Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 28 GemHVO) ist
die Gemeindevertretung mindestens zweimal im Haushaltsjahr über den Stand des
Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
Die Kommunalaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises hat ihre Verfügung zur
vierteljährlichen Abgabe von Berichten aufgehoben und fordert jetzt zwei
Quartalsberichte, jeweils nach dem 2. und 4. Quartal im Jahr.
Im beigefügten Quartalsbericht 4/2022 werden die Planansätze des
Haushaltsjahres den ins Soll gestellten Beträgen Im Zeitraum 01.01.-31.12.2022
gegenübergestellt und die prozentuale Inanspruchnahme ausgewiesen.
Der Quartalsbericht zeigt auf, dass das ordentliche Ergebnis einen
positiven Betrag ausweist.
Bei den Erträgen aus Steuern und Umlagen sind alle vier Quartale plus
die Spitzabrechnung für 2022 gebucht.
Bei den Finanzerträgen handelt es sich um Mahngebühren und
Säumniszuschläge.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist für 2022 gemäß Haushaltssatzung auf 2 Mio. EUR festgesetzt. Der Kassenkreditrahmen war zum 31.12. in Höhe von 0,00 Euro in Anspruch genommen.
Eine kurze Erläuterung der Ergebnisse ist in der Anlage beigefügt.
Gesamtergebnisrechnung zum 31.12.2022
Erläuterung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein nimmt des Quartalsbericht 4. Quartal zum 31.12.2022 zur Kenntnis.
01.03.2023 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand empfiehlt
der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein die Vorlage A1/009/2023
(Quartalsbericht 4. Quartal 2022) zur Kenntnis zu nehmen. |
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einstimmig beschlossen |
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15.03.2023 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
Wird mündlich
vorgetragen |