Betreff
Fällung und Nachpflanzung von Bäumen in den geschlossenen Ortslagen auf gemeindeeigenen Flächen (Antrag SPD-Fraktion)
Vorlage
AN/003/2019
Art
Antrag

Die Fällung von Bäumen innerhalb der geschlossenen Ortslagen im gemeindeeigenen Bereich stellt eine Ausnahme dar. Vor einer Fällung ist zu prüfen, ob durch einen Baumschnitt nicht eine vergleichbare Wirkung erzielt werden kann (z.B. Festigung der Standsicherheit, Beseitigung kritischer Äste oder eine notwendige Auflichtung), wie durch das Wegnehmen des ganzen Altbaumes.

Die Gemeinde Hohenstein pflanzt für jeden gefällten, abgestorbenen oder durch sonstige Umstände abgängigen Baum im Innenbereich (geschlossene Ortslage) innerhalb einer Vegetationsperiode einen neuen, nach Möglichkeit gleichwertigen Baum an gleicher Stelle. Sollte dies durch besondere Umstände nicht möglich sein, ist im gleichen Ortsteil an anderer Stelle ein entsprechender Ersatzbaum nach Abstimmung mit dem Ortsbeirat zu pflanzen. Widerrechtlich durch Anwohner oder andere nicht Berechtigte gefällte oder geschädigte Bäume sind durch die Gemeinde kostenpflichtig zu Lasten der Schädiger ebenfalls zu ersetzen.

Als „gleichwertig“ gilt eine Nachpflanzung, wenn ein junger einheimischer Baum gesetzt wird, der als Hochstamm mindestens 3m hoch ist oder einen Stammdurchmesser von mindestens 7cm hat.


Anlagenverzeichnis:

 


Die Fällung von Bäumen innerhalb der geschlossenen Ortslagen im gemeindeeigenen Bereich stellt eine Ausnahme dar. Vor einer Fällung ist zu prüfen, ob durch einen Baumschnitt nicht eine vergleichbare Wirkung erzielt werden kann (z.B. Festigung der Standsicherheit, Beseitigung kritischer Äste oder eine notwendige Auflichtung), wie durch das Wegnehmen des ganzen Altbaumes.

Die Gemeinde Hohenstein pflanzt für jeden gefällten, abgestorbenen oder durch sonstige Umstände abgängigen Baum im Innenbereich (geschlossene Ortslage) innerhalb einer Vegetationsperiode einen neuen, nach Möglichkeit gleichwertigen Baum an gleicher Stelle. Sollte dies durch besondere Umstände nicht möglich sein, ist im gleichen Ortsteil an anderer Stelle ein entsprechender Ersatzbaum nach Abstimmung mit dem Ortsbeirat zu pflanzen. Widerrechtlich durch Anwohner oder andere nicht Berechtigte gefällte oder geschädigte Bäume sind durch die Gemeinde kostenpflichtig zu Lasten der Schädiger ebenfalls zu ersetzen.

Als „gleichwertig“ gilt eine Nachpflanzung, wenn ein junger einheimischer Baum gesetzt wird, der als Hochstamm mindestens 3m hoch ist oder einen Stammdurchmesser von mindestens 7cm hat.