Nachdem neun Rheingau Taunus Kommunen die Anstalt 2016/17 gegründet haben, haben vier weitere Kommunen den Beitritt zur „Erneuerbaren Energien Rheingau Taunus AöR“ beschlossen und die Aufnahme beantragt:
Waldems zum 1.7.2017, Hünstetten zum 1.1.2018, Eltville und Hohenstein zum 1.1.2019.
Die Rechtsverhältnisse der AöR werden durch Satzung geregelt, die damit die Rechtsquelle darstellt.
Die Änderung der Rechtsquelle ist nur durch eine neue Satzung oder durch Änderungssatzung möglich (siehe z.B. Kommentare zu § 5 HGO).
Veränderungen der Trägerschaft bedürfen daher laut Mitteilung der zuständigen Kommunalaufsicht der Zustimmung aller Träger (§ 29b, Abs. 6 KGG).
Gemäß § 51 Nr. 11 HGO ist die ausschließliche Zuständigkeit der Vertretungskörperschaften gegeben, somit müssen alle Gemeindevertretungen/Stadtverordnetenversammlungen dem Beitritt der vier Kommunen und der Änderungssatzung zustimmen.
Durch die Satzungsänderung wird der Beitritt der vier o.g. Kommunen möglich.
Die Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele durch eine Verstärkung der interkommunalen Zusammenarbeit, größerer Anzahl von Projektoptionen und einer annährend kreisweiten Ausdehnung deutlich erleichtert und Chancen zu Erfolgen im Sektor erneuerbare Energien deutlich vergrößert.
Auf Hinweis der Aufsichtsbehörde wird bei dieser Gelegenheit auch § 9 Abs. 4 der Satzung zur Rechtsicherheit bezüglich des anzuwendenden Rechts modifiziert.
Im Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses 2017 hatte das
Rechnungsprüfungsamt wie folgt ausgeführt:
„§ 9 Abs. 2 der
Anstaltssatzung regelt lediglich, dass Grundlage für die Wirtschaftsführung ein
in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
aufzustellender Wirtschaftsplan ist, dem eine 5-jährige Finanzplanung
beizufügen ist.
§ 9 Abs. 4 der Anstaltssatzung
regelt weiterhin, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
aufzustellen sind.
Wir empfehlen deshalb, sich
per Satzungsregelung für eine der beiden Alternativen zu entscheiden oder
zumindest den Passus zu überdenken, den Abschluss nach den Vorschriften des HGB
zu erstellen, um das eingesetzte Buchhaltungssystem rechtssicher nutzen zu
können.
Mit der vorgeschlagenen
Satzungsänderung wird der Passus zum HGB gestrichen, der Hinweis dahingehend
abgearbeitet.
Änderungssatzung Erneuerbare Energien Rheingau Taunus AöR
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein stimmt der Änderungssatzung Erneuerbare Energien Rheingau Taunus AöR in der vorgelegten Form zu.
15.01.2020 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand empfiehlt
der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein der Vorlage A1/004/2020 (Änderungssatzung
Erneuerbare Energien Rheingau Taunus AöR) in der vorgelegten Form
zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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10.02.2020
Wirtschaftsausschuss |
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Wird
mündlich vorgetragen |
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12.02.2020 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
Wird mündlich
vorgetragen |