Ausgehend
von den Prüfungsaufgaben nach § 128 (1) HGO haben sich unterschiedliche Prüfungshandlungen
ergeben. Nachdem sich die personelle Situation in der Rechnungsprüfung der
Stadt Taunusstein durch die Wiederbesetzung der Stelle des Leiters des
Rechnungsprüfungsamts wieder normalisiert hat, erfolgte die gesamte Prüfung
wieder in Verantwortung der Stadt Taunusstein ohne externe Unterstützung bei
den Prüfungshandlungen. Die Ergebnisse der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des
externen Rechnungswesens sind in Kapitel 3.1 Feststellungen zur
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens dargestellt. Die Ergebnisse der Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft sind im Kapitel 3.2
Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft dargestellt.
Die
Prüfungshandlungen wurden in Anlehnung an die vom Institut der Rechnungsprüfer
(IDR) festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Durchführung von
Abschlussprüfungen durchgeführt. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die
Buchführung, der Jahresabschluss, der Anhang und der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Mängeln
sind. Im Rahmen der Prüfung werden Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss, Anhang und Rechenschaftsbericht auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und der Lagedarstellung im Rechenschaftsbericht.
Die
Prüfungshandlungen folgten einer risikoorientierten Prüfungsplanung, aus der
eine Prüfungsstrategie abgeleitet wurde. Diese beruhte auf der Einschätzung des
wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds der Gemeinde Hohenstein. Dabei wurden
insbesondere die Niederschriften der gemeindlichen Gremien und die durch die
zuständigen Gremien gefassten Beschlüsse hinsichtlich ihrer für die
Haushaltswirtschaft und Rechnungslegung verbundenen Risiken untersucht.
Die
Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen umfassten System- und
Funktionstests, analytische Prüfungshandlungen sowie Einzelfallprüfungen.
Die
Erkenntnisse der Prüfung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
wurden bei der Auswahl der analytischen Prüfungshandlungen und der
Einzelfallprüfungen berücksichtigt.
Alle
erbetenen Aufklärungen und Nachweise wurden erteilt. Die Gemeinde Hohenstein
hat durch die Vollständigkeitserklärung versichert, dass alle Vermögens- und
Schuldposten vollständig enthalten sind.
Die
Prüfung des Anlagevermögens wurde in Stichproben anhand von Belegen und anderen
Aufzeichnungen vorgenommen.
Forderungen
und sonstige Vermögensgegenstände sowie Verbindlichkeiten wurden
stichprobenartig anhand der entsprechenden Abrechnungen und der Zahlungseingänge
im Folgejahr geprüft.
Die
flüssigen Mittel und die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wurden
anhand von Saldenbestätigungen, Kontoauszügen und Tilgungsplänen lückenlos
geprüft.
Bei
der Prüfung der Sonderposten wurde in Stichproben ein Abgleich mit den
entsprechenden Posten des Anlagevermögens und den Zuschuss- und
Beitragsbescheiden vorgenommen.
Rückstellungen
wurden anhand von Belegen, Berechnungen, Gutachten und anderen geeigneten
Unterlagen in Stichproben überprüft.
Die
Prüfung der Ergebnisrechnung erfolgte im Wege der Plausibilitätsbeurteilung
durch Abgleich mit den Planansätzen und einer stichprobenweisen Belegprüfung.
Das Revisionsamt ist der Auffassung, dass die
Prüfungshandlungen eine hinreichend sichere Grundlage für das Prüfungsurteil
bilden.
Prüfvermerk der Revision
Die
nach §§ 44-52 GemHVO vorgeschriebenen Unterlagen des Jahresabschlusses 2011
waren vorhanden. Sie konnten im Sinne des § 128 HGO durch die Abteilung
Revision und Controlling (dem Rechnungsprüfungsamt) der Stadt Taunusstein
geprüft werden.
Die
Prüfungsfeststellungen haben keinen Anhalt dafür gegeben, dass die
Haushaltsführung insgesamt nicht ordnungsgemäß war.
Gleichwohl
sind die für den Einzelfall, aber auch darüber hinaus bedeutsame
Prüfungsfeststellungen hervorzuheben. Sie sollten zum Anlass genommen werden,
Beanstandungen auszuräumen bzw. Vorkehr gegen Wiederholungen von fehlerhaftem
Verwaltungshandeln zu treffen. Mit diesem Prüfungsvermerk ist die Erwartung zu
verbinden, dass die notwendigen Korrekturen und Ergänzungen mit den künftigen
Abschlüssen vorgenommen werden.
Es bestehen unter diesen Prämissen keine Bedenken, dem Gemeindevorstand
die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 gem. § 114 HGO auszusprechen.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung die Jahresrechnung 2011 in der vorgelegten Form zu beschließen und ihm Entlastung zu erteilen.
Bericht
Anlage
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt die Jahresrechnung 2011 in der vorgelegten Form und erteilt dem Gemeindevorstand Entlastung.
01.12.2014 |
Gemeindevorstand |
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Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der
Gemeindevertretung der Vorlage A1/065/2014 (Jahresrechnung 2011) in der
vorgelegten Form zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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08.12.2014 |
Haupt- und Finanzausschuss |
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Wird mündlich vorgetragen |
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