Betreff
Bildung eines gemeinsamen Gefahrgutbezirks
Vorlage
GVER/023/2020
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein hatte bereits in seiner Sitzung am 29.01.2020 der Bildung eines neuen gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes Rheingau-Taunus „Gefahrgut“ zugestimmt (Vorlage A2/002/2020). 

Im Laufe der Abstimmungen in den einzelnen Kommunen hat sich herausgestellt, dass 2 Kommunen nicht an diesem gemeinsamen Gefahrgutbezirk teilnehmen werden.

 

Deshalb wird nun folgende Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Bürgermeister der Gefahrgutbezirke Taunusstein/Aarbergen und Idstein/Waldems/Niedernhausen/Hünstetten/Hohenstein sind im vergangenen Jahr an den Rheingau-Taunus-Kreis herangetreten, um einen gemeinsamen, kreisweiten Gefahrgutbezirk zu bilden.

Ein vom Rheingau-Taunus-Kreis geführter gemeinsamer Gefahrgutbezirk kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gebildet werden; möglich wäre aber, dass ein neuer gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk „Gefahrgut“ gebildet wird, der aus dem bisherigen gemeinsamen Gefahrgutbezirk, bestehend aus den Städten und Gemeinden Bad Schwalbach, Eltville, Geisenheim, Heidenrod, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein, Schlangenbad, Walluf und den Städten und Gemeinden aus dem bisherigen Gefahrgutbezirk Idstein/Waldems/Niedernhausen/Hünstetten/Hohenstein gebildet wird. Der bisherige Gefahrgutbezirk Taunusstein/Aarbergen bleibt weiterhin selbständig. Von der Stadt Taunusstein und der Gemeinde Aarbergen wurde das Interesse zurückgezogen.

Bisher wurden ca. 265 Firmen und Betriebe überwacht. Nach erster grober Durchsicht würden ca. 240 Firmen und Betriebe hinzukommen, was eine Gesamtzahl von rund 500 Firmen und Betrieben ergeben würde.

Das Kontrollintervall würde abhängig von der Anzahl und vorhandenen Menge des Gefahrgutes festgeschrieben werden. Bei kleineren Mengen oder geringem Gefährdungsgrad würde eine Kontrolle von 24 bzw. 36 Monaten, bei größeren Mengen oder großem Gefährdungsgrad alle 6-12 Monate stattfinden.

 

 

Die Kontrollen finden auf der Grundlage folgender Gesetze und Verordnungen statt:

       Gefahrgutbeförderungsgesetz

       Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

       Gefahrgutausnahmeverordnung

       ADR, RID

       Gefahrgutbeauftragtenverordnung

       Gefahrgutkontrollverordnung

       Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

 

Es sprechen viele Argumente dafür, künftig einen großen und neuen Ordnungsbehördenbezirk zu schaffen.

·         Vorhandenes Fachwissen wird kreisweit genutzt

·         Kostenersparnis (Weiterbildungskosten, Literatur, Dienstfahrzeuge usw.)

·         EDV, Kreisweite Dokumentation

·         Einheitliche Überprüfung der Firmen im Kreisgebiet

·         Ein Ansprechpartner für übergeordnete Stellen z.B. Behörden, Polizei, Feuerwehr

·         Kontakt zu anderen Hessischen Überwachungsbehörden

·         Kreisweite Festlegung der Kontrollintervalle

 

Die Aufgaben nach § 1 Nr. 6 der Zuweisungsverordnung vom 23.10.2012 werden in dem neuen gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk von dem Bürgermeister der Stadt Lorch (Rhein) erfüllt.

Mit der Vereinbarung wird bereits festgelegt, dass die Arbeitsverhältnisse der beiden derzeitigen Mitarbeiter des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks, bestehend aus den Städten und Gemeinden Bad Schwalbach, Eltville, Geisenheim, Heidenrod, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein, Schlangenbad und Walluf, von dem hier gebildeten neuen gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk in ihrem rechtlichen Bestand und der tariflichen Eingruppierung nicht berührt werden; dies sind nach jetzigem Stand: ein Beamter Besoldungsgruppe A 9, Stufe 8, ein Beschäftigter Entgeltgruppe 9 c, Stufe 2. Die Eingruppierung der Beschäftigten ist nach den Regelungen des TVÖD erfolgt. Alle gültigen tariflichen Bestimmungen usw. kommen weiterhin zur Anwendung. Anstellungsbehörde und weisungsbefugt bleibt die Stadt Lorch bzw. deren Beauftragte.

 

Im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit ist eine Förderung möglich. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit ist durch den Bürgermeister der Stadt Lorch bereits erfolgt. Ein entsprechender Antrag auf Förderung wird von der Stadt Lorch gestellt werden.

 

 

Sofern die nachgenannten 15 Städte/Gemeinden des Kreises zustimmen, entstehen für die einzelnen Städte/Gemeinden nach derzeitigen Erfahrungswerten folgende jährliche Kosten:

 

Gemeinde / Stadt

Einwohner z. 30.06.2020

Gesamtkosten, voraussichtl. Anteil

Bad Schwalbach

11.180

12.074,40 €

Eltville am Rhein

16.987

18.345,90 €

Geisenheim

11.604

12.532,30 €

Heidenrod

7.873

8.502,80 €

Kiedrich

4.084

4.410,70 €

Lorch

3.775

4.077,30 €

Oestrich-Winkel

11.894

12.845 €

Rüdesheim am Rhein

9.953

10.749,20 €

Schlangenbad

6.501

7.021,90 €

Walluf

5.517

5.958,50 €

 

 

 

Hohenstein

6.157

6.649 €

Hünstetten

10.437

11.271,90 €

Idstein

25.028

27.030,30 €

Niedernhausen

14.734

15,912,60 €

Waldems

5.125

5.535,80 €

gesamt:

187.242

Ca 162.900,00

 

Der Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung wird hiermit zur Entscheidung vorgelegt.

Es wird Zustimmung empfohlen.

Nach Zustimmung durch die Beschlussorgane der bestehenden Beiratsmitglieder zum Beitritt wird die unterzeichnete neue Vereinbarung dem Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde zur weiteren Veranlassung vorgelegt.

Nach dessen Genehmigung / Anordnung und der anschließenden Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen tritt die Änderung der beschlossenen Vereinbarung und damit die Erweiterung des Ordnungsbehördenbezirks in Kraft.

 

 


Entwurf der Vereinbarung  


Die Gemeinde Hohenstein tritt dem neuen gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Rheingau-Taunus „Gefahrgut“ mit Wirkung zum 1. Januar 2021 bei.

1.    Dem Abschluss der Vereinbarung über die Zusammenfassung der benachbarten Städte/Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreis zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 6 der Zuweisungsverordnung vom 23.10.2012 in der derzeit gültigen Fassung gemäß Anlage 1 wird zugestimmt.

2.    Die zur Deckung des Kostenanteils der Gemeinde Hohenstein erforderlichen Mittel in Höhe von 6.649,00 Euro werden im Haushalt bereitgestellt.

3.    Fördermöglichkeiten im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) sind zu eruieren und von der federführenden Stadt Lorch am Rhein zu beantragen.

 


07.10.2020

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen:

Die Gemeinde Hohenstein tritt dem neuen gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Rheingau-Taunus „Gefahrgut“ mit Wirkung zum 1. Januar 2021 bei.

1. Dem Abschluss der Vereinbarung über die Zusammenfassung der benachbarten Städte/Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreis zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 6 der Zuweisungsverordnung vom 23.10.2012 in der derzeit gültigen Fassung gemäß Anlage 1 wird zugestimmt.

2      Die zur Deckung des Kostenanteils der Gemeinde Hohenstein erforderlichen Mittel in Höhe von 6.649,00 Euro werden im Haushalt bereitgestellt.

3        Fördermöglichkeiten im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) sind zu eruieren und von der federführenden Stadt Lorch am Rhein zu beantragen.

einstimmig beschlossen

 

19.10.2020

Wirtschaftsausschuss

Wird mündlich vorgetragen

 

21.10.2020

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen