Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 28 GemHVO) ist
die Gemeindevertretung mindestens zweimal im Haushaltsjahr über den Stand des
Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
Die Kommunalaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises hat ihre Verfügung zur
vierteljährlichen Abgabe von Berichten aufgehoben und fordert jetzt zwei
Quartalsberichte, jeweils nach dem 2. und 4. Quartal im Jahr.
Im beigefügten Quartalsbericht 4/2021 werden die Planansätze des
Haushaltsjahres den ins Soll gestellten Beträgen Im Zeitraum 01.01.-31.12.2021
gegenübergestellt und die prozentuale Inanspruchnahme ausgewiesen.
Der derzeitige Haushaltsverlauf zeigt im ordentlichen Ergebnis auf, dass
der Abbaupfad bis zum Stichtag weitestgehend eingehalten wurde.
Bei den Erträgen aus Steuern und Umlagen waren zum 31.12. die
Einkommensteueranteile und die Umsatzsteueranteile komplett gebucht. Auch die
Gewerbesteuer- und die Heimatumlage war zum 31.12.2021 komplett angefordert.
Bei den Finanzerträgen handelt es sich um Mahngebühren und
Säumniszuschläge.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist für 2021 gemäß Haushaltssatzung
auf 2 Mio. EUR festgesetzt. Der Kassenkreditrahmen war zum 31.12. in Höhe von
0,00 Euro in Anspruch genommen.
Gesamtergebnis
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein nimmt den Quartalsbericht zum 4. Quartal 2021 zur Kenntnis
12.01.2022 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand empfiehlt
der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein die Vorlage A1/002/2022
(Quartalsbericht 4. Quartal 2021) zur Kenntnis zu nehmen. |
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einstimmig beschlossen |
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16.02.2022 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
Wird mündlich
vorgetragen |