Aufgrund des Antrages der SPD-Fraktion AN/005/2018 wurde seitens des
Bauamtes und Ordnungsamtes eine Bestandsaufnahme der Bushaltestellen in den
Hohensteiner Ortsteilen durchgeführt.
Gemäß dem Informationsblatt für Haltestellen von Hessen Mobil Straßen-
und Verkehrsmanagement, wurden die einzelnen Haltestellen geprüft. Weitere
Vorgaben und Empfehlungen sind aus dem FGSV-Regelwerk „Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen“, die „Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen
Personennahverkehrs EAÖ 2013“ und die „Hinweise für barrierefreie
Verkehrsanlagen HBVA 2011“ zu entnehmen.
Die Vorgaben zur Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit
gelten für den Neu- oder Ausbau von Straßen und öffentlichen Verkehrsanlagen.
Die baulichen Maßnahmen können umfassen:
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Absenkung
von Bordsteinen an Fußgängerquerungsstellen,
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Herstellung
von Rutschfestigkeit von Wegeoberflächen,
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Anlage
von Leit- und Orientierungssystemen für Sehbehinderte und Blinde,
-
Kontrastierende
Markierungen,
-
Anlage
von Rampen bzw. Wegeführungen zur Verringerung von Steigungen.
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthält die Bestimmung mit der
Zielvorgabe „für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1.
Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen“.
Im Sinne dieser gesetzlichen Zielvorgabe sind Rahmenbedingungen zu
beachten die in der Anlage ersichtlich sind.
Nach folgenden
Kriterien wurden die Bushaltestellen geprüft:
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Die
Wartefläche sollte eine Breite von mindestens 2,50 m aufweisen (vom Bordstein
bis zu Gehweg),
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vor
Einbauten und Fahrzeugrampen ist eine Rangierfläche von mindestens 1,50 m x
1,50 m erforderlich,
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Wartefläche
1,50 m bis < 2,50 m: Bordhöhe von 22 cm,
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Wartefläche
ab 2,50 m: Bordhöhe ≥ 20cm,
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die
Haltestelle muss eine Soll-Länge von rund 9 m für den Bereich, der eine Höhe
von mindestens 20 cm über Fahrbahnniveau aufweisen,
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zur
Gestaltung von Bodenindikatoren im Wartebereich sind Maßnahmen mit einem
Einstiegsfeld mit einer Breite von 1,20 m mit Rippenprofil parallel zum Bord förderfähig.
Folgende
Bushaltestellen in den Hohensteiner Ortsteilen kommen in Betracht:
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Hohenstein
Breithardt; Lindenstraße beidseitig
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Hohenstein
Steckenroth; Wiesbadener Straße beidseitig
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Hohenstein
Strinz-Margarethä; Scheidertalstraße beidseitig
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Hohenstein
Born; Watzhahner Straße (obere Haltestelle) beidseitig
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Hohenstein
Burg-Hohenstein; Schlossbrücke / es ist nur noch eine Umgestaltung für Menschen
mit Sehbehinderung / Blinde notwendig
·
Hohenstein
Born; Watzhahner Straße (untere Haltestelle) beidseitig
Das Land Hessen fördert im Rahmen der Verkehrsinfrastrukturförderung den
Neu- und Umbau von Haltestellen sowie die Verbesserung der
Haltestellenausstattung. Folgende Einrichtungselemente werden in Hessen als
Standardausstattung einer Haltestelle angesehen und sind förderfähig:
Fahrgastunterstände, Sitzgelegenheiten, Haltestellenschild,
Informations- und Infotafeln, Beleuchtung mit Netzanschluss oder Solarbetrieb,
Abfallbehälter, Fahrkartenautomaten, überdachte Fahrradstellplätze sowie eine
angemessene Begrünung im Haltestellenbereich.
Das zuständige Kompetenzcenter (KC VIF) für die
Verkehrsinfrastrukturförderung für den Rheingau-Taunus-Kreis ist in Darmstadt.
Vor dem eigentlichen Förderantrag ist über das KC VIF eine Programmanmeldung
zur Aufnahme des Projektes in das mehrjährige Planungsprogramm vorzunehmen. Die
Programmanmeldung sollte eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
Übersichtslagepläne, Entwurfspläne, Angaben zu den Gesamtkosten, Aussagen zum
geplanten Beginn des Vorhabens sowie den voraussichtlichen Jahresausgaberaten
enthalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht durch die Aufnahme in das
Planungsprogramm allerdings nicht.
Bis spätestens zum 1. Juni des dem Bau vorausgehenden Jahres ist dann
ein prüffähiger, vollständiger Antrag bei dem zuständigen Kompetenzcenter von
Hessen Mobil vorzulegen. Der Baubeginn muss spätestens 4 Monate nach Erhalt des
Bewilligungsbescheides erfolgen, anderenfalls verfällt der Bescheid. Als
Baubeginn zählt hierfür die erste Auftragsvergabe. Die Förderung der Maßnahmen
setzt eine VOB/VOL –gerechte Ausschreibung und Vergabe- entsprechend der
Förderregeln- voraus.
Wenn die zuwendungsfähigen Kosten unterhalb der derzeit gültigen
Bagatellgrenze von 100.000 € pro Antrag liegen, empfiehlt es sich, mehrere
Maßnahmen in einem Antrag zusammenzufassen.
Um die notwendigen Unterlagen einzureichen, ist es erforderlich ein
Ingenieurbüro mit der Planung und Umsetzung zu beauftragen, da die vorab
Prüfung der Bushaltestellen lediglich auf Grundlage der uns vorliegenden
Förderrichtlinien erfolgte.
Nach verwaltungsinterner
Bearbeitung der Vorlage und Beschluss des Gemeindevorstandes fand ein Termin
des Bürgermeisters mit der RTV statt. In diesem wurde dem Bürgermeister
mitgeteilt, dass man für das Jahr 2019 einen kreisweiten, durch die RTV
koordinierten barrierefreien Umbau von Bushaltestellen plane. Insofern wird
vorgeschlagen, abweichend vom Beschlussvorschlag zunächst mit der RTV das
Gespräch zu suchen, um von eventuellen Planungs- und Kostensynergien zu
profitieren.
Informationsblatt für Haltestellen
Anmerkungen
Entwurfsgrundlagen Querungs- und Haltestellen
Skizze 1
Skizze 2
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt ein
Ingenieurbüro mit der Planung der Umgestaltung der vorhandenen Bushaltestellen
der Gemeinde Hohenstein in barrierefreie Bushaltestellen zu beauftragen. Mittel
dafür müssen als überplanmäßige Ausgabe bereitgestellt werden.
Zunächst soll jedoch der Gemeindevorstand mit der RTV das Gespräch suchen, um von eventuellen Planungs- und Kostensynergien zu profitieren
13.08.2018 |
Gemeindevorstand |
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Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der
Gemeindevertretung der Vorlage A2/016/2018 (Barrierefreie Bushaltestellen
(Antrag der SPD-Fraktion)) in der vorgelegten
Form zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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27.08.2018 Wirtschaftsausschuss |
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Wird
mündlich vorgetragen |
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28.08.2018 |
Sozialausschuss |
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Wird mündlich
vorgetragen |
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29.08.2018 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
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Wird mündlich
vorgetragen |
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