Die Fällung von Bäumen innerhalb der
geschlossenen Ortslagen im gemeindeeigenen Bereich stellt eine Ausnahme dar.
Vor einer Fällung ist zu prüfen, ob durch einen Baumschnitt nicht eine
vergleichbare Wirkung erzielt werden kann (z.B. Festigung der Standsicherheit,
Beseitigung kritischer Äste oder eine notwendige Auflichtung), wie durch das
Wegnehmen des ganzen Altbaumes.
Die Gemeinde Hohenstein pflanzt für jeden
gefällten, abgestorbenen oder durch sonstige Umstände abgängigen Baum im
Innenbereich (geschlossene Ortslage) innerhalb einer Vegetationsperiode einen
neuen, nach Möglichkeit gleichwertigen Baum an gleicher Stelle. Sollte dies
durch besondere Umstände nicht möglich sein, ist im gleichen Ortsteil an
anderer Stelle ein entsprechender Ersatzbaum nach Abstimmung mit dem Ortsbeirat
zu pflanzen. Widerrechtlich durch Anwohner oder andere nicht Berechtigte
gefällte oder geschädigte Bäume sind durch die Gemeinde kostenpflichtig zu
Lasten der Schädiger ebenfalls zu ersetzen.
Als „gleichwertig“ gilt eine Nachpflanzung, wenn ein junger einheimischer Baum gesetzt wird, der als Hochstamm mindestens 3m hoch ist oder einen Stammdurchmesser von mindestens 7cm hat.
Anlagenverzeichnis:
Die Fällung von Bäumen innerhalb der
geschlossenen Ortslagen im gemeindeeigenen Bereich stellt eine Ausnahme dar.
Vor einer Fällung ist zu prüfen, ob durch einen Baumschnitt nicht eine
vergleichbare Wirkung erzielt werden kann (z.B. Festigung der Standsicherheit,
Beseitigung kritischer Äste oder eine notwendige Auflichtung), wie durch das
Wegnehmen des ganzen Altbaumes.
Die Gemeinde Hohenstein pflanzt für jeden
gefällten, abgestorbenen oder durch sonstige Umstände abgängigen Baum im
Innenbereich (geschlossene Ortslage) innerhalb einer Vegetationsperiode einen
neuen, nach Möglichkeit gleichwertigen Baum an gleicher Stelle. Sollte dies
durch besondere Umstände nicht möglich sein, ist im gleichen Ortsteil an
anderer Stelle ein entsprechender Ersatzbaum nach Abstimmung mit dem Ortsbeirat
zu pflanzen. Widerrechtlich durch Anwohner oder andere nicht Berechtigte
gefällte oder geschädigte Bäume sind durch die Gemeinde kostenpflichtig zu
Lasten der Schädiger ebenfalls zu ersetzen.
Als „gleichwertig“ gilt eine Nachpflanzung, wenn ein junger einheimischer Baum gesetzt wird, der als Hochstamm mindestens 3m hoch ist oder einen Stammdurchmesser von mindestens 7cm hat.