Betreff
Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (Satzungsbeschluss)
Vorlage
GVER/002/2016
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Mit Beschluss vom 05. Oktober 2015 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) mit weiteren Kommunen des Rheingau-Taunus Kreises beschlossen. Die zu gründende AöR soll sich sodann an der SolarProjekt Rheingau-Taunus GmbH (SPRT) beteiligen.

 

Der Gemeindevorstand wurde beauftragt, die Gründung der AöR zu vollziehen.

 

 

Hierzu ist folgender Beschluss zu fassen:

 

 

1.    Die als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung der „Anstalt für Erneuerbare Energien Rheingau-Taunus“ wird beschlossen.

 

 

Begründung

 

In Umsetzung des bereits getroffenen Beschlusses wurde der der ursprünglichen Beschlussvorlage beigefügte Satzungsentwurf vervollständigt und der Kommunalaufsicht zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorgelegt. Die Kommunalaufsicht hat sich in der Folge auch mit dem Regierungspräsidium Darmstadt als Obere Kommunalaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Als Ergebnis dieser Abstimmungen sind Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Satzungsentwurf notwendig geworden, welche überwiegend formale Anforderungen betreffen. Weiterhin wurden noch bestehende Lücken des ursprünglichen Entwurfs (so z.B. Name der Anstalt und beteiligte Kommunen) ergänzt.

 

Wesentliche Änderungen sind:

 

1.    Name der Anstalt

 

In dem nunmehr vorliegenden Satzungsentwurf wurde der Name der zu gründenden AöR ergänzt. In Anlehnung an die zukünftige Firmierung der SPRT soll die AöR den Namen „Anstalt für Erneuerbare Energien Rheingau-Taunus“ tragen. Durch den Namen wir zum einen der regionale Bezug auf den Rheingau-Taunus Kreis, zum anderen auch die Fokussierung auf den Bereich erneuerbare Energien deutlich. Durch den Zusatz „Anstalt“ wird der Bezug zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts hergestellt und bietet ein klares Unterscheidungsmerkmal zu der zukünftigen Firmierung der SPRT.

 

2.    Anpassung des Zwecks der Anstalt

 

Der Zweck der Anstalt war nach dem bisherigen Satzungsentwurf ausschließlich darauf ausgerichtet, eine Beteiligung an der SPRT zu halten. Um hinreichend deutlich zu machen, dass es sich bei dem Zweck der Anstalt um einen nach § 121 Abs. 1a HGO privilegierten Zweck, nämlich um eine Betätigung im Bereich der erneuerbaren Energien handelt, wurde der Zweck neu gefasst. Der Zweck der Gesellschaft wurde nun synchron zu der Regelung des § 121 Abs. 1a HGO gefasst und die Beteiligung an der SPRT stellt dabei eine Möglichkeit zur Zweckerreichung dar.

 

3.    Streichung von § 8 und Neuregelung in § 7 des Satzungsentwurfs

 

Die im ursprünglichen Entwurf in § 8 verorteten Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung wurde gestrichen und (teilweise) nach § 7 der Satzung überführt. Die ursprünglich vorgesehene Regelung war an der Anstalt des öffentlichen Rechts nach der HGO orientiert und ist auf eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem KGG nicht übertragbar. Dies insbesondere aus dem Grund, dass es bei der gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts nicht eine Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung, sondern mehrere gibt. Aus diesem Grund tritt an die Stelle „der“ Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung der Verwaltungsrat. Über die in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Einstimmigkeitserfordernisse, welche denen des § 29a Abs. 6 KGG entsprechen, wird eine hinreichende Kontrolle sichergestellt. Weiterhin wird durch § 7 Abs. 6 des jetzigen Satzungsentwurfs nochmals klargestellt, dass die Verwaltungsratsmitglieder nach §29b Abs. 4 KGG weisungsgebunden sind, womit die Kontrolle durch die Stadtverordnetenversammlungen bzw. Gemeindevertretungen der Träger jederzeit sichergestellt wird. Ebenso wird durch die Regelung in § 7 Abs. 7 das „Vetorecht“ einer Anstaltsträgerin betreffend eines Projekts im eigenen Gebiet dargestellt.

 

Die Änderungen des Satzungsentwurfs erfordern aufgrund rechtlicher Anforderungen eine bestätigende Beschlussfassung nach §51 Nr. 6 HGO über die nun vorliegende Satzungsfassung, weshalb der vorgeschlagene Beschluss zu erlassen ist.

 

 

 


(im Ratsinformationssystem SessionNet)

Satzung 

 


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein beschließt die als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung der „Anstalt für Erneuerbare Energien Rheingau-Taunus“ in der vorgelegten Form.


15.02.2016

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung der Vorlage A1/011/2016 (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts) in der vorgelegten  Form zuzustimmen.

einstimmig beschlossen

 

24.02.2016

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen