Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 8

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein stimmt der Stellungnahme zur zweiten Offenlage Teilplan Erneuerbare Energien mit folgenden Änderungen zu:

 

Einführender Teil, viertletzter Absatz:

Der Boden als …….in dargestellten Schutzgebieten/Wasserschutzgebieten und in der direkten Umgebung wichtiger Bodendenkmäler wie dem Limes oder von Hügelgräbern grundsätzlich ab, die an mehreren Stellen des gemeindlichen Plangebietes durch die Ausweisung tangiert werden.

 

Der vorletzte Absatz lautet:

Zusammenfassend stellt die Gemeinde Hohenstein fest, dass, unter Berücksichtigung der aktuell in Hohenstein betriebenen Windkraftanlagen, das Ziel der hessischen Landesregierung 2% der Landesfläche als Vorranggebiete auszuweisen, örtlich erfüllt ist. Daher wird die Ausweisung weiterer Vorrangflächen mit Ausnahme einer maßvollen Erweiterung der Fläche 2-392a (teilweise Gemarkung Bad Schwalbach) abgelehnt.

 

Punkt 1. Vorranggebiet 2-388

Der zweite Absatz lautet neu:

Die Deutsche Flugsicherung legt einen genehmigungsfreien Mindestabstand von 15 km zwischen Funkfeuern und Windkraftanlagen fest. Die Funkfeuer sind als raumbedeutsame Maßnahmen/Nutzungen übergeordnet zu bewerten. In einer ersten Ausweisung von Windvorrangflächen durch die Gemeinde Hohenstein vor mehreren Jahren sollte zusammen mit der Gemeinde Aarbergen und einem WEA-Projektentwickler eine damals noch größere Fläche für WEA an dieser Stelle verwirklicht werden, was aber am Einspruch der Deutschen Flugsicherung gescheitert ist. Aus Gründen der Flugsicherheit ist die Potentialfläche als ungeeignet zu bewerten.

 

Der vierte Absatz lautet neu:

Bei einem vor wenigen Jahren im Rahmen der Flurneuordnung erstellen Flora- und Fauna-Habitat-Gutachten dieses Raumes wurde eine noch ungestörte Feldlerchenpopulation in der gesamten Feldflur festgestellt die dazu führte, dass entgegen des Vorschlags der beteiligten Naturschutzverbände weder Heckenstreifen noch größere Bäume in diesem Bereich angepflanzt werden durften. Diese Population sollte somit auch ein Ausschlusskriterium für WEA darstellen.

Unbeachtet blieb bisher das sich direkt an das Plangebiet anschließende FFH-Gebiet „Scheidertal/Goldwiese“, das eine hochempfindliche seltene Farnpopulation (z.B. prächtiger Dünnfarn) aufweist, die keine Störung verträgt.

 

Punkt 2. Vorranggebiet 2-388c (tlw. Gemarkung Hünstetten)

Der dritte Absatz lautet neu:

Im Einwirkungsbereich dieser Fläche befindet sich eine Fischzuchtanlage (Bahner Mühle). Mehrere Gebäude werden von verschiedenen Familien auch wohnlich genutzt. Der Abstand zu dieser Wohnbebauung beträgt nur wenige hundert Meter und liegt damit unter dem vorgeschriebenen Mindestabstand.

 

Punkt 3. Vorranggebiet 2-389

Ab dem fünften Absatz lautet der geänderte Text:

In unmittelbarer Nähe befindet sich eine Wohnbebauung Reitzentrum Hohenstein (Gemarkung Holzhausen). Dieses dient der Naherholung. Ebenfalls sind die beiden Gehöfte Birkenhof und Talhof (Gemarkung Breithardt) direkt betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Die Gemeinde Hohenstein ist als pferdefreundliche Gemeinde ausgezeichnet. Die Windkraftnutzung widerspricht diesen Zielen. Bei Einhaltung der Abstände ist diese Fläche – auch wegen der relativ niedrigen Windgeschwindigkeit – nicht entwickelbar. Die Gemeinde Hohenstein empfiehlt, die Abstände zu diesen Gehöften ebenfalls auf 1.000 m zu erweitern, da hier ein hohes Schutzbedürfnis besteht.

 

Es ist ein Brutpaar Rotmilan dokumentiert. O.a. Ausführungen gelten entsprechend. Darüber hinaus gibt es Anhaltspunkte auf das ständige Vorkommen von Kolkraben (HGON). Der Baumfalke brütet nach Angaben von NABU seit 1989 im Gebiet. Einschlägige Vorschriften und Abstandsradien sind zu beachten.

 

Zentral in der Fläche befinden sich darüber hinaus mehrere Bodendenkmäler (Hügelgräber).

 

Punkt 4. Vorranggebiet 2-920

Der zweite Absatz wird wie folgt geändert:

Die Gemeinde Hohenstein beabsichtigt, aufgrund der hervorragenden Akzeptanz von bestehenden Waldbestattungsmöglichkeiten und vor allem der aktuellen Nachfrage im Gemeindegebiet, eine Waldfläche südlich des OT Breithardt zu Bestattungszwecken zu entwickeln. Die parlamentarischen Gremien der Gemeinde befassen sich bereits seit 2 Jahren mit diesem Thema, das in den nächsten Monaten abgeschlossen werden soll; entsprechende Verträge mit Planungsunternehmen sind bereits abgeschlossen. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen etwa 9,2 ha bestehende Waldfläche als Bestattungswald ausgewiesen werden (Fl. 36, Flstck 29/2).

Der emotionale Aspekt bei der Entscheidung des Einzelnen für eine bestimmte Bestattungsart ist ein wichtiger Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, da der Wille des Einzelnen bezüglich der Verfügung über seine letzte Ruhestätte als beherrschender Grundsatz des Totensorgerechts gesehen wird.

 

Punkt 5. Vorranggebiet 2-392a (tlw. Gemarkung Bad Schwalbach)

Der dritte Absatz lautet neu:

Die Gemeinde Hohenstein favorisiert aus diesen Gründen die Ausweisung dieser Konzentrationsfläche und befürwortet prinzipiell diese Fläche, auch, um die Beeinträchtigungen im restlichen Gemeindegebiet zu minimieren.

 

Der nächste Abschnitt lautet:

Aufgrund bereits bekannter bestehender Konflikte vor allem bezüglich Lärmimmissionen (betroffen sind primär die bestehenden Aussiedlergehöfte Helenenhof und Quellenhof) ist jedoch aus Sicht der Gemeinde Hohenstein eine Flächenreduzierung und Rücknahme von Fläche in Richtung B 54 notwendig, insbesondere, weil hier ein Neubaugebiet in Burg-Hohenstein (Hartgesfeld III) geplant ist. Eine Flächenausweisung wie im Teilplan angedacht darf nur erfolgen, wenn sich die vorgetragenen Beschwerden (Lärmemission, starker Schattenwurf) der benannten Anlieger als unzutreffend erweisen sollten und die Emissionen sich im Rahmen zulässiger Genehmigungswerte bewegen.

 

Der letzte Absatz lautet:

Auf die besondere Schutzwürdigkeit der Trinkwasserschutzzone III in diesem Bereich wird noch einmal hingewiesen.

 

Punkt 6. Vorranggebiet 2-923

Nach dem dritten Absatz wird eingefügt:

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Ferngasleitung und den Limes Rundwanderweg hin.

 

Punkt 7.

Neue Überschrift: Windenergie.

 

Der erste Absatz wird gestrichen.

 

Punkt 8.

Neue Überschrift: Wasserkraft

 

Der Text lautet neu:

Für den Bau von Wasserkraftanlagen kommt nur die Aar in Frage. Hier besteht ein FFH-Gebiet, das durch die Errichtung eines Kleinkraftwerkes – je nach dessen Lage - nachhaltig negativ beeinträchtigt werden könnte.

Die Aar verläuft in einem teilweise sehr schmalen Talzug und ist bereits durch eine Vielzahl von Nutzungen u.a. durch Einleitungen von Kläranlagen erheblich beeinträchtigt. Daneben sind die Wassermengen - insbesondere im Sommer – unseres Erachtens problematisch.

 

Dennoch könnte sich die Gemeinde Hohenstein bei entsprechender Prüfung eine kleinteilige Nutzung der Wasserkraft dort vorstellen, da auch in der Vergangenheit bestehende Mühlen die Möglichkeit dort aufzeigen.

 

 

Punkt 9. Photovoltaik, Biogas lautet neu:

Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen kommen i. d. R. nur landwirtschaftliche Flächen bzw. Dächer in Betracht. Die gemeindeeigenen Dachflächen zeigen bereits einen ausgeprägten Nutzungsgrad.

Die Gemeinde Hohenstein steht für den Erhalt der derzeit bestehenden Kulturlandschaft. Die Eingriffe und vor allem die Eingriffsfolgen in die landwirtschaftlichen Flächen zur Errichtung von Biogasanlagen bzw. Photovoltaikanlagen sowie die Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzung durch biogasgeeignete Monokulturanpflanzungen (z.B. Mais) sind erheblich und werden deshalb nicht befürwortet.

 

Alle redaktionellen Änderungen werden in die Endfassung übertragen.