Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein hatte bereits in seiner Sitzung am 29.01.2020 der Bildung eines neuen gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes Rheingau-Taunus „Gefahrgut“ zugestimmt (Vorlage A2/002/2020).
Im Laufe der Abstimmungen in den einzelnen Kommunen hat sich herausgestellt, dass 2 Kommunen nicht an diesem gemeinsamen Gefahrgutbezirk teilnehmen werden.
Deshalb wird nun folgende Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Bürgermeister der Gefahrgutbezirke Taunusstein/Aarbergen
und Idstein/Waldems/Niedernhausen/Hünstetten/Hohenstein sind im vergangenen
Jahr an den Rheingau-Taunus-Kreis herangetreten, um einen gemeinsamen,
kreisweiten Gefahrgutbezirk zu bilden.
Ein vom Rheingau-Taunus-Kreis
geführter gemeinsamer Gefahrgutbezirk kann jedoch aus Rechtsgründen nicht
gebildet werden; möglich wäre aber, dass ein neuer gemeinsamer örtlicher
Ordnungsbehördenbezirk „Gefahrgut“ gebildet wird, der aus dem bisherigen
gemeinsamen Gefahrgutbezirk, bestehend aus den Städten und Gemeinden Bad
Schwalbach, Eltville, Geisenheim, Heidenrod, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel,
Rüdesheim am Rhein, Schlangenbad, Walluf und den Städten und Gemeinden aus dem
bisherigen Gefahrgutbezirk Idstein/Waldems/Niedernhausen/Hünstetten/Hohenstein
gebildet wird. Der bisherige Gefahrgutbezirk Taunusstein/Aarbergen bleibt
weiterhin selbständig. Von der Stadt Taunusstein und der Gemeinde Aarbergen wurde
das Interesse zurückgezogen.
Bisher wurden ca. 265 Firmen und Betriebe
überwacht. Nach erster grober Durchsicht würden ca. 240 Firmen und Betriebe
hinzukommen, was eine Gesamtzahl von rund 500 Firmen und Betrieben ergeben
würde.
Das Kontrollintervall würde
abhängig von der Anzahl und vorhandenen Menge des Gefahrgutes festgeschrieben
werden. Bei kleineren Mengen oder geringem Gefährdungsgrad würde eine Kontrolle
von 24 bzw. 36 Monaten, bei größeren Mengen oder großem Gefährdungsgrad alle
6-12 Monate stattfinden.
Die Kontrollen finden auf der Grundlage folgender Gesetze
und Verordnungen statt:
•
Gefahrgutbeförderungsgesetz
•
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
•
Gefahrgutausnahmeverordnung
•
ADR, RID
•
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
•
Gefahrgutkontrollverordnung
•
Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße
Es sprechen viele
Argumente dafür, künftig einen großen und neuen Ordnungsbehördenbezirk zu
schaffen.
·
Vorhandenes Fachwissen wird kreisweit genutzt
·
Kostenersparnis (Weiterbildungskosten, Literatur, Dienstfahrzeuge
usw.)
·
EDV, Kreisweite Dokumentation
·
Einheitliche Überprüfung der Firmen im Kreisgebiet
·
Ein Ansprechpartner für übergeordnete Stellen z.B. Behörden,
Polizei, Feuerwehr
·
Kontakt zu anderen Hessischen Überwachungsbehörden
·
Kreisweite Festlegung der Kontrollintervalle
Die Aufgaben nach § 1 Nr. 6 der
Zuweisungsverordnung vom 23.10.2012 werden in dem neuen gemeinsamen örtlichen
Ordnungsbehördenbezirk von dem Bürgermeister der Stadt Lorch (Rhein) erfüllt.
Mit der Vereinbarung wird bereits festgelegt, dass die
Arbeitsverhältnisse der beiden derzeitigen Mitarbeiter des gemeinsamen
örtlichen Ordnungsbehördenbezirks, bestehend aus den Städten und Gemeinden Bad
Schwalbach, Eltville, Geisenheim, Heidenrod, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel,
Rüdesheim am Rhein, Schlangenbad und Walluf, von dem hier gebildeten neuen
gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk in ihrem rechtlichen Bestand und
der tariflichen Eingruppierung nicht berührt werden; dies sind nach jetzigem
Stand: ein Beamter Besoldungsgruppe A 9, Stufe 8, ein Beschäftigter
Entgeltgruppe 9 c, Stufe 2. Die Eingruppierung der Beschäftigten ist nach den
Regelungen des TVÖD erfolgt. Alle gültigen tariflichen Bestimmungen usw. kommen
weiterhin zur Anwendung. Anstellungsbehörde und weisungsbefugt bleibt die Stadt
Lorch bzw. deren Beauftragte.
Im Rahmen der Interkommunalen
Zusammenarbeit ist eine Förderung möglich. Eine Kontaktaufnahme mit dem
Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit ist durch den Bürgermeister
der Stadt Lorch bereits erfolgt. Ein entsprechender Antrag auf Förderung wird
von der Stadt Lorch gestellt werden.
Sofern die nachgenannten 15 Städte/Gemeinden
des Kreises zustimmen, entstehen für die einzelnen Städte/Gemeinden nach
derzeitigen Erfahrungswerten folgende jährliche Kosten:
Gemeinde / Stadt |
Einwohner z. 30.06.2020 |
Gesamtkosten, voraussichtl. Anteil |
Bad Schwalbach |
11.180 |
12.074,40 € |
Eltville am Rhein |
16.987 |
18.345,90 € |
Geisenheim |
11.604 |
12.532,30 € |
Heidenrod |
7.873 |
8.502,80 € |
Kiedrich |
4.084 |
4.410,70 € |
Lorch |
3.775 |
4.077,30 € |
Oestrich-Winkel |
11.894 |
12.845 € |
Rüdesheim am Rhein |
9.953 |
10.749,20 € |
Schlangenbad |
6.501 |
7.021,90 € |
Walluf |
5.517 |
5.958,50 € |
|
|
|
Hohenstein |
6.157 |
6.649 € |
Hünstetten |
10.437 |
11.271,90 € |
Idstein |
25.028 |
27.030,30 € |
Niedernhausen |
14.734 |
15,912,60 € |
Waldems |
5.125 |
5.535,80 € |
gesamt: |
187.242 |
Ca 162.900,00 € |
Der Entwurf einer entsprechenden
Vereinbarung wird hiermit zur Entscheidung vorgelegt.
Es wird Zustimmung empfohlen.
Nach Zustimmung durch die Beschlussorgane der bestehenden
Beiratsmitglieder zum Beitritt wird die unterzeichnete neue Vereinbarung dem
Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde zur weiteren Veranlassung
vorgelegt.
Nach dessen Genehmigung / Anordnung und der anschließenden
Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen tritt die Änderung der
beschlossenen Vereinbarung und damit die Erweiterung des
Ordnungsbehördenbezirks in Kraft.
Entwurf der Vereinbarung
Die Gemeinde Hohenstein tritt dem neuen
gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Rheingau-Taunus „Gefahrgut“ mit
Wirkung zum 1. Januar 2021 bei.
1. Dem Abschluss der Vereinbarung über die
Zusammenfassung der benachbarten Städte/Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreis zu
einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zur Erfüllung
der Aufgaben nach § 1 Nr. 6 der Zuweisungsverordnung vom 23.10.2012 in der
derzeit gültigen Fassung gemäß Anlage
1 wird zugestimmt.
2. Die zur Deckung des Kostenanteils der
Gemeinde Hohenstein erforderlichen Mittel in Höhe von 6.649,00 Euro werden im Haushalt bereitgestellt.
3. Fördermöglichkeiten im Rahmen der
Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) sind zu eruieren und von der
federführenden Stadt Lorch am Rhein zu beantragen.
07.10.2020 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der
Gemeindevertretung zu beschließen: Die Gemeinde Hohenstein tritt dem neuen
gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Rheingau-Taunus „Gefahrgut“ mit
Wirkung zum 1. Januar 2021 bei. 1. Dem Abschluss der Vereinbarung über die
Zusammenfassung der benachbarten Städte/Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreis zu
einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 6 der
Zuweisungsverordnung vom 23.10.2012 in der derzeit gültigen Fassung gemäß
Anlage 1 wird zugestimmt. 2
Die
zur Deckung des Kostenanteils der Gemeinde Hohenstein erforderlichen Mittel
in Höhe von 6.649,00 Euro werden im Haushalt
bereitgestellt. 3
Fördermöglichkeiten
im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) sind zu eruieren und von
der federführenden Stadt Lorch am Rhein zu beantragen. |
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einstimmig beschlossen |
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19.10.2020 |
Wirtschaftsausschuss |
Wird mündlich
vorgetragen |
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21.10.2020 |
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Wird mündlich
vorgetragen |