Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 28 GemHVO) ist
die Gemeindevertretung mindestens zweimal im Haushaltsjahr über den Stand des
Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
Die Kommunalaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises hat ihre Verfügung zur
vierteljährlichen Abgabe von Berichten aufgehoben und fordert jetzt zwei
Quartalsberichte, jeweils nach dem 2. und 4. Quartal im Jahr.
Im beigefügten Quartalsbericht 2/2022 werden die Planansätze des
Haushaltsjahres den ins Soll gestellten Beträgen Im Zeitraum 01.01.-12.08.2021
gegenübergestellt und die prozentuale Inanspruchnahme ausgewiesen. Die
Aufstellung erfolgte nicht direkt zum 30.06. da dort die Abschlagszahlungen des
Rheingau-Taunus-Kreises für das zweite Quartal noch nicht enthalten sind.
Der derzeitige Haushaltsverlauf zeigt im ordentlichen Ergebnis auf, dass
der Abbaupfad bis zum Stichtag weitestgehend eingehalten wurde.
Bei den Erträgen aus Steuern und Umlagen waren zum 12.08. die
Einkommensteueranteile und die Umsatzsteueranteile der ersten zwei Quartale
gebucht.
Bei den Finanzerträgen handelt es sich um Mahngebühren und
Säumniszuschläge.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist für 2022 gemäß Haushaltssatzung
auf 2 Mio. EUR festgesetzt. Der Kassenkreditrahmen war zum 12.08. in Höhe von
0,00 Euro in Anspruch genommen.
Quartalsbericht
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein nimmt den Quartalsbericht 2. Quartal 2022 zur Kenntnis.
17.08.2022 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand empfiehlt
der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein die Vorlage A1/080/2022
(Quartalsbericht 2. Quartal 2022) zur Kenntnis zu nehmen |
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einstimmig beschlossen |
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21.09.2022 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
Wird mündlich
vorgetragen |