Aufgrund des Erlasses des
hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz „Umgang mit häuslichem Abwasser nach Anhang 1
Abwasserverordnung (AbwV) aus landwirtschaftlichen Betrieben oder
Gartenbaubetrieben wurde die Gemeinde Hohenstein aufgefordert, die bestehende
Rechtslage als Abwasserbeseitigungspflichtige umzusetzen und zu kontrollieren.
Das bedeutet, dass alle Aussiedlerhöfe ohne einen Anschluss an den öffentlichen Kanal, ihr Abwasser nicht mehr landwirtschaftlich verwerten dürfen, sondern der Kläranlage in Breithardt anliefern müssen.
In der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hohenstein wird derzeit geregelt, dass die Gemeinde den Transport des Abwassers beauftragt und den externen Dienstleister hierfür vergütet.
Dem Bürger wird die abgefahrene Abwassermenge zurzeit mit einer Gebühr von 38,00 € in Rechnung gestellt. Diese Gebühr ist nicht mehr kostendeckend. Der Dienstleister beabsichtigt die Kosten für den Transport zu erhöhen. Eine neue Ausschreibung müsste beauftragt werden. Die Mehrheit der Landwirte sind mit dem Wunsch an die Gemeinde herangetreten, ihr Abwasser selbst an die Kläranlage anzuliefern.
Hierfür bedarf es jedoch einer Satzungsänderung die zukünftig jedem Betreiber einer geschlossenen Abwassergrube erlaubt, den Dienstleister für den Transport selbst zu bestimmen.
Die erhöhte Abwassergebühr bei einer Anlieferung durch einen Saug-/Tankwagen rechtfertigt sich durch den Mehraufwand des Abwasserpersonals. Jede Anlieferung muss dokumentiert und beprobt werden.
Satzungsänderung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein stimmt der Änderung der Entwässerungssatzung in der vorgelegten Form zu.
07.06.2023 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand empfiehlt
der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein der Vorlage A1/046/2023
(Änderung der Entwässerungssatzung) in der vorgelegten Form zuzustimmen.
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einstimmig beschlossen |
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05.07.2023 |
Haupt-
und Finanzausschuss |
Wird mündlich
vorgetragen |