Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 28 GemHVO) ist
die Gemeindevertretung mindestens zweimal im Haushaltsjahr über den Stand des
Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
Die Kommunalaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises hat ihre Verfügung zur
vierteljährlichen Abgabe von Berichten aufgehoben und fordert jetzt zwei
Quartalsberichte, jeweils nach dem 2. und 4. Quartal im Jahr.
Im beigefügten Quartalsbericht 2/2017 werden die Planansätze des
Haushaltsjahres den ins Soll gestellten Beträgen Im Zeitraum 01.01.-30.06.2017
gegenübergestellt und die prozentuale Inanspruchnahme ausgewiesen.
Der derzeitige Haushaltsverlauf zeigt im ordentlichen Ergebnis auf, dass
der Abbaupfad bis zum Stichtag eingehalten wurde.
Bei den Erträgen aus Steuern und Umlagen waren zum 30.06. die
Einkommensteueranteile und die Umsatzsteueranteile bis zum ersten Quartal
gebucht, da die Zahlungen für das zweite Quartal erst Ende Juli eingegangen
sind. Auch die Gewerbesteuerumlage war zum 30.06.2017 nur in Höhe des ersten
Quartals angefordert.
Bei den Finanzerträgen handelt es sich um Mahngebühren und
Säumniszuschläge.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist für 2017 gemäß Haushaltssatzung
auf 5 Mio. EUR festgesetzt. Der Kassenkreditrahmen war zum 30.06. in Höhe von
3.961.112,56 EUR in Anspruch genommen.
Im Ratsinformationssystem SessionNet
Quartalsbericht 2/2017
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein nimmt den Quartalsbericht 02/2017 in der vorgelegten Form zur Kenntnis.
14.08.2017 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/076/2017
(Quartalsbericht 2/2017) in der vorgelegten Form zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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06.09.2017 |
Haupt- und Finanzausschuss |
Wird mündlich vorgetragen |