Betreff
Änderungssatzung Erneuerbare Energien Rheingau Taunus AöR
Vorlage
GVER/004/2020
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Nachdem neun Rheingau Taunus Kommunen die Anstalt 2016/17 gegründet haben, haben vier weitere Kommunen den Beitritt zur „Erneuerbaren Energien Rheingau Taunus AöR“ beschlossen und die Aufnahme beantragt:

Waldems zum 1.7.2017, Hünstetten zum 1.1.2018, Eltville und Hohenstein zum 1.1.2019.

Die Rechtsverhältnisse der AöR werden durch Satzung geregelt, die damit die Rechtsquelle darstellt.

Die Änderung der Rechtsquelle ist nur durch eine neue Satzung oder durch Änderungssatzung möglich (siehe z.B. Kommentare zu § 5 HGO).

Veränderungen der Trägerschaft bedürfen daher laut Mitteilung der zuständigen Kommunalaufsicht der Zustimmung aller Träger (§ 29b, Abs. 6 KGG).

Gemäß § 51 Nr. 11 HGO ist die ausschließliche Zuständigkeit der Vertretungskörperschaften gegeben, somit müssen alle Gemeindevertretungen/Stadtverordnetenversammlungen dem Beitritt der vier Kommunen und der Änderungssatzung zustimmen.

Durch die Satzungsänderung wird der Beitritt der vier o.g. Kommunen möglich.

Die Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele durch eine Verstärkung der interkommunalen Zusammenarbeit, größerer Anzahl von Projektoptionen und einer annährend kreisweiten Ausdehnung deutlich erleichtert und Chancen zu Erfolgen im Sektor erneuerbare Energien deutlich vergrößert.

Auf Hinweis der Aufsichtsbehörde wird bei dieser Gelegenheit auch § 9 Abs. 4 der Satzung zur Rechtsicherheit bezüglich des anzuwendenden Rechts modifiziert.

Im Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses 2017 hatte das Rechnungsprüfungsamt wie folgt ausgeführt:

„§ 9 Abs. 2 der Anstaltssatzung regelt lediglich, dass Grundlage für die Wirtschaftsführung ein in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellender Wirtschaftsplan ist, dem eine 5-jährige Finanzplanung beizufügen ist.

§ 9 Abs. 4 der Anstaltssatzung regelt weiterhin, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen sind.

 

Wir empfehlen deshalb, sich per Satzungsregelung für eine der beiden Alternativen zu entscheiden oder zumindest den Passus zu überdenken, den Abschluss nach den Vorschriften des HGB zu erstellen, um das eingesetzte Buchhaltungssystem rechtssicher nutzen zu können.

 

Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird der Passus zum HGB gestrichen, der Hinweis dahingehend abgearbeitet.

  


Änderungssatzung Erneuerbare Energien Rheingau Taunus AöR


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein stimmt der Änderungssatzung Erneuerbare Energien Rheingau Taunus AöR in der vorgelegten Form zu.


15.01.2020

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein der Vorlage A1/004/2020 (Änderungssatzung Erneuerbare Energien Rheingau Taunus AöR) in der vorgelegten Form zuzustimmen.

einstimmig beschlossen

10.02.2020                              Wirtschaftsausschuss

Wird mündlich vorgetragen

12.02.2020

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen