Abwägungsbeschluss über die eingegangenen Anregungen, im Rahmen der öffentlichen
Auslegung, gemäß § 3 (2) BauGB und Beteiligungder Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gemäß § 4 (2) BauGB.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein hat
in der Sitzung vom 16.06.2008
die Aufstellung der Entwurfsplanung zum Bebauungsplan “Bremser Steckenroth“, im Ortsteil Steckenroth, beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
gemäß § 3 (1) BauGB, wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 03.12.2008 durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, gemäß § 4 (1) BauGB i.V.m. § 4 a BauGB, wurden in der Zeit vom 03.11.2008 bis 03.12.2008
beteiligt.
Parallel wurden hierzu die Träger öffentlicher
Belange, gem. § 4 (2) BauGB, mit Frist bis 03.11.2008
beteiligt.
Die öffentliche Auslegung, gemäß § 3 (2) BauGB,
wurde vom 10.03.2014 bis einschließlich 11.04.2014 durchgeführt.
Parallel wurden hierzu die Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB mit Frist bis 11.04.2014 beteiligt.
·
Die eingegangenen Anregungen seitens der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, mit der entsprechenden
Abwägung zu dem Verfahren, gem. § 4 (2) BauGB, sind dieser Beschlussempfehlung
als Anlage (Blatt 1 – 22) beigefügt.
·
Die Träger öffentlicher Belange, die keine
Anregungen geäußert haben sind lediglich in einer der Abwägung beigefügten
Liste erfasst. (Blatt 22)
·
Die im Rahmen
der Trägerbeteiligung, gemäß § 4 (2), vorgetragenen Anregungen
wurden bereits in den beigefügten Planentwurf eingearbeitet.
·
Im Rahmen der Offenlage, gemäß § 3 (2)
BauGB, wurden keine Anregungen
oder Bedenken durch die
Öffentlichkeit (Bürgerbeteiligung) hervorgebracht.
§
4 (2) BauGB:
Die
wesentlichen Aspekte entfallen auf die nachfolgenden Positionen 1- 4
Träger
öffentlicher Belange (TÖB): Regierungspräsidium Darmstadt
1.
Fenster zur
“Wiesbadener Straße“ dürfen aus Lärmschutzgründen nur der
Belichtung
dienen (nicht der Belüftung).
Notausgangstür
ist nur von innen zu öffnen.
Träger
öffentlicher Belange (TÖB): Rheingau-Taunus-Kreis Fachdienst Brandschutz
2.
Löschwasserversorgung
96 m³ / h über 2 Stunden ist bereit zu stellen.
Träger
öffentlicher Belange (TÖB): Amt für Straßen- und Verkehrswesen
3.
Keine weitere
Verkehrsanbindung an die L 3373 zulässig.
Träger
öffentlicher Belange (TÖB): Untere Naturschutzbehörde
4.
Nachweis
naturschutzrechtlicher Ausgleich
(im
Ratsinformationssystem SessionNet)
- Liste
Töb-Beteiligung
und
- Abwägung Träger öffentlicher Belange: Blatt
1- 22
-
Bebauungsplanentwurf bestehend aus dem Planteil mit textlichen Festsetzungen
-
Begründung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt:
1.
Die als Anlage beigefügten
Abwägungsempfehlungen zu den während der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange (§ 4 (2) BauGB i.V.m. § 4 a BauGB)
und der öffentlichen Auslegung, gemäß § 3 (2) BauGB,
zum Bebauungsplanentwurf “Bremser Steckenroth“ (in der
Zeit vom 10.03.2014
bis einschließlich 11.04.2014) werden mit folgendem Ergebnis beschlossen.
Liste TÖB-Beteiligung:
-
Abwägung Träger öffentlicher Belange
Blatt 1 – 22
- Abwägung zur Stellungnahme der
Öffentlichkeit entfällt (keine
Beteiligung)
2. Lärmschutzauflagen:
Die
Ausarbeitung Bebauungsplanentwurf “Bremser
Steckenroth“, ist in der
Begründung und den
textlichen Festsetzungen bezüglich
des Immissionsschutzes zu
ergänzen.
3. Die Beschlussempfehlungen der eingegangenen
Anregungen, die als Anlage
beigefügt sind, wurden in der vorgelegten
Form eingearbeitet.
4. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Träger öffentlicher Belange und Sonstige, die
Anregungen
erhoben haben, von dem Ergebnis unter Angabe von Gründen
schriftlich
in Kenntnis zu setzen.
5. Der
Bebauungsplanentwurf “Bremser
Steckenroth“, im Ortsteil Steckenroth,
bestehend aus dem Planteil, den textlichen Festsetzungen mit Begründung, wird
mit den unter Punkt 1 beschlossenen Änderungen im Rahmen der Abwägung als
Satzung beschlossen.
6. Die
zum Bebauungsplan gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 HBO enthaltenen bauordnungsrechtlichen
Festsetzungen werden, gemäß § 5 HGO, als kommunale Satzung beschlossen.
7. Der
Bebauungsplanentwurf “Bremser
Steckenroth“, im Ortsteil Steckenroth,
ist gem. § 10 (3) BauGB, ortsüblich bekannt zu machen.
8. Gemäß
§ 10 Abs. 4 ist für den Bebauungsplanentwurf eine zusammenfassende
Erklärung zu erstellen und den Planungsunterlagen zu jedermanns Einsicht
hinzuzufügen.
9. Der
Gemeindevorstand wird angewiesen die entsprechenden Schritte zu veranlassen.
21.09.2015 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der
Gemeindevertretung der Vorlage A3/048/2015 (Satzungs- und Abwägungsbeschluss
für den Bebauungsplan „Bremser, Steckenroth“, Punkt 1. bis 22., in der
Gemarkung Steckenroth) in der vorgelegten
Form zuzustimmen. |
|
einstimmig beschlossen |
|
|
|
|
|
28.09.2015 |
Ausschuss für
Landwirtschaft, Wirtschaft, Umwelt und Fremdenverkehr |
Wird mündlich vorgetragen |
|
|
|
30.09.2015 |
Haupt- und Finanzausschuss |
Wird mündlich vorgetragen |
|
|
|
|