Siehe Anlage
Anlagenverzeichnis:
1. § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenstein wird wie folgt geändert:
Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Ab der Wahlzeit 2016 – 2021 hat die Gemeindevertretung Hohenstein 25 Mitglieder.
2. § 2 Absatz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenstein wird wie folgt geändert:
Die Ausschüsse haben je sieben Mitglieder. Die Gemeindevertretung kann den Ausschüssen bestimmte oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.
Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.