könnte. Es wird daher der 10. November 2024 als Wahltermin für die
Bürgermeisterwahl vorgeschlagen. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl könnte
demnach am 24. November 2024 durchgeführt werden.
Nach § 7 KWG ist der Bürgermeister in Gemeinden kraft Gesetzes
Gemeindewahlleiter.
Ein besonderer Wahlleiter und ein besonderer stellvertretender
Wahlleiter kann auch dann durch den Gemeindevorstand bestellt werden, wenn die
von Amts wegen hierzu berufenen Personen aus anderen Gründen verhindert sind
oder andere sachliche Gesichtspunkte für eine von der gesetzlichen
Aufgabenzuweisung abweichende Gestaltung sprechen.
Als besondere Gemeindewahlleiterin wird Frau
Tatjana Jadatz,
als besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin wird Frau Katja Machalsky
vorgeschlagen.
keine
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein legt den 10. November 2024 als Wahltermin für die Wahl eines Bürgermeisters bzw. einer Bürgermeisterin fest. Eine eventuelle Stichwahl findet am 24. November 2024 statt.
03.04.2024 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A2/003/2024
(Wahl des Bürgermeisters / Wahl der Bürgermeisterin) in der vorgelegten Form
zuzustimmen. |
|
einstimmig beschlossen |
|
|
|
17.04.2024 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
Wird mündlich
vorgetragen |