Wegen eines Kartellverfahrens bzw. gerichtlichen Kartellentscheidung
haben sich Änderungen im Holzverkauf und der Betreuung in Kommunalwäldern
ergeben. Bisher sind alle kommunalen Forstbetriebe der Region von Hessen Forst
als Dienstleister beförstert. Mit diesem rundum Sorglos-Paket sind die meisten
auch sehr zufrieden.
Durch ein Urteil des BGH vom 12.6.18 und durch Erlass der Forstabteilung
des Hess. Umweltministeriums vom 15.6. sowie 24.8.18 wird die Auffassung des
Bundeskartellamts bestätigt. Demnach wird ab dem 1.1.2019 das kommunale Holz
nicht mehr von Hessen Forst verkauft werden dürfen.
Die forstliche Dienstleistung bis zum Holzverkauf kann dem Vernehmen
nach bei Hessen Forst bleiben. Hier werden allerdings erhebliche
Schnittstellenprobleme prognostiziert.
Als Ergebnis der Sachlage bleibt festzuhalten, dass es erheblichen
Handlungsbedarf, zumindest in Bezug auf den Holzverkauf gibt, um nicht Gefahr
zu laufen ab Beginn des nächsten Jahres unser Holz nicht mehr verkaufen zu
können und damit erhebliche Einnahmeverluste in unseren Haushalten zu
verzeichnen.
Die Bürgermeister
haben sich mit der Thematik intensiv beschäftigt.
Es fanden Beratungen und Abstimmungen mit der Forstabteilung des
Umweltministeriums, mit dem Hess. Waldbesitzerverband und dem Hess. Städte- und
Gemeindebund statt.
In Abstimmung
zwischen den Bürgermeisterkollegen ist für den Rheingau Taunus und, auf Wunsch
aus dem Idsteiner Land, auch für unsere drei „Anrainer“ (siehe Anlage 2) der
Beschlussvorschlag und der Satzungsentwurf für ein evtl. weiteres, gemeinsames
Vorgehen entstanden, der nachfolgend nochmals dargestellt wird:
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Gründung
einer forstlichen Organisation zur Holzvermarktung, diese muss zum einen so
groß sein, dass eine ausreichende Holzmenge gebündelt wird, um als Marktpartner
wahrgenommen zu werden, muss auf der anderen Seite aber noch handhabbar sein
auch für uns kommunalpolitisch, es wird von einer Mindestmenge von 150.000
Festmeter (fm) ausgegangen, dies wäre laut unseren Erhebungen (siehe anhängende
Tabelle) im RTK leicht erreichbar, eine vom Land Hessen vorgeschlagene Einheit
würde 84 Kommunen umfassen und erscheint uns nicht handhabbar, bzw. würden die
Beschlussfassungen wahrscheinlich nicht bis Ende des Jahre zu erwarten sein;
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Konkret wird die Gründung einer
Holzverkaufsorganisation mit der Option auch forstliche Dienstleistungen
anzubieten in der Rechtsform einer AöR vorgeschlagen, siehe dazu den beigefügte
Satzungsentwurf.
Eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) auf
Grundlage des Bundeswaldgesetzes i.V.m. dem Hess. Waldgesetz wäre wünschenswert
gewesen, da es hierfür klare forstrechtliche Rahmen und Festlegungen gibt.
Diese Option scheidet aber aus, da das Gebot, dass mit einer FBG
kleinstrukturierte Besitzverhältnisse zu überwinden sind, durch die großen
kommunalen Forstbetriebe unserer Region nicht zu erfüllen sind.
Ebenfalls nicht umsetzbar ist die Gründung
einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung auf Grundlage des Bundeswaldgesetzes,
da hier zwingend die Beteiligung von Privatwaldbesitzern vorgesehen ist, was zu
vergaberechtlichen Problemen führt, die z.B. den HSGB veranlassen von einer
Zusammenarbeit mit Privatwaldbesitzern aus rechtlichen Gründen dringend
abzuraten.
Eine GmbH erschien den Bürgermeistern nicht ausreichend dem öffentlich
rechtlichen Auftrag, der der Bewirtschaftung und Pflege öffentlicher Wälder
zugrunde liegt, zu entsprechen. Des Weiteren wird, auch seitens des HSGB, ein
Konflikt mit dem Verbot wirtschaftlicher Betätigung (§ 121 HGO) gesehen.
Dies trifft in Ansätzen auch auf die Genossenschaft zu.
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Die
vorgeschlagene AöR-Satzung ermöglicht durch ihre Zweckbeschreibung ein
modulhaftes Angebot, einmal nur Holzverkauf (zum Beispiel für die, die bei
Hessen Forst bleiben wollen, oder eigene kommunale Förster beschäftigen
wollen), zum anderen zum Holzverkauf auch die Dienstleistung für die
Beförsterung. Der Satzungsentwurf folgt rechtlich weitgehend der gültigen
Satzung der „Erneuerbaren Energien Rheingau-Taunus AöR“, da diese vielen
RTK-Kommunen geläufig ist, rechtlich durchgeprüft und in einem intensiven
Abstimmungsprozess zustande gekommen ist, inhaltlich folgt der Entwurf der
Satzung der FBG Rhein Main/Rüsselsheim, die aktuelle im Einvernehmen mit der
Oberen Forstbehörde/RP fachlich korrekt abgestimmt wurde.
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Das
Forst- und Holzkontor AöR würde eigenes Personal beschäftigen oder
Dienstleistungen ausschreiben, Büroräume und Fahrzeuge und entsprechende
Ausstattung vorhalten. Es wird von einem/einer bevollmächtigten
Geschäftsführer/in, zwei forstlich oder holzwirtschaftlich ausgebildeten
Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen und zwei Verwaltungsmitarbeitern bzw. -mitarbeiterinnen
ausgegangen. Die Kosten für solch ein Vorgehen werden auf ca. 375.000,00 € je
Jahr geschätzt. Finanziert wird diese Aufwendung durch Beiträge der beteiligten
Kommunen je verkauften Festmeter, der derzeit in Höhe von 2,50 €/fm an HESSEN
FORST zu entrichten ist und ab 1.1.2019 entfällt, so dass nach derzeitigen
Planungsstand für die Kommunen keine Mehrkosten entstehen.
In der Gründungsphase
sollen vom Land angekündigte Fördermöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
Es wird festgestellt:
Durch kartellrechtliche Entscheidungen ist dem bisherigen
Dienstleister HESSEN FORST ab 01.01.2019 nicht mehr erlaubt Holz aus kommunalen
Forstbetrieben zu vermarkten, die Kommunen sind gezwungen eigene Strukturen
aufzubauen.
Für die Lösung dieser neuen Aufgabe und die sachgerechten Betreuung der großen kommunalen Forstbetriebe der Region, sowie den wirtschaftlichen Erfolg ist von größter Bedeutung, dass min. ca. 150.000 Festmeter zu vermarktendes Holz gebündelt werden und in enger, vertrauensvoller und zielgerichteter interkommunaler Zusammenarbeit Synergien zwingend herbei zu führen sind.
Daher spricht sich die Gemeindevertretung dafür aus, sich für die Sicherstellung der Holzvermarktung und Schaffung von Betreuungsoptionen in der Region Rheingau-Taunus im Rahmen einer gemeinsamen Organisation auszusprechen und diese anzugehen.
Kopie von Walddaten RTK
Satzung AöR nach HSGB
Tabelle des HSGBs zur Übersicht der Rechtsformen
Die Gemeindevertretung Hohenstein beschließt:
1.)
Gründung und
Beteiligung an einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR):
Die Gemeinde Hohenstein organisiert sich zur Bündelung der
kommunalen Holzvermarktung mit weiteren beitrittswilligen Kommunen des
Rheingau-Taunus Kreises in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts
(AöR) mit dem Ziel, eine Holzmenge von ca. 150.000 Festmetern (fm) zu bündeln
und mit dieser Menge und eigener Organisation als relevanter Marktpartner
auftreten zu können.
Die Gemeinde Hohenstein beteiligt sich an der AöR auf Basis der
Anzahl der beitrittswilligen Kommunen der Region Rheingau-Taunus auf Grundlage
des als Anlage beigefügten Satzungsentwurfs der AöR „Forst- und Holzkontor
Rheingau Taunus“.
Nach erfolgter
Beschlussfassung in allen Parlamenten und dem damit bekannten Feststehen welche
Kommunen sich beteiligen, wird die Gründung der AöR durch Satzungsbeschluss
endgültig vorbereitend festgestellt.
2.) Fördermöglichkeiten sind zu eruieren und stringent auszuschöpfen.
19.11.2018 |
Gemeindevorstand |
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Der Gemeindevorstand empfiehlt
der Gemeindevertretung der Vorlage A2/022/2018 (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Forst- und Holzkontor
Rheingau-Taunus" zur gemeinsamen Holzvermarktung der Rheingau-Taunus
Kommunen und Nachbarn) in der vorgelegten Form zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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03.12.2018 |
Wirtschaftsausschuss |
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Wird mündlich
vorgetragen |
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05.12.2018 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
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Wird mündlich
vorgetragen |
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