Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 28 GemHVO) ist
die Gemeindevertretung mindestens zweimal im Haushaltsjahr über den Stand des
Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
Die Kommunalaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises hat ihre Verfügung zur
vierteljährlichen Abgabe von Berichten aufgehoben und fordert jetzt zwei
Quartalsberichte, jeweils nach dem 2. und 4. Quartal im Jahr.
Im beigefügten Quartalsbericht 2/2020 werden die Planansätze des
Haushaltsjahres den ins Soll gestellten Beträgen Im Zeitraum 01.01.-30.06.2020
gegenübergestellt und die prozentuale Inanspruchnahme ausgewiesen.
Der derzeitige Haushaltsverlauf zeigt im ordentlichen Ergebnis auf, dass
der Abbaupfad bis zum Stichtag weitestgehend eingehalten wurde. Bedingt durch
die Pandemie kann es jedoch zu Abweichungen kommen, die momentan noch nicht
abgeschätzt werden können.
Bei den Erträgen aus Steuern und Umlagen waren zum 30.06. die
Einkommensteueranteile und die Umsatzsteueranteile bis zum ersten Quartal
gebucht, da die Zahlungen für das zweite Quartal erst Ende Juli eingegangen
sind. Auch die Gewerbesteuerumlage war zum 30.06.2020 nur in Höhe des ersten
Quartals angefordert.
Bei den Finanzerträgen handelt es sich um Mahngebühren und
Säumniszuschläge.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist für 2020 gemäß Haushaltssatzung auf 2 Mio. EUR festgesetzt. Der Kassenkreditrahmen war zum 30.06. nicht in Anspruch genommen.
Gesamtergebnis
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein nimmt den Quartalsbericht 2. Quartal 2020 zur Kenntnis.
30.07.2020 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand empfiehlt
der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein die Vorlage A1/070/2020
(Quartalsbericht 2. Quartal 2020) zur Kenntnis zu nehmen. |
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einstimmig beschlossen |
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21.10.2020 |
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Wird mündlich
vorgetragen |