Nach § 3 Abs. (1) Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) haben Kommunen in Abstimmung mit den Landkreisen Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erarbeiten und fortzuschreiben.
Der Bedarfs- und Entwicklungsplan, der eine Gültigkeit von 10 Jahren hat, bildet die planerische Grundlage, um eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, sie mit den notwendigen baulichen Anlagen und der erforderlichen technischen Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten. Die in der Planung enthaltenen Maßnahmen sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bei der Investitionsplanung zu berücksichtigen und entsprechend ihrer Priorität in die folgenden Haushaltspläne aufzunehmen.
Im Bedarfs- und Entwicklungsplan wird speziell auf die Größe der Gemeinde, ihre Einwohnerzahl und ihre besonderen Gegebenheiten eingegangen. Die Feuerwehren haben nicht allumfassend jegliche Hilfe zu erbringen, sondern lediglich ihrem vorgehaltenem bzw. verfügbarem Abwehrpotential entsprechend (Risikoermittlung und Bedarf). Dementsprechend ist die Leistungsfähigkeit, insbesondere der technischen Ausrüstung, darzustellen(Stärke- und Ausstattungsempfehlung).
Der jetzige Entwurf wurde dem Kreisbrandinspektor, Herrn Dreier, bereits zur Kenntnisnahme vorgelegt und eine Genehmigung in Aussicht gestellt.
BEP
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt den Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Feuerwehren der Gemeinde Hohenstein in der vorgelegten Form.
14.02.2018 |
Gemeindevorstand |
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Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A2/005/2018
(Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz) in der vorgelegten Form
zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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27.02.2018 |
Sozialausschuss |
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Wird mündlich vorgetragen |
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28.02.2018 |
Haupt- und Finanzausschuss |
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Wird mündlich vorgetragen |
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