Bestandteil der Änderung der Hessischen Gemeindeordnung vom 31. Januar
2005 war unter anderem, die regelmäßige, d.h., mindestens einmal in jeder
Wahlzeit, Überprüfung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung. Geregelt wird
dies im §121 HGO. Hiernach darf sich die Gemeinde nur dann wirtschaftlich
betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck gegeben ist und die Betätigung nicht
ebenso gut durch einen privaten Dritten erfolgen kann.
Nach überwiegender Meinung ist ein öffentlicher Zweck immer dann
gegeben, wenn die Lieferung und Leistung eines kommunalen Unternehmens im
Aufgabenbereich der Gemeinde liegen und dazu dienen, Bedürfnisse ihrer
Einwohner zu befriedigen. Hierzu dienen auch Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur, der Wettbewerbssicherung, der Arbeitsplatzsicherung, des
Umweltschutzes oder der Gewährleistung einer krisenfesten Versorgung der
Einwohner. Zusammenfassend gilt, eine wirtschaftliche Betätigung ist dann
untersagt, wenn sie ausschließlich auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Als wirtschaftliche Betätigungen gelten nach HGO nicht
Ø
Tätigkeiten
welche die Gemeinde bereits vor dem 01.04.2004 (Bestandsschutz) ausgeübt hat,
Ø
Tätigkeiten
zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
Ø
Tätigkeiten
auf den Gebieten des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des
Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie
Ø
zur
Deckung des Eigenbedarfs.
Nach § 121 Abs. 7 HGO haben die Gemeinden mindestens einmal in jeder
Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung die vor genannten
Voraussetzungen erfüllt; ein entsprechender Beschluss hierüber soll durch die
Gemeindevertretung gefasst und der Kommunalaufsicht zur Kenntnisnahme
zugeleitet werden.
Bei der Bestimmung des öffentlichen Zwecks steht der Kommune nach
derzeit geltender Rechtsprechung ein ihr allein vorbehaltenes Recht der
Einschätzung zu mit der Folge, dass die Entscheidung der Gemeindevertretung der
Überprüfung durch die Kommunalaufsicht und die Gerichte weitgehend entzogen
ist.
Unter den genannten Gesichtspunkten hat bei der Gemeinde Hohenstein eine
Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens eines öffentlichen Zwecks für
nachfolgend „ausgeübte Tätigkeiten“ zu erfolgen:
- Wasserversorgung
- Hohensteiner Bus’je
- Hohensteiner Blättche
- Kommunaler Wohnungsbau (Anteile)
- Beteiligungs- GmbH & Co KG (BERT)
Die Betätigungen in den aufgeführten Gesellschaften Punkt 1. bis 4.
genießen allesamt Bestandsschutz, da sie bereits vor dem 01.01.2004 in dieser
Form vorhanden waren; insoweit ist eine Überprüfung für diese Bereiche nicht
erforderlich.
Stellungnahme zu
Punkt 5.:
Nach § 121 Abs. 1 HGO darf sich eine Gemeinde nur wirtschaftlich
betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt (Nr. 1), die
Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf der Gemeinde steht (Nr. 2)
und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten
erfüllt wird erfüllt wird oder erfüllt werden kann (Nr. 3). Diese Vorgaben sind
vorliegend eingehalten. Zweck der Beteiligung ist eine wirtschaftliche
Betätigung auf dem Gebiet der Energieversorgung, insbesondere Netzbetrieb, und
somit ein öffentlicher Zweck. Ein angemessenes Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit ist dadurch gewährleistet, dass sich jede Kommune nur mit
der vorgesehenen Beteiligungsquote an der EnergieRegion Taunus-Goldener Grund
Beteiligungs- GmbH & Co KG (BERT) und damit mittelbar an der ERT beteiligt.
Unabhängig von der aktuellen Diskussion über eine Lockerung des sog.
Subsidiaritätsprinzips im energiewirtschaftlichen Bereich kann diese Vorgabe
dahinstehen, wenn das Verhältnis zwischen gemeindlicher Wirtschaftsbetätigung
und Privatwirtschaft auf bundesrechtlicher Ebene bereits abschließend geregelt
ist. Dies wird für den Fall des Netzbetriebes (§ 46 Energiewirtschaftsgesetz –
EnWG) angenommen (vgl. Rauber, in Rauber/Rupp/Stein u. a., HGO, § 121 Ziff.
4.3.1).
Eine Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist nur dann zulässig,
wenn die berechtigten Interessen der betroffenen Kommunalen
Gebietskörperschaften gewahrt sind, § 121 Abs. 5 HGO. Da die betroffenen
kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls an der Holding (BERT) bzw. mittelbar
an der Netzeigentumsgesellschaft (ERT) beteiligt sind, ist diesem Erfordernis
genüge getan.
Ein nach § 121 Abs. 6 HGO notwendiges Markterkundungsverfahren wurde
durchgeführt, die Gemeindevertretung über die Ergebnisse unterrichtet und diese
werden bei der Entscheidung über eine Beteiligung berücksichtigt.
Der
Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung
Folgendes zu beschließen:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein stellt fest, dass die
wirtschaftlichen Betätigungen der Gemeinde Hohenstein die Voraussetzungen des §
121 Abs. 1 HGO erfüllen und dass keine Tätigkeiten privaten Dritten übertragen
werden können.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein stellt fest, dass die wirtschaftlichen Betätigungen der Gemeinde Hohenstein die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO erfüllen und dass keine Tätigkeiten privaten Dritten übertragen werden können.
12.10.2015 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der
Gemeindevertretung der Vorlage A1/066/2015 (Wirtschaftliche Betätigung der
Kommunen, Prüfung nach § 121 HGO) in der vorgelegten Form zuzustimmen. |
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einstimmig beschlossen |
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02.11.2015 |
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Wird mündlich vorgetragen |