Betreff
Verwaltungskostensatzung
Vorlage
GVER/012/2020
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Seit der letzten Fassung des Satzungsmusters für eine Verwaltungskostensatzung wurden alle hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen, die Hessische Gemeindeordnung (HGO), das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben (KAG) und das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) novelliert. Insoweit erschien eine Überarbeitung geboten. Insbesondere wurde in § 9 Abs. 2 KAG nunmehr auch für die Verwaltungsgebühren als Soll Vorgabe ein Kostenüberschreitungsverbot aufgenommen.

 

Die im Jahr 2009 als § 3 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes neu gefasste Vorschrift zum Vorrang des EU-Rechts wurde sinngemäß übernommen. Das Interesse des Gebührenpflichtigen kann bei der Gebührenbemessung daher nur in den Fällen berücksichtigt werden, wenn keine EU rechtlichen Vorgaben entgegenstehen.

In Abs. 3 wird die Verweisung auf die Vorschrift des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in § 16 HVwKostG erweitert. Die Möglichkeit, Vorschüsse anzufordern besteht somit nicht nur bei Auftrags- und Weisungsangelegenheiten, sondern auch bei Selbstverwaltungsangelegenheiten.

 

Zu den einzelnen überarbeiteten Regelungen:

 

Präambel

Die dort genannten Vorschriften wurden an die derzeit geltende Rechtslage angepasst.

 

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Die Klarstellung in § 1 Abs. 3 erfolgte, um zu verdeutlichen, dass für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten außerhalb der Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde einschlägig ist. Zu den Begrifflichkeiten Auftrags- und Weisungsangelegenheiten vgl. § 4 HGO. Es wird insoweit auf die Ausführungen in Ziffer 3 ff. der „Vorbemerkungen zu den VV-HVwKostG“ der Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG) verwiesen (Fundstelle: StAnz. 2012, 1298).

 

§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

Bei der Änderung in § 6 Abs. 1 handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an den Wortlaut des § 13 HVwKostG.

 

§ 8 Gebührentatbestände

In der Vergangenheit ist es zu Missverständnissen hinsichtlich der „Kalkulation“ der Gebühren des Satzungsmusters gekommen. Die bisherigen Vorschläge orientierten sich an den Gebühren der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes für vergleichbare Amtshandlungen. Diese bietet immer noch gute Anhaltspunkte. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen werden jedoch die Vorschläge im Satzungsmuster gestrichen. Die Gebühren sind von jeder Gemeinde unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere § 9 Abs. 2 KAG zu bemessen. Bei den Änderungen der Gebührentatbestände 9 und 11 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen vor dem Hintergrund der Ausführungen in Ziffer 4 der „VV zu § 2 HVwKostG“. Der bisherige Gebührentatbestand Ziffer 14 erscheint aus Rechtsgründen bedenklich und wird deshalb gestrichen. Im Übrigen könnte – falls dies für die finanzierende Bank erforderlich ist – eine beglaubigte Fotokopie eines Negativattests erstellt werden. Gebührentatbestand Nr. 15 erfasst Amtshandlungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach §§ 16 ff. des Hessischen Straßengesetzes (HStrG). Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit dem repressiven Einschreiten bei einer unerlaubten Sondernutzung nach § 17a HStrG anfallen, können nach Auffassung der Geschäftsstelle als „Kosten“ i.S.v. § 17a HStrG geltend gemacht werden. Rechtsprechung zu dieser Thematik liegt noch nicht vor. Im Rahmen der letzten Novelle des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) konnte zwar nicht das Ziel der Abschaffung des jagdrechtlichen Vorverfahrens erreicht werden, was die Geschäftsstelle des HSGB seit Jahren verfolgt. Allerdings konnte zumindest erreicht werden, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung eines Gebührentatbestandes in der kommunalen Verwaltungskostensatzung geregelt wird. Der Gebührentatbestand der Ziffer 19 macht von dieser Ermächtigungsgrundlage (§ 36 Abs. 6 HJagdG) Gebrauch.

Die Regelung zu den Widerspruchsgebühren in den Ziffern 22 und 23 resultieren aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel (Urteil vom 20. Dezember 2012, Az.: 6 K 129/10.KS). Gegen das Urteil wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem stattgegeben wurde. Ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht noch aus. Aus Gründen der Sicherheit wurde der Tatbestand jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt überarbeitet. Das Verwaltungsgericht bemängelte, dass die seinerzeitige Anknüpfung der Widerspruchsgebühr an einen Vomhundertsatz des angefochtenen Betrages nicht im Einklang mit der in § 9 Abs. 2 KAG und § 4 Abs. 1 S. 2 HVwKostG vorgegebenen generellen Bemessungsgrundlage des Verwaltungsaufwandes stünde. Demgegenüber führt das Verwaltungsgericht zur Festsetzung des Mindest- und des Höchstsatzes ausdrücklich folgendes aus: „Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 S. 2 HessAGVwGO kommunale Verwaltungskostensatzungen den Verwaltungskostenordnungen im Sinne des HVwKostG gleichstehen, so dass Verwaltungskostensatzungen die Bemessung der Gebühren nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 bis 5 HVwKostG anders regeln können. Dies betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allerdings im konkreten Fall allein die Möglichkeit, den in § 4 Abs. 3 S. 2 HVwKostG vorgegebenen Gebührenrahmen bis zu 5.000,00 € anders zu bestimmen. Diesen Rahmen hat die Beklagte in ihrer Verwaltungsgebührensatzung zulässigerweise abweichend regeln können und hat den Rahmen von 25,00 € bis 2.500,00 € bestimmt.“ 

 

Wie aus den vorangegangenen Erläuterungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes zu ersehen ist, wurde die Verwaltungskostensatzung grundlegend erneuert. Deshalb ist eine Synopse aus aktueller und neuer Satzung in diesem Fall nicht möglich.

 


Satzungsentwurf 

 


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt die Verwaltungskostensatzung in der geänderten Form.

Änderung § 8 (1) Nr. 6a in 0,60 (vorher 060).

 


22.04.2020

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/027/2020 (Verwaltungskostensatzung) in der vorgelegten  Form zuzustimmen.

einstimmig beschlossen

 

17.06.2020

Haupt- und Finanzausschuss

 

Wird mündlich vorgetragen