Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes "Baltsenauer Graben" zur Errichtung eines Spiel- und Bolzplatzes
Vorlage
GVER/011/2014
Art
Beschlussvorlage Gemeindevertretung

Der Bebauungsplan „Balthsenauer Graben“ hat am 09.12.2005 Rechtskraft erlangt. Das Bauleitplanverfahren diente der Baulandausweisung, für einen Teilbereich der Berg- und Gronauer Straße. Der vorhandene Kinderspielplatz an der Bergstraße wurde seinerzeit überplant und südlich der ehemaligen Feuerwehr Breithardt neu angelegt.

 

Bedingt durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes (10.10.12), für den Verkauf an die Firma Keil und Partner sowie der Verkauf der ehem. Feuerwehr, ist die Lage des inzwischen veralteten und flächenreduzierten Spielplatzes ungeeignet. Desweiteren wurde er im Rahmen der jährlichen technischen Überwachung teilweise stillgelegt.

 

Da die Kinder und Jugendlichen eine Ausweichfläche für einen Spiel- und Bolzplatz benötigen, hat der Ortsbeirat die derzeit im rechtskräftigen B-Plan die westlich dargestellte „öffentliche Grünfläche“, Flur 62, Flurstück 225, mit einer Teilfläche für die Wasserwirtschaft (Regenrückhaltung) zur entsprechenden Überplanung angeregt.

 

Das Planungsbüro SLE-Consult hat gemäß § 13 BauGB -Vereinfachtes Verfahren-, die Planänderung und die textliche  Anpassung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Balthsenauer Graben“, Errichtung eines Spiel- und Bolzplatzes, zur Beschlussfassung vorbereitet.

 


Lageplan,

Bebauungsplan 2. Änderung “Balthsenauer Graben“,

Begründung

 


Die Gemeindevertretung beschließt folgende Verfahrensschritte:

 

 

  1. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Balthsenauer Graben“ wird gem. § 13 BauGB -Vereinfachtes Verfahren- durchgeführt.

 

  1. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

 

  1. Es wird unter Anwendung des § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung, abgesehen.

Bei der Beteiligung (2) Nr. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

  1. Die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit wird in der Form der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

  1. Den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

  1. Die abgegebenen Stellungnahmen mit der Abwägungsempfehlung sind der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 


07.05.2014

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein empfiehlt der Gemeindevertretung die Vorlage A3/024/2014 (Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes “Balthsenauer Graben“, Gemarkung Breithardt, zur Errichtung eines Spiel- und Bolzplatzes, mit den Verfahrensschritten 1- 6 ) in der vorgelegten Form zu beschließen.

 

einstimmig beschlossen

Ja 7  Nein 0  Enthaltung 0 

 

19.05.2014

Ausschuss für Landwirtschaft, Wirtschaft, Umwelt und Fremdenverkehr

Wird mündlich vorgetragen

 

21.05.2014

Haupt- und Finanzausschuss

Wird mündlich vorgetragen