Betreff
Jahresrechnung 2011
Vorlage
GVER/027/2014
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Ausgehend von den Prüfungsaufgaben nach § 128 (1) HGO haben sich unterschiedliche Prüfungshandlungen ergeben. Nachdem sich die personelle Situation in der Rechnungsprüfung der Stadt Taunusstein durch die Wiederbesetzung der Stelle des Leiters des Rechnungsprüfungsamts wieder normalisiert hat, erfolgte die gesamte Prüfung wieder in Verantwortung der Stadt Taunusstein ohne externe Unterstützung bei den Prüfungshandlungen. Die Ergebnisse der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des externen Rechnungswesens sind in Kapitel 3.1 Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens dargestellt. Die Ergebnisse der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft sind im Kapitel 3.2 Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft dargestellt.

Die Prüfungshandlungen wurden in Anlehnung an die vom Institut der Rechnungsprüfer (IDR) festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen durchgeführt. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Buchführung, der Jahresabschluss, der Anhang und der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Mängeln sind. Im Rahmen der Prüfung werden Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss, Anhang und Rechenschaftsbericht auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und der Lagedarstellung im Rechenschaftsbericht.

Die Prüfungshandlungen folgten einer risikoorientierten Prüfungsplanung, aus der eine Prüfungsstrategie abgeleitet wurde. Diese beruhte auf der Einschätzung des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds der Gemeinde Hohenstein. Dabei wurden insbesondere die Niederschriften der gemeindlichen Gremien und die durch die zuständigen Gremien gefassten Beschlüsse hinsichtlich ihrer für die Haushaltswirtschaft und Rechnungslegung verbundenen Risiken untersucht.

Die Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen umfassten System- und Funktionstests, analytische Prüfungshandlungen sowie Einzelfallprüfungen.

Die Erkenntnisse der Prüfung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems wurden bei der Auswahl der analytischen Prüfungshandlungen und der Einzelfallprüfungen berücksichtigt.

Alle erbetenen Aufklärungen und Nachweise wurden erteilt. Die Gemeinde Hohenstein hat durch die Vollständigkeitserklärung versichert, dass alle Vermögens- und Schuldposten vollständig enthalten sind.

Die Prüfung des Anlagevermögens wurde in Stichproben anhand von Belegen und anderen Aufzeichnungen vorgenommen.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie Verbindlichkeiten wurden stichprobenartig anhand der entsprechenden Abrechnungen und der Zahlungseingänge im Folgejahr geprüft.

Die flüssigen Mittel und die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wurden anhand von Saldenbestätigungen, Kontoauszügen und Tilgungsplänen lückenlos geprüft.

Bei der Prüfung der Sonderposten wurde in Stichproben ein Abgleich mit den entsprechenden Posten des Anlagevermögens und den Zuschuss- und Beitragsbescheiden vorgenommen.

Rückstellungen wurden anhand von Belegen, Berechnungen, Gutachten und anderen geeigneten Unterlagen in Stichproben überprüft.

Die Prüfung der Ergebnisrechnung erfolgte im Wege der Plausibilitätsbeurteilung durch Abgleich mit den Planansätzen und einer stichprobenweisen Belegprüfung.

Das Revisionsamt ist der Auffassung, dass die Prüfungshandlungen eine hinreichend sichere Grundlage für das Prüfungsurteil bilden.

 

 

Prüfvermerk der Revision

Die nach §§ 44-52 GemHVO vorgeschriebenen Unterlagen des Jahresabschlusses 2011 waren vorhanden. Sie konnten im Sinne des § 128 HGO durch die Abteilung Revision und Controlling (dem Rechnungsprüfungsamt) der Stadt Taunusstein geprüft werden.

 

Die Prüfungsfeststellungen haben keinen Anhalt dafür gegeben, dass die Haushaltsführung insgesamt nicht ordnungsgemäß war.

Gleichwohl sind die für den Einzelfall, aber auch darüber hinaus bedeutsame Prüfungsfeststellungen hervorzuheben. Sie sollten zum Anlass genommen werden, Beanstandungen auszuräumen bzw. Vorkehr gegen Wiederholungen von fehlerhaftem Verwaltungshandeln zu treffen. Mit diesem Prüfungsvermerk ist die Erwartung zu verbinden, dass die notwendigen Korrekturen und Ergänzungen mit den künftigen Abschlüssen vorgenommen werden.

 

Es bestehen unter diesen Prämissen keine Bedenken, dem Gemeindevorstand die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 gem. § 114 HGO auszusprechen.

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung die Jahresrechnung 2011 in der vorgelegten Form zu beschließen und ihm Entlastung zu erteilen.

 

 


Bericht

Anlage

 


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt die Jahresrechnung 2011 in der vorgelegten Form und erteilt dem Gemeindevorstand Entlastung.

 


01.12.2014

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/065/2014 (Jahresrechnung 2011) in der vorgelegten  Form zuzustimmen.

einstimmig beschlossen

 

08.12.2014

Haupt- und Finanzausschuss

 

Wird mündlich vorgetragen