Dem Ordnungsamt der Gemeinde Hohenstein werden vermehrt Beschwerden zugetragen, dass sich Hundehalter sehr rücksichtslos gegenüber ihrem Umfeld verhalten. Die Hinterlassenschaften der Tiere werden nicht von den Wegen, Wiesen etc. entsorgt.
Da sich die Gefahrenabwehrverordnung auch auf die Verkehrssicherungspflicht von Straßenanliegern bezieht, d.h. das keine Gefährdung durch herabstürzende Gegenstände entsteht, ist es empfehlenswert diese Verordnung zu erlassen damit ein schnelleres Handeln durch das Ordnungsamt erfolgen kann. Ein dem Ordnungsamt seit ca. drei Jahren vorliegender Fall konnte bisher nicht abgeschlossen werden, da keine eindeutige Rechtsgrundlage in der Verwaltung existierte (Gefahrenabwehrverordnung).
Die beiden in der Begründung aufgeführten Punkte sind aktuelle Beispiele die für eine Gefahrenabwehrverordnung sprechen.
Der Gemeindevorstand hat in seiner Sitzung beschlossen in § 6 die Verunreinigung durch Pferde zu streichen.
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Hohenstein.
Beschlüsse
17.03.2014 |
Gemeindevorstand |
Der
Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung
Hohenstein der Vorlage Nr. A2/008/2014 (Gefahrenabwehrverordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde
Hohenstein) in der geänderten Form zu zustimmen. § 6 ist entsprechend zu ändern. |
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Einstimmig beschlossen |
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31.03.2014 |
HFA |
Wird mündlich vorgetragen. |