Das Ing. Büro SLE wurde mit der Kartierung und der Pflege der Kompensationsflächen (Bauleitplanverfahren) beauftragt. In Abgleichung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurden Differenzen bzw. Doppelbelegungen der zugeordneten Ausgleichsflächen, in den rechtsgültigen Bebauungsplänen, festgestellt. Betroffen sind die vorgenannten Bebauungspläne (a - d), in der Gemarkung Breithardt und Burg-Hohenstein.
In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Darmstadt sollen anhand von Bebauungsplanänderung die Ausgleichsflächen gemäß § 13 BauGB -Vereinfachtes Verfahren- neu zugeordnet werden. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne bleiben von dem Verfahren unberührt.
Der Gemeindevorstand empfiehlt der Gemeindevertretung nachfolgende Punkte zu beschließen:
- Die Bebauungsplanänderungen a – d werden gemäß § 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren durchgeführt.
- Der Beschluss
der Gemeindevertretung über die Aufstellung der Bebauungspläne
a- d ist nach § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Auf
die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und
§ 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
- Es wird unter Anwendung des § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Bei der Beteiligung, gemäß § 3 (2) Nr. 4 BauGB, wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird.
- Die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit wird in der Form der öffentlichen Auslegung, nach § 3 Abs. 2 BauGB, durchgeführt.
- Den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.
- Die abgegebenen Stellungnahmen mit der Abwägungsempfehlung sind der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Bebauungsplanäderung für die Gebiete (a – d), mit der zeichnerischen Änderung-Ergänzung der Ausgleichsflächen, Begründung (zu a- d)
1. Die Bebauungsplanänderungen
a.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Sportplatz Langenacker“, Ortsteil Breithardt;
b.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Lanzenstein“, Ortsteil Breithardt,
c.) 2. Änderung des Bebauungsplanes “Ortsmitte“, Ortsteil Breithardt,
d.) 1. Änderung des Bebauungsplanes “Hartgesfeld II“, Ortsteil Burg-Hohenstein.
werden gemäß § 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren durchgeführt.
2.
Der Beschluss der Gemeindevertretung über die
Aufstellung der Bebauungspläne
a- d ist nach § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und
§ 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
4. Es wird unter Anwendung des § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Bei der Beteiligung, gemäß § 3 (2) Nr. 4 BauGB, wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird.
5. Die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit wird in der Form der öffentlichen Auslegung, nach § 3 Abs. 2 BauGB, durchgeführt.
6. Den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.
7. Die abgegebenen Stellungnahmen mit der Abwägungsempfehlung sind der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
23.02.2015 |
Gemeindevorstand |
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenstein stimmt der Vorlage A3/009/2015 (Aufstellungsbeschluss:
Einleitung -Vereinfachtes Verfahren- gem. § 13 BauGB, für den Bereich, |
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einstimmig beschlossen |
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04.05.2015 |
Ausschuss für
Landwirtschaft, Wirtschaft, Umwelt und Fremdenverkehr |
Wird mündlich vorgetragen |
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05.05.2015 |
Haupt- und Finanzausschuss |
Wird mündlich vorgetragen |