Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 3

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt den Satzungs- und Abwägungsbeschluss Bebauungsplan für den Bereich Wolfenborn II, in der Gemarkung Breithardt, mit den nachfolgenden Punkten 1 - 10 :

1.   Die als Anlage beigefügten Abwägungsempfehlungen zu den während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m. § 4 a  BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB zum Bebauungsplanentwurf „Wolfenborn II“ mit Umweltprüfung und Umweltbericht,  vorgetragenen Anregungen (in der Zeit vom 02.12.2013 bis 10.01.2014) werden mit folgendem Ergebnis beschlossen.

 

  Liste Töb-Beteiligung:

- Abwägung Träger öffentlicher Belange  Blatt 1 – 17

- Abwägung zur Stellungnahme der Öffentlichkeit Blatt 1 - 63

 

2.   Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Lärmschutzgutachten der Fa.  Ziegelmeyer keine besonderen Auflagen an den Schallschutz stellt.

  Die Ausarbeitung ist in der Begründung und den textlichen Festsetzungen des

             Bebauungsplanentwurfes bezüglich des Immissionsschutzes zu ergänzen.

 

3.  Die Beschlussempfehlung der eingegangenen Anregungen, die als Anlage beigefügt

     sind, wurde in der vorgelegten Form eingearbeitet.

 

 Die Verwaltung wird beauftragt, die Träger öffentlicher Belange und Sonstige, die

 Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis unter Angabe von Gründen

 schriftlich     in Kenntnis zu setzen.

 

4.    Der Bebauungsplanentwurf „Wolfenborn II“, im Ortsteil Breithardt, bestehend aus dem Planteil, den textlichen Festsetzungen mit Begründung und integriertem Grünordnungsplan wird mit den unter Punkt 1 beschlossenen Änderungen im Rahmen der Abwägung gemäß § 3 (2) BauGB als Satzung beschlossen.

 

5.    Der Umweltbericht ist in der vorgelegten Fassung Bestandteil des Bauleitplanverfahren und Ergebnis der Umweltprüfung.

 

6.   Die Schalltechnischen Untersuchungen zum Bauleitplanverfahren vom 08.03.14

              (P14008) vorgelegt von GSA Ziegelmeyer GmbH sind Bestandteile der

              Planunterlagen.

 

7.    Die zum Bebauungsplan gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 HBO enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden gemäß § 5 HGO als kommunale Satzung beschlossen.

 

8.   Der Bebauungsplanentwurf „Wolfenborn II“, im Ortsteil Breithardt ist gem. § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

9.   Gemäß § 10 Abs. 4 ist für den Bebauungsplanentwurf eine zusammenfassende

              Erklärung zu erstellen und den Planungsunterlagen zu jedermanns Einsicht 

              hinzuzufügen.

 

10.  Der Gemeindevorstand wird angewiesen die entsprechenden Schritte zu veranlassen